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VwGH vom 23.04.1990, 90/19/0059

VwGH vom 23.04.1990, 90/19/0059

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/19/0060

90/19/0061

90/19/0062

90/19/0063

90/19/0064

90/19/0065

Betreff

R gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom , 1) Zl. Ge-33.871/10-1989/Pan/Lb, 2) Zl. Ge-33.872/9-1989/Pan/Lb, 3) Zl. Ge-33.873/10-1989/Pan/Lb,


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4)
Zl. Ge-33.874/10-1989/Pan/Lb,
5)
Zl. Ge-33.875/9-1989/Pan/Lb, 6)
Zl. Ge-33.876/10-1989/Pan/Lb, 7) Ge-33.877/11-1989/Pan/Lb, alle betreffend Bestrafung wegen Übertretung des KJBG

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund in jeder der sieben Beschwerdesachen Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,--, insgesamt daher S 19.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg (BH) hatte unter dem Datum gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Straferkenntnis erlassen dessen Schuldspruch wie folgt lautet:

"Sie haben, wie anläßlich einer Überprüfung Ihres Betriebes durch Organe der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich vom festgestellt wurde, als Geschäftsführer der A-GmbH und somit Verantwortlicher im Sinne der Bestimmungen des § 9 VStG 1950, das noch schulpflichtige Kind G, geb. , am oben genannten Tag in der Zeit von ca. 05.00 Uhr bis ca. 13.00 Uhr zu Arbeiten herangezogen, die nach den einschlägigen Bestimmungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes unter verbotene Kinderarbeit fallen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 5 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, i.d.g.F.".

Über den Beschwerdeführer war deshalb gemäß § 30 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzarrest vier Tage) verhängt worden.

1.2. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers hatte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit geringfügigen Modifikationen bestätigt.

1.3. Dieser Bescheid war aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zlen. 88/08/0169 bis 0175, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden, weil der Sachverhalt in Ansehung der Dauer der inkriminierten Arbeitszeit und in bezug auf die sonstigen Kriterien des § 1 Abs. 2 KJBG ergänzungsbedürftig geblieben war.

1.4. In dem aufgrund dieses Erkenntnisses fortgesetzten Verfahren entschied der Landeshauptmann von Oberösterreich (die belangte Behörde) mit dem erstangefochtenen Bescheid neuerlich über die Berufung des Beschwerdeführers, und zwar dahingehend, daß diese gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 und § 30 KJBG als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Änderung bestätigt werde, daß die Kinderarbeit im Reinigen von LKW-Zügen mittels Kübel und Bürste bestanden und der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "A-GmbH" die begangene Verwaltungsübertretung zu verantworten habe.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 90/19/0059 protokollierte Beschwerde.

2.1. Die BH hatte unter dem Datum gegenüber dem Beschwerdeführer ein Straferkenntnis erlassen, dessen Schuldspruch wie folgt lautet:

"Sie haben, wie anläßlich einer Überprüfung Ihres Betriebes durch Organe der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich am festgestellt wurde, als Geschäftsführer der A-GmbH und somit Verantwortlicher im Sinne der Bestimmungen des § 9 VStG 1950, das noch schulpflichtige Kind H, geb. , am oben genannten Tag in der Zeit von ca. 05.00 Uhr bis ca. 13.00 Uhr zu Arbeiten herangezogen, die nach den einschlägigen Bestimmungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes unter verbotene Kinderarbeit fallen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 5 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, i.d.g.F."

Über den Beschwerdeführer war deshalb gemäß § 30 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzarrest vier Tage) verhängt worden.

2.2. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers hatte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit geringfügigen Modifikationen bestätigt.

2.3. Dieser Bescheid war mit dem unter 1.3. zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus den dort genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden.

2.4. In dem aufgrund dieses Erkenntnisses fortgesetzten Verfahren entschied die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid neuerlich über die Berufung des Beschwerdeführers, und zwar dahingehend, daß diese gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 und § 30 KJBG als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Änderung bestätigt werde, daß die Kinderarbeit im Reinigen von LKW-Zügen mittels Kübel und Bürste bestanden und der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "A-GmbH" die begangene Verwaltungsübertretung zu verantworten habe.

