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VwGH vom 17.10.2002, 2002/20/0273

VwGH vom 17.10.2002, 2002/20/0273

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des A A in Wien, geboren am , vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 223.481/1-IV/10/01, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom begehrte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, die Gewährung von Asyl und erteilte gleichzeitig dem namentlich genannten Dr. D vom Flughafen-Sozialdienst Zustellungsvollmacht. Eine Wohnadresse des Beschwerdeführers war in dem Schriftsatz nicht angeführt. Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 8 AsylG für zulässig. Über die Zustellung dieser Erledigung findet sich in den vorgelegten Verwaltungsakten kein Beleg. Der eingeheftete Rückschein ist an den Zustellungsbevollmächtigten des Beschwerdeführers adressiert und wurde von diesem am unterfertigt, betrifft aber einen anderen Asylwerber.

Mit Schreiben vom , in dessen Briefkopf er seine Wohnadresse angab, ohne sie aber als "Zustelladresse" zu bezeichnen oder die erteilte Zustellungsvollmacht ausdrücklich zu widerrufen, ersuchte der Beschwerdeführer, ihm "eine Chance zu gewähren, eine Berufung einzubringen". Er habe bereits im Zuge seiner niederschriftlichen Vernehmung vor dem Bundesasylamt erklärt, dass sich seine Wohnanschrift geändert habe, und "deshalb" eine Kopie seines Meldezettels abgegeben. Nach der Einvernahme habe er "auf die Entscheidung an meiner neuen Adresse gewartet", den Brief aber "noch nicht bekommen". "Dann" sei er beim Bundesasylamt gewesen, um sich über den Bescheid zu informieren. Es sei ihm gesagt worden, dieser befinde sich bei Dr. D. Beim Flughafen-Sozialdienst habe man den Bescheid aber "auch nach langem Suchen nicht" gefunden. Deshalb habe er die Berufung nicht rechtzeitig einbringen können.

Dieses (zunächst als Berufung vorgelegte und von der belangten Behörde zurückgestellte) Schreiben wertete das Bundesasylamt in seinem "Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG" vom als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wies den Beschwerdeführer dazu auf folgende Mängel hin:

"Es fehlt eine Begründung für das Vorliegen eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses im Sinne des Gesetzes. Weiters fehlt es an der Nennung eines konkreten Beweisanbotes für Ihre Behauptungen. Schließlich wird auf die Bestimmung des § 71 Abs. 2 AVG hingewiesen."

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer in diesem an ihn selbst (und nicht an den Zustellungsbevollmächtigten) adressierten, am hinterlegten Schreiben unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Behebung der genannten Mängel aufgefordert, widrigenfalls sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen wäre. Einen Auftrag zur Verbesserung durch Nachholung der versäumten Berufung enthielt das Schreiben nicht.

Am nahm der Beschwerdeführer Akteneinsicht, wobei er sich Kopien der erstinstanzlichen Erledigung vom und seines Schreibens vom aushändigen ließ.

Mit Schreiben vom , zur Post gegeben am , stellte der Beschwerdeführer - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den behördlichen Verbesserungsauftrag und unter gleichzeitiger Erhebung der Berufung gegen die Erledigung vom - einen förmlichen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG" und gab bekannt, er sei durch ein unvorhersehbares, unabwendbares und von ihm nicht verschuldetes Ereignis verhindert gewesen, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen. "Bei meiner Einvernahme am ", so der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz weiter, "habe ich der Behörde meinen Meldezettel übergeben, da ich alle weiteren Schreiben der Behörde an meine Wohnadresse zugestellt haben wollte und nicht mehr in das Büro des Flughafen-Sozialdienstes. Die Kopie meines Meldezettels wurde entgegen genommen, ich ging davon aus, dass von nun an alle behördlichen Schriftstücke an mich persönlich zugestellt werden. Deshalb habe ich auch nicht mehr meine Post im Büro des Flughafen-Sozialdienstes kontrolliert. Erst durch Nachfrage beim Bundesasylamt Wien habe ich erfahren, dass mir der erstinstanzliche Bescheid zu Handen von Dr. D an den Flughafen-Sozialdienst zugestellt wurde". Im Briefkopf dieses Verbesserungsschreibens, das auf dem Kuvert einen Stempelabdruck des Flughafen-Sozialdienstes, Dr. D, trug, nannte der Beschwerdeführer seine Wohnadresse als "Zustelladresse".

Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AVG zurück. Begründend führte die Erstbehörde aus, der Beschwerdeführer sei dem Auftrag zur Mängelbehebung "nicht ausreichend nachgekommen". Es fehle weiterhin ein "substantiiertes Beweisanbot" für die Angaben des Beschwerdeführers und "an jeglichen Angaben zur Einhaltung der Frist des § 71 Abs. 2 AVG", weshalb der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen sei. Der Vollständigkeit halber werde ausgeführt, dass der Antrag auch erfolglos geblieben wäre, weil sich durch die bloße Vorlage eines Meldezettels und die Angabe der Adresse des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt dafür ergeben habe, dass er die Zustellungsvollmacht habe widerrufen wollen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab, wobei sie zur Begründung auf die Ausführungen der Erstbehörde verwies.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Unbestritten und durch die Aktenlage bestätigt ist, dass der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylantrag gleichzeitig Zustellungsvollmacht an Dr. D erteilt hat und dass im erstinstanzlichen Verwaltungsakt vor der Niederschrift vom die Kopie eines Meldezettels des Beschwerdeführers vom eingereiht ist. Nicht besonders festgehalten ist in diesem Akt, von wem, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen - allfälligen - Erklärungen dieser Meldezettel (in Kopie) vorgelegt wurde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe ihn bei der Einvernahme zu seinem Asylantrag am übergeben, sind die Behörden des Verwaltungsverfahrens allerdings nicht entgegen getreten. Die in dem Meldezettel aufscheinende Wohnadresse des Beschwerdeführers ist in der Niederschrift vom angeführt, und der Niederschrift zufolge wurde dem Beschwerdeführer auch "mitgeteilt", dass er "jede Adressänderung dem Bundesasylamt sofort mitzuteilen habe".

2. Vor diesem Hintergrund vertritt die Beschwerde zunächst den Standpunkt, die Erledigung vom hätte auf Grund der Überreichung des Meldezettels durch den Beschwerdeführer an diesen und nicht an Dr. D zugestellt werden müssen und sei daher "zunächst nicht einmal gesetzmäßig zugestellt" gewesen. Allerdings sei die Erledigung dem Beschwerdeführer (gemeint offenbar: bei der Akteneinsicht am ) "in weiterer Folge sehr wohl zugekommen". Damit sei der Zustellmangel saniert und die Berufung des Beschwerdeführers (gemeint: auf Grund der demnach wirksamen Erlassung des Bescheides zulässig und) rechtzeitig gewesen.

Dieses Vorbringen beruht - mangels jedweden Abstellens auf zusätzliche Äußerungen des Beschwerdeführers - auf der Ansicht, schon die bloße Überreichung eines Meldezettels sei als schlüssiger Widerruf der zuvor erteilten Zustellungsvollmacht zu werten. Dies steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/20/0336, den Beschluss vom , Zlen. 2000/20/0135, 0136, und das Erkenntnis vom , Zl. 99/01/0268; zum Ermittlungsbedarf bei Behauptung darüber hinaus gehender Erklärungen das Erkenntnis vom , Zl. 2000/20/0350). Dass die Einhaltung der Berufungsfrist durch den Beschwerdeführer (oder auch eine unsaniert unwirksame Zustellung der Erledigung vom ) den Wiedereinsetzungsantrag - um dessen Zurückweisung es im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich geht - der rechtlichen Grundlage berauben würde, weil ein solcher Antrag die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung voraussetzt, versteht sich von selbst.

Für das fortgesetzte Verfahren ist dessen ungeachtet darauf hinzuweisen, dass ein Rückschein über die Zustellung der den Beschwerdeführer betreffenden Erledigung vom in den Verwaltungsakten fehlt, weil der eingeheftete und der Beurteilung bisher zugrunde gelegte Rückschein vom einen anderen Asylwerber betrifft. Diesem Umstand könnte in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die ihn betreffende Erledigung sei beim Zustellungsbevollmächtigten auch nach langem Suchen nicht auffindbar gewesen, entscheidende Bedeutung zukommen. Sollte eine dem Gesetz entsprechende Zustellung der Erledigung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht belegbar sein, so wäre dieser Mangel dadurch, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Akteneinsicht am "eine Kopie des erstinstanzlichen Bescheides" ausgefolgt wurde und diese in weiterer Folge - wofür der Stempelabdruck auf dem Kuvert des Verbesserungsschriftsatzes allerdings keinen ausreichenden Hinweis bietet - möglicherweise auch an den Zustellungsbevollmächtigten gelangte, nicht saniert und eine erstinstanzliche Entscheidung in der Asylangelegenheit des Beschwerdeführers bisher nicht erlassen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 65 ff zu § 9 ZustG).

