VwGH vom 27.01.1995, 94/02/0424
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-KR-94/035, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer zweier Verwaltungsübertretungen nach der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer behauptet Strafbarkeitsverjährung, weil ihm mit dem angefochtenen Bescheid am begangene Verwaltungsübertretungen angelastet worden seien, der angefochtene Bescheid jedoch erst nach Ablauf der dreijährigen Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 31 Abs. 3 VStG (erster Satz) zugestellt worden sei; entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (so etwa nach dem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 9447/A) sei jedoch die Erlassung eines ein Straferkenntnis bestätigenden Berufungsbescheides unzulässig, wenn letzterer erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährungsfrist dem Bescheidadressaten tatsächlich zugekommen sei.
Dem tritt die belangte Behörde in der Gegenschrift mit dem Vorbringen entgegen, der angefochtene Bescheid sei bereits am mündlich verkündet und im übrigen auch fristgemäß an die Behörde erster Instanz zugestellt worden.
Damit ist die belangte Behörde im Recht: Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich mit der Frage, was vor der Schaffung der unabhängigen Verwaltungssenate in dieser Hinsicht rechtens war, nicht weiter auseinanderzusetzen, weil dies eine andere Rechtslage betraf (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0158). In Ansehung der mündlichen Verkündung von Bescheiden durch den unabhängigen Verwaltungssenat hat der Gerichtshof allerdings bereits zum Ausdruck gebracht (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom ), daß die Frist des § 51 Abs. 7 VStG (betreffend die Pflicht, eine Berufungsentscheidung innerhalb von 15 Monaten ab Einbringung der Berufung zu erlassen) durch die fristgemäße mündliche Verkündung des Berufungsbescheides eingehalten ist. Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/03/0058, und die dort zitierte Vorjudikatur), daß in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid bereits mit seiner Zustellung an eine der Verfahrensparteien erlassen ist und daher mit der Zustellung des Berufungserkenntnisses an die Erstbehörde innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG diese gewahrt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß diese Rechtsgrundsätze auch auf die im § 31 Abs. 3 (erster Satz) VStG normierte Frist, betreffend die Strafbarkeitsverjährung, anzuwenden sind, zumal auch der Sinngehalt dieser Norm keine andere Auslegung als zu der erwähnten Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG nahelegt.
Daraus folgt, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.