2.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 90/19/0060 protokollierte Beschwerde.

3.1. Die BH hatte unter dem Datum gegenüber dem Beschwerdeführer ein Straferkenntnis erlassen, dessen Schuldspruch wie folgt lautet:

"Sie haben, wie anläßlich einer Überprüfung Ihres Betriebes durch Organe der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich am 22. November und festgestellt wurde, als Geschäftsführer der A-GmbH und somit Verantwortlicher im Sinne der Bestimmung des § 9 VStG 1950, das noch schulpflichtige Kind S, geb. , an den oben genannten Tagen jeweils in der Zeit von ca. 05.00 Uhr bis ca. 13.00 Uhr zu Arbeiten herangezogen, die nach den einschlägigen Bestimmungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes unter verbotene Kinderarbeit fallen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 5 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, i.d.g.F."

Über den Beschwerdeführer war deshalb gemäß § 30 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzarrest eine Woche) verhängt worden.

3.2. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers hatte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit geringfügigen Modifikationen bestätigt.

3.3. Dieser Bescheid war mit dem unter 1.3. zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus den dort genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden.

3.4. In dem aufgrund dieses Erkenntnisses fortgesetzten Verfahren entschied die belangte Behörde mit dem drittangefochtenen Bescheid neuerlich über die Berufung des Beschwerdeführers, und zwar dahingehend, daß diese gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 und § 30 KJBG als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Änderung bestätigt werde, daß die Kinderarbeit im Reinigen von LKW-Zügen mittels Kübel und Bürste bestanden und der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "A-GmbH" die begangene Verwaltungsübertretung zu verantworten habe.

3.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 90/19/0061 protokollierte Beschwerde.

4.1. Die BH hatte unter dem Datum gegenüber dem Beschwerdeführer ein Straferkenntnis erlassen, dessen Schuldspruch wie folgt lautet:

"Sie haben, wie anläßlich einer Überprüfung Ihres Betriebes durch Organe der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich am festgestellt wurde, als Geschäftsführer der A-GmbH und somit Verantwortlicher im Sinne der Bestimmungen des § 9 VStG 1950, das noch schulpflichtige Kind Z, geb. , am oben genannten Tag in der Zeit von ca. 05.00 Uhr bis ca. 13.00 Uhr zu Arbeiten herangezogen, die nach den einschlägigen Bestimmungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes unter verbotene Kinderarbeit fallen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 5 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, i.d.g.F."

Über den Beschwerdeführer war deshalb gemäß § 30 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzarrest vier Tage) verhängt worden.

4.2. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers hatte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit geringfügigen Modifikationen bestätigt.

4.3. Dieser Bescheid war mit dem unter 1.3. zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus den dort genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden.

4.4. In dem aufgrund dieses Erkenntnisses fortgesetzten Verfahren entschied die belangte Behörde mit dem viertangefochtenen Bescheid neuerlich über die Berufung des Beschwerdeführers, und zwar dahingehend, daß dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 und § 30 KJBG insofern Folge gegeben werde, als das Strafausmaß auf S 1.000,-- herabgesetzt werde. Im übrigen werde das Straferkenntnis mit der Änderung bestätigt, daß die Kinderarbeit im Reinigen von LKW-Zügen mittels Kübel und Bürste bestanden und der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "A-GmbH" die begangene Verwaltungsübertretung zu verantworten habe; die Arbeitszeit am habe von 6.30 bis 7.30 Uhr gedauert.

4.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 90/19/0062 protokollierte Beschwerde.

5.1. Die BH hatte unter dem Datum gegenüber dem Beschwerdeführer ein Straferkenntnis erlassen, dessen Schuldspruch wie folgt lautet:

"Sie haben, wie anläßlich einer Überprüfung Ihres Betriebes durch Organe der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich am und festgestellt wurde, als Geschäftsführer der A-GmbH und somit Verantwortlicher im Sinne der Bestimmung des § 9 VStG 1950, das noch schulpflichtige Kind Martin B, geb. , an den oben genannten Tagen jeweils in der Zeit von ca. 05.00 Uhr bis ca. 13.00 Uhr zu Arbeiten herangezogen, die nach den einschlägigen Bestimmungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes unter verbotene Kinderarbeit fallen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 5 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, i.d.g.F."