3. Was - ausgehend von der Möglichkeit einer wirksamen Zustellung der Erledigung vom an den Zustellungsbevollmächtigten - die Behandlung des zutreffend als Wiedereinsetzungsantrag gedeuteten Schreibens vom anlangt, so ist zunächst darauf einzugehen, dass der befristete Auftrag zur Verbesserung dieser Eingabe nicht an den Zustellungsbevollmächtigten zugestellt wurde. Geht man nicht davon aus, dass die Zustellungsvollmacht zu diesem Zeitpunkt bereits widerrufen war, worauf in den vorgelegten Akten nichts hindeutet und wovon in den Erledigungen der Verwaltungsbehörden auch nicht die Rede ist, so könnte der Verbesserungsauftrag gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG nur wirksam geworden sein, wenn er dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen wäre. Da es an Feststellungen hierüber fehlt, kann der angefochtene Bescheid - sofern es auf die von der belangten Behörde angenommene Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages ankommt, worauf im Folgenden noch einzugehen sein wird - schon wegen des Unterbleibens der gebotenen Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht Bestand haben. Der Stempelabdruck auf dem Kuvert des Verbesserungsschreibens macht Feststellungen über die Sanierung des Mangels nicht entbehrlich.

4. Auch der erstinstanzliche Bescheid über die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages und der angefochtene Bescheid wurden nicht an Dr. D, sondern an den Beschwerdeführer selbst zugestellt. Hinweise darauf, dass diese Erledigungen Dr. D zugekommen sein könnten, fehlen zur Gänze. Die wirksame Erlassung (und damit die Bekämpfbarkeit) dieser Erledigungen hängt demnach von der Bedeutung des Umstandes ab, dass die Adresse des Beschwerdeführers in seinem Verbesserungsschriftsatz - der auch die Äußerung enthielt, der Beschwerdeführer habe alle weiteren Schreiben der Behörde an seine Wohnadresse zugestellt haben wollen - ausdrücklich als "Zustelladresse" angegeben war (vgl. die Sachverhaltsdarstellung im hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/01/0268; im damals entschiedenen Fall waren die weiteren Bescheide aber sowohl an Dr. D als auch an die Asylwerberin zugestellt worden, sodass auf die Bekanntgabe der eigenen "Zustelladresse" nicht weiter eingegangen werden musste).

Der Verwaltungsgerichthof hat die Angabe einer Flüchtlingsberaterin der Evangelischen Kirche als "Zustelladresse" neben der "eigenen Adresse" eines Asylwerbers im Erkenntnis vom , Zl. 96/01/0119, unter näher bezeichneten Umständen als unzureichend gewertet, um daraus die Erteilung einer Zustellungsvollmacht abzuleiten. Die Bekanntgabe des Flughafen-Sozialdienstes, Dr. D, als "Korrespondenzadresse" wurde aber wiederholt als derartige Bevollmächtigung gewertet (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zlen. 94/20/0532, 95/20/0546, und vom , Zlen. 97/01/0266, 0851, sowie die Bezugnahme darauf in dem zuvor zitierten Erkenntnis vom ; zur Angabe des eigenen Namens mit der Beifügung "zu Hdn. Dr. Erich D" als Erteilung von "zumindest Postvollmacht" bzw. Zustellungsvollmacht die Erkenntnisse vom , Zl. 97/21/0508, und vom , Zl. 98/21/0314). Vor dem Hintergrund der insgesamt nicht allzu strengen Maßstäbe für die (im vorliegenden Fall freilich ausdrückliche) Erteilung einer Zustellungsvollmacht durch einen Asylwerber muss die Angabe der eigenen Wohnadresse als "Zustelladresse" in Verbindung mit den weiteren Ausführungen im Verbesserungsschriftsatz des Beschwerdeführers als ausreichend angesehen werden, um umgekehrt das Erlöschen der Zustellungsvollmacht herbeizuführen.

5. Die Berechtigung der somit gegen einen wirksam erlassenen Bescheid gerichteten und einer meritorischen Erledigung zugänglichen Beschwerde hängt davon ab, ob die der Art nach eine Zurückweisung rechtfertigenden Unzulänglichkeiten des Wiedereinsetzungsantrages vom - soweit solche überhaupt vorlagen - bei Bedachtnahme auf die Neufassung des § 13 Abs. 3 AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 als "Mängel" im Sinne dieser Vorschrift verbesserbar waren. Läge auch nur ein zur Zurückweisung führender Mangel, der nicht verbesserbar ist, vor, so wäre die fehlerhafte Zustellung des Verbesserungsauftrages nicht von Bedeutung.

5.1. Die erwähnte Frage ist zunächst in Bezug auf die (im Verbesserungsauftrag gar nicht aufgetragene, aber dennoch erfolgte) Nachholung der versäumten Berufung mit dem Verbesserungsschriftsatz vom zu prüfen. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass die versäumte Handlung "gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen" ist (§ 71 Abs. 3 AVG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 bedeutete das Unterbleiben der Nachholung der versäumten Handlung einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel des Wiedereinsetzungsantrages (vgl. schon das Erkenntnis vom , Zl. 2175/60), der zu dessen Zurückweisung führen musste (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 185/63, und die zu § 46 VwGG ergangenen Beschlüsse vom , Zlen. 88/10/0024, 0028, vom , Zl. 90/11/0117, und vom , Zlen. 97/18/0440, 0441; zur mangelnden Verbesserbarkeit auch die Beschlüsse vom , Zl. 86/02/0155, und vom , Zl. 88/08/0223).

In den Erläuterungen zu der genannten Novelle (1167 BlgNR 20. GP 26) sind als Beispiele für inhaltliche Mängel, die künftig verbesserbar sein sollten, nur das "Fehlen eines Antrages oder einer Begründung, Fehlen der Bezeichnung des bekämpften Bescheides u.dgl." angeführt. Die Nachholung der versäumten Handlung in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsantrag wurde in den Erläuterungen zum entsprechenden Teil der Zivilverfahrens-Novelle 1983 aber als Ausgangspunkt und Hauptanwendungsfall der neu eingeführten Möglichkeit zur Verbesserung von "Mängeln der inneren Form eines Schriftsatzes" dargestellt (669 BlgNR 15. GP 49; vgl. dazu Konecny, JBl 1984, 65, und die Bezugnahme auf die genannte Zivilverfahrens-Novelle in 1167 BlgNR 20. GP 26). In Bezug auf die Frage, ob das Fehlen der Nachholung der versäumten Handlung ein "Mangel" des Wiedereinsetzungsantrages (und nicht das Fehlen eines vom Antragsinhalt zu unterscheidenden Erfordernisses) ist, kann für die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des AVG nichts anderes gelten. Zur neuen Rechtslage ist an der bisherigen Judikatur - entgegen der von Fuss, ZfV 2000, 233 vertretenen Auffassung - daher daran festzuhalten, dass es sich um einen Inhaltsmangel handelt, der nun freilich verbesserbar ist und im hier zu beurteilenden Fall vom Beschwerdeführer - schon mangels Erteilung eines diesbezüglichen Verbesserungsauftrages - ohne Versäumung einer dafür gesetzten Frist behoben wurde.

5.2. Mit dem - wie dargelegt, zu Unrecht an ihn selbst adressierten - Verbesserungsauftrag vom wurde der Beschwerdeführer zur Behebung der Mängel einer fehlenden Begründung für das Vorliegen eines unvorhergesehenen "und" unabwendbaren Ereignisses und des Fehlens eines konkreten Beweisanbotes für seine Behauptungen aufgefordert. Dass der Beschwerdeführer diesem Auftrag in Bezug auf ein "substantiiertes Beweisanbot" nicht entsprochen habe, war einer der von der belangten Behörde übernommenen Gründe für die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages.

Inwieweit ein Vorbringen, auf das sich ein Wiedereinsetzungsantrag stützt, einer weiteren Bescheinigung bedarf, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. dazu das Erkenntnis vom , Zl. 99/06/0036), was die Zurückweisung eines nicht mit dem Anbot weiterer Bescheinigungsmittel verbundenen Antrages als unzulässig von vornherein als problematisch erscheinen lässt. Im vorliegenden Fall ist die nicht auf konkrete Überlegungen zur Beweiswürdigung gestützte Entscheidung der belangten Behörde in diesem Punkt aber jedenfalls rechtswidrig, weil sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages maßgeblich auf die Bekanntgabe der Wohnadresse und somit auf einen Vorgang bezogen hatte, der bereits aktenkundig war. Dass es für einen Erfolg des Antrages unter dem Gesichtspunkt der Prüfung des Verschuldensgrades hinsichtlich des geltend gemachten Irrtums auf weitere Einzelheiten ankommen konnte, steht mit der Herstellung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrages in keinem Zusammenhang mehr, weshalb auf die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht auch ohne förmliches Anbot seiner Einvernahme über die näheren Umstände der Bekanntgabe seiner Wohnadresse zu vernehmen war, hier nicht eingegangen werden muss.