Über den Beschwerdeführer war deshalb gemäß § 30 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzarrest eine Woche) verhängt worden.

5.2. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers hatte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit geringfügigen Modifikationen bestätigt.

5.3. Dieser Bescheid war mit dem unter 1.3. zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus den dort genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden.

5.4. In dem aufgrund dieses Erkenntnisses fortgesetzten Verfahren entschied die belangte Behörde mit dem fünftangefochtenen Bescheid neuerlich über die Berufung des Beschwerdeführers, und zwar dahingehend, daß diese gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 und § 30 KJBG als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Änderung bestätigt werde, daß die Kinderarbeit im Reinigen von LKW-Zügen mittels Kübel und Bürste bestanden und der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "A-GmbH" die begangene Verwaltungsübertretung zu verantworten habe. Weiters habe der Vorname des schulpflichtigen Kindes "Markus" zu lauten.

5.5 Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 90/19/0063 protokollierte Beschwerde.

6.1. Die BH hatte unter dem Datum gegenüber dem Beschwerdeführer ein Straferkenntnis erlassen, dessen Schuldspruch wie folgt lautet:

"Sie haben, wie anläßlich einer Überprüfung Ihres Betriebes durch Organe der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich am 22. November und festgestellt wurde, als Geschäftsführer der A-GmbH und somit Verantwortlicher im Sinne der Bestimmung des § 9 VStG 1950, das noch schulpflichtige Kind E, geb. , an den oben genannten Tagen jeweils in der Zeit von ca. 05.00 Uhr bis ca. 13.00 Uhr zu Arbeiten herangezogen, die nach den einschlägigen Bestimmungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes unter verbotene Kinderarbeit fallen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 5 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, i.d.g.F."

Über den Beschwerdeführer war deshalb gemäß § 30 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzarrest eine Woche) verhängt worden.

6.2. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers hatte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit geringfügigen Modifikationen abgeändert.

6.3. Dieser Bescheid war mit dem unter 1.3. zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus den dort genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden.

6.4. In dem aufgrund dieses Erkenntnisses fortgesetzten Verfahren entschied die belangte Behörde mit dem sechstangefochtenen Bescheid neuerlich über die Berufung des Beschwerdeführers, und zwar dahingehend, daß dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 und § 30 KJBG insofern Folge gegeben werde, als das Strafausmaß auf S 6.875,-- herabgesetzt werde. Im übrigen werde das Straferkenntnis mit der Änderung bestätigt, daß die Kinderarbeit im Reinigen von LKW-Zügen mittels Kübel und Bürste bestanden und der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "A-GmbH" die begangene Verwaltungsübertretung zu verantworten habe; die Arbeitszeit am habe von 7.00 bis 10.00 Uhr gedauert.

6.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 90/19/0064 protokollierte Beschwerde.

7.1. Die BH hatte unter dem Datum gegenüber dem Beschwerdeführer ein Straferkenntnis erlassen, dessen Schuldspruch wie folgt lautet:

"Sie haben, wie anläßlich einer Überprüfung Ihres Betriebes durch Organe der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich am festgestellt wurde, als Geschäftsführer der A-GmbH und somit Verantwortlicher im Sinne der Bestimmungen des § 9 VStG 1950, das noch schulpflichtige Kind K, geb. , am oben genannten Tag in der Zeit von ca. 05.00 Uhr bis ca. 13.00 Uhr zu Arbeiten herangezogen, die nach den einschlägigen Bestimmungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes unter verbotene Kinderarbeit fallen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 5 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, i.d.g.F."

Über den Beschwerdeführer war deshalb gemäß § 30 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzarrest vier Tage) verhängt worden.

7.2. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers hatte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit geringfügigen Modifiaktionen bestätigt.

7.3. Dieser Bescheid war mit dem unter 1.3. zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus den dort genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden.