5.3. In dem Schreiben des Bundesasylamtes vom wurde schließlich auch "auf die Bestimmung des § 71 Abs. 2 AVG hingewiesen", woraus das Bundesasylamt und ihm folgend die belangte Behörde die Berechtigung ableiteten, den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers auch wegen des Fehlens von "jeglichen Angaben zur Einhaltung der Frist des § 71 Abs. 2 AVG" im Verbesserungsschriftsatz vom als unzulässig zurückzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungsantrag bereits Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten (vgl. etwa Walter/Thienel, a.a.O., E 289 und E 295 zu § 71 AVG). Zu § 46 VwGG ist die Ansicht, es handle sich bei den Angaben zur Rechtzeitigkeit um ein gesetzliches Inhaltserfordernis des Wiedereinsetzungsantrages, auch schon im Zusammenhang mit der novellierten Fassung des § 13 Abs. 3 AVG (i.V.m. § 62 Abs. 1 VwGG) vertreten und der Mangel zugleich für verbesserbar erklärt worden (vgl. etwa die Beschlüsse vom , Zlen. 2000/01/0235, 0236, und vom , Zlen. 2000/01/0488, 2001/01/0191). An der nunmehrigen Verbesserbarkeit ist - schon mit Rücksicht auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Anwendung des novellierten § 13 Abs. 3 AVG auf das gleichartige Inhaltserfordernis in § 67c Abs. 2 Z 6 AVG (vgl. dazu 1167 BlgNR 20. GP 37) - auch für Rechtzeitigkeitsangaben in Anträgen gemäß § 71 AVG nicht zu zweifeln. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Neufassung des § 13 Abs. 3 AVG - neben den Fällen etwa des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages - gerade auch derartige Fälle im Hinblick auf die jahrzehntelange Rechtsprechung, wonach es sich bei den Rechtzeitigkeitsangaben um ein Inhaltserfordernis für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages handle, erfassen sollte.

Eine am Zweck der zuletzt zitierten Bestimmung orientierte Auslegung verlangt allerdings, dass die Wertung von Rechtzeitigkeitsangaben als Zulässigkeitserfordernis insbesondere dort, wo das Gesetz solche Angaben (anders als etwa in § 28 Abs. 1 Z 7 VwGG, § 67c Abs. 2 Z 6 AVG und nun auch §§ 303a, 309a BAO) nicht ausdrücklich vorschreibt, nur für solche Angaben gelten kann, hinsichtlich derer die Behörde auf die Mitwirkung der Partei wirklich angewiesen ist, um die Rechtzeitigkeit der Eingabe ohne unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand beurteilen zu können. Ein Verbesserungsfall im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 liegt bei einem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG daher jedenfalls dann nicht vor, wenn die Frage der Rechtzeitigkeit schon auf Grund eigener Akten oder sonstigen Amtswissens der Behörde in Verbindung mit dem Inhalt des Schriftsatzes beurteilt werden kann, sodass ein Verbesserungsauftrag nur eine unnötige Verzögerung des Verfahrens bedeuten würde.

Folgt man im vorliegenden Fall den Angaben des Beschwerdeführers im Wiedereinsetzungsantrag vom , so hat er durch eine Vorsprache beim Bundesasylamt, also bei der Behörde, an die sich sein Wiedereinsetzungsantrag richtete, von der Zustellung des Bescheides erfahren, wodurch das Hindernis im Sinn des § 71 Abs. 2 AVG weggefallen wäre. Dass eine solche Vorsprache nicht stattgefunden habe oder ihr Datum bei der Behörde nicht bekannt sei, weil darüber kein Aktenvermerk angelegt und auch keine Eintragung im Asylwerberinformationssystem vorgenommen worden sei, ist den Erwägungen im Zurückweisungsbescheid nicht zu entnehmen. Die Ansicht, es hätten zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendige Angaben gefehlt, ist unter diesen Umständen nicht schlüssig begründet.

Darüber hinaus ist aber festzuhalten, dass die Wendung, es werde "auf die Bestimmung des § 71 Abs. 2 AVG hingewiesen", den inhaltlichen Anforderungen an einen allenfalls erforderlichen Verbesserungsauftrag nicht genügen würde und der angefochtene Bescheid unter anderem auch deshalb nicht Bestand haben kann.

6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die belangte Behörde ihren Bescheid nicht nur mit Rechtswidrigkeiten infolge Verletzungen von Verfahrensvorschriften belastet, sondern auch die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages nicht richtig beurteilt hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am