7.4. In dem aufgrund dieses Erkenntnisses fortgesetzten Verfahren entschied die belangte Behörde mit dem siebtangefochtenen Bescheid neuerlich über die Berufung des Beschwerdeführers, und zwar dahingehend, daß diese gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 und § 30 KJBG als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Änderung bestätigt werde, daß die Kinderarbeit im Reinigen von LKW-Zügen mittels Kübel und Bürste bestanden und der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "A-GmbH" die begangene Verwaltungsübertretung zu verantworten habe.

7.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 90/19/0065 protokollierte Beschwerde.

8. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die bekämpften Bescheide jeweils in seinem Recht darauf, ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht bestraft zu werden, verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt deshalb die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

9. Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 5 KJBG dürfen Kinder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, zu Arbeiten irgendwelcher Art nicht herangezogen werden. Nach § 30 leg. cit. ist, wer diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafe von S 1.000,-- bis

S 15.000,--, im Wiederholungsfall von S 3.000,-- bis

S 30.000,--, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 1 Abs. 2 KJBG normiert, daß dieses Bundesgesetz, unbeschadet des - im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden - Abs. 3 Z. 1, nicht anzuwenden ist auf vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen von Kindern, sofern eine solche Hilfeleistung nur von kurzer Dauer ist, ihrer Art nach nicht einer Dienstleistung von Dienstnehmern, Lehrlingen oder Heimarbeitern entspricht, die Kinder hiebei keinen Unfallgefahren ausgesetzt und weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet sind.

2.1. Unter dem Titel inhaltlicher Rechtswidrigkeit wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde in Ansehung sämtlicher angefochtenen Bescheide vor, sie habe verkannt, daß vorliegend der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 KJBG zum Tragen komme. Es gehe "ja nicht darum, daß ein Jugendlicher stundenlang mehrere LKW gereinigt hat, sondern vielmehr bloß darum, daß mehrere Jugendliche gemeinsam - spielerisch wie vom Beschwerdeführer behauptet wird - hier tätig geworden sind

....".

2.2. Diese Argumentation ist in zweifacher Hinsicht verfehlt: Zum einen deshalb, weil der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden unter Bezugnahme auf die Zeugenaussagen der jeweils betroffenen Kinder hinsichtlich des der Annahme der belangten Behörde, die Kinder hätten an diesem Tag von 5.00 bis 13.00 Uhr gearbeitet, nicht entgegentritt und hinsichtlich des die Behauptung aufstellt, die Kinder hätten an diesem Tag (nur) "längstens bis 10.00 Uhr" gearbeitet. Damit geht aber der Beschwerdeführer selbst von einer zeitlichen Inanspruchnahme der Kinder von acht bzw. fünf Stunden, somit wie die Behörde von einer mehrstündigen ("stundenlangen") Tätigkeit, aus. Zum zweiten kommt der Tatsache, daß mehrere Kinder gemeinsam - wie in den Beschwerdefällen - ihre Arbeit an den LKW-Zügen verrichteten, unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 2 KJBG keine Relevanz zu.

3.1. Gleichfalls in bezug auf alle bekämpften Bescheide rügt der Beschwerdeführer "teilweise unrichtige, teilweise mangelhafte Feststellungen". Er spricht damit, erkennbar mit Blick auf § 1 Abs. 2 KJBG, die in den Beschwerden sodann näher ausgeführten Behauptungen an, die angefochtenen Bescheide hätten die Zeitspanne, in der die Kinder tätig gewesen seien, sowie den Umfang der Tätigkeit der Kinder unrichtig wiedergegeben bzw. dargestellt; des weiteren, der belangten Behörde seien in zwei Punkten Aktenwidrigkeiten unterlaufen.

3.2. Was die von der belangten Behörde angenommenen Zeiträume anlangt, in denen die Kinder ihre Tätigkeit an den LKW ausgeübt haben, so sei zunächst daran erinnert, daß der Beschwerdeführer selbst von jeweils (am 22. November und am ) mehrstündiger (acht bzw. fünf Stunden dauernder) Tätigkeit der Kinder ausgeht. Im übrigen vermag der Gerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrollbefugnis hinsichtlich der behördlichen Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keine Mangelhaftigkeit derselben zu erkennen:

Die belangte Behörde hat primär aufgrund der ihr vorgelegenen Aussagen der unter Wahrheitserinnerung als Zeugen vernommenen Kinder, deren Zeitangaben jedenfalls die von ihr als erwiesen angenommenen Tatzeiträume abdecken und die, wie bereits erwähnt, vom Beschwerdeführer selbst nicht (in bezug auf den ) bzw. nur teilweise (in bezug auf den ) in Zweifel gezogen werden, die maßgeblichen Sachverhaltsannahmen getroffen. Soweit diese vom Beschwerdeführer bestritten worden sind, hat die belangte Behörde dargetan, aus welchen Gründen sie der Aussage des Beschwerdeführers, der in seiner Eigenschaft als Beschuldigter weder der Wahrheitspflicht noch strafrechtlichen Sanktionen für eine falsche Aussage unterliegt, weniger Glauben schenkte als den Kindern und den deren Aussagen stützenden Angaben des die Anzeige erstattenden Organes der Kammer für Arbeiter und Angestellte und der Eltern der betroffenen Kinder. Die solcherart vorgenommene Beweiswürdigung ist weder unschlüssig noch liegt ihr eine nicht ausreichende Beweisaufnahme zugrunde.

Was den von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Umfang der Tätigkeit der Kinder betrifft, so ist auch hier der Beschwerdeführer auf sein eigenes Vorbringen in den Beschwerden zu verweisen, demzufolge er unter ausdrücklichen Hinweis auf die von ihm insoweit unbestritten gebliebenen Aussagen der Kinder als von ihnen am 22. November und am ausgeübte Tätigkeiten das Waschen von LKW-Zügen (Einseifen mit schampongetränktem Wasser und darauffolgendes Abspritzen mit einem Wasserschlauch) bezeichnet. Mit dieser Umschreibung befindet sich der Beschwerdeführer durchaus in Übereinstimmung mit der von der belangten Behörde in jedem der angefochtenen Bescheide spruchmäßig vorgenommenen Beschreibung der von den Kindern konkret ausgeübten Tätigkeit. Im übrigen ist auch in dieser Hinsicht eine Unschlüssigkeit der auf übereinstimmenden Aussagen der Kinder gründenden Beweiswürdigung nicht zu erkennen.

4. Somit ist - die vorstehenden Erwägungen zusammengefaßt - festzuhalten, daß die belangte Behörde in rechtlich unangreifbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt ist, daß § 1 Abs. 2 KJBG auf die Beschwerdefälle nicht anwendbar sei. Sie hat zu Recht die Ansicht vertreten, daß ein mehrere Stunden dauerndes Waschen von LKW-Zügen nicht als "leichte Hilfeleistungen von Kindern" gewertet werden könne. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich im Hinblick auf die Systematik des § 1 Abs. 2 KJBG auf die Frage einzugehen, ob weitere der in dieser Gesetzesstelle genannten, erst sekundär relevanten Kriterien (d.s. die nach der Wortfolge "sofern eine solche Hilfeleistung" angeführten) für die Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung fehlen. Aus diesem Grund bedarf es hier auch keiner Erörterung der für das allfällige Vorliegen einer Unfallgefahr bedeutsamen Frage, ob hinsichtlich der behördlichen Annahmen, es habe bei der beschriebenen Tätigkeit "erfahrungsgemäß" für diese Arbeiten eine Leiter bestiegen oder der LKW erklettert werden müssen, und es habe das gesamte Führerhaus des LKW mit der Bürste gereinigt werden müssen, allenfalls Aktenwidrigkeiten vorliegen.

5.1. Einen Verstoß gegen § 44a lit. a VStG 1950 erblickt der Beschwerdeführer hinsichtlich aller bekämpften Bescheide darin, daß sich weder aus dem jeweiligen Spruch des Straferkenntnisses noch aus dem jeweiligen Spruch des angefochtenen Bescheides "irgendein Hinweis" auf den Tatort ergibt.

5.2. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, daß die erstinstanzlichen Straferkenntnisse und damit auch die sie insoweit bestätigenden angefochtenen Bescheide das spruchmäßig inkriminierte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich die Beschäftigung von Kindern unter Verletzung des KJBG, tatortmäßig durch die Wendung (hinreichend) präzisiert haben, daß dieses "anläßlich einer Überprüfung Ihres Betriebes" festgestellt worden sei. Daß dieser Hinweis etwa im Hinblick auf das Vorhandensein mehrerer "Betriebe" (Betriebsstätten) des Beschwerdeführers zu Verwechslungen Anlaß bieten könnte, so zwar, daß der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechtsverfolgungsmöglichkeiten in bezug auf die ihm vorgeworfenen Taten beeinträchtigt wäre, wurde in den Beschwerden nicht behauptet.

6.1. Der Beschwerdeführer glaubt auch darin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide zu erkennen, daß als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, jeweils nur § 5 KJBG zitiert ist. Im Sinne des § 44 a lit. b VStG 1950 sei aber § 30 in Verbindung mit § 5 leg. cit. verletzt worden.

6.2. § 44 a lit. b VStG 1950 verlangt für den Spruch eines Straferkenntnisses (nur) die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen worden ist. Im Grunde dieser Norm bedarf es demnach nicht auch der Anführung jener Vorschrift, die einen Verstoß gegen die jeweils in Betracht kommende Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 11.525/A). Der Anordnung des § 44 a lit. b VStG 1950 wurde demnach in den Beschwerdefällen durch Zitierung allein der Verbotsnorm des § 5 KJBG Rechnung getragen.

7.1. Den fünftangefochtenen Bescheid hält der Beschwerdeführer deswegen für inhaltlich rechtswidrig, weil die ihm von der belangten Behörde vorgeworfene Straftat verjährt sei. Im betreffenden Strafverfahren sei dem Beschwerdeführer immer nur die verbotene Beschäftigung eines "Martin B, geb. " vorgeworfen worden. Der Vorname sei im Spruch des fünftangefochtenen Bescheides, also nach Ablauf der Verjährungsfrist, auf "Markus" geändert worden.

7.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß eine Verfolgungshandlung, um den Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG 1950) auszuschließen, einen bestimmten (strafbaren) Sachverhalt zum Gegenstand haben; dies erfordert, daß sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezieht (vgl. etwa die Erkenntnisse verstärkter Senate vom , Slg. Nr. 9664/A, und vom , Slg. Nr. 11.525/A). Im vorliegenden Fall ist eines dieser wesentlichen Elemente die Nennung einer bestimmten Person, nämlich jenes Kindes, das der Beschwerdeführer verbotswidrig beschäftigt hat. Dieses Kind wurde laut der in den Akten erliegenden, an den Beschwerdeführer gerichteten ersten Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 - der Aufforderung zur Rechtfertigung vom - durch Anführung von Vor- und Zunamen ("Markus B") und Angabe des Geburtsdatums ("geb. ") individualisiert. Damit erweist sich die Verjährungseinrede - da auf einer aktenwidrigen Prämisse beruhend - als unzutreffend. Dadurch aber, daß der Vorname des Genannten im Spruch des Straferkenntnisses offensichtlich aus Versehen unrichtig mit "Martin" angegeben wurde, ist der Beschwerdeführer schon deshalb nicht in seinen Rechten verletzt worden, weil der Vornahme im Spruch des fünftangefochtenen Bescheides zulässigerweise richtig gestellt wurde.

8.1. Gegen die Strafbemessung bringt der Beschwerdeführer in bezug auf sämtliche angefochtenen Bescheide vor, daß die von der belangten Behörde getroffene Annahme einer Hauptbeteiligung des Beschwerdeführers an der A-GmbH jeglicher Grundlage entbehre; es sei nicht erkennbar, wie die Behörde zu diesem Ergebnis gelangt sei. Ebensowenig sei hervorgekommen, daß der "Umfang dieses Unternehmens" einerseits als Vermögen anzusehen sei, das die Strafbemessung rechtfertige, anderseits derartige Einkünfte erbringe.

8.2. Diese Rüge versagt schon deshalb, weil der Beschwerdeführer weder ausdrücklich die Richtigkeit der behördlichen Annahme bestreitet noch auch nur behauptet, geschweige denn darlegt, daß und gegebenenfalls inwieweit die verhängten Strafen in Relation zum "Umfang des Unternehmens" unangemessen wären.

9.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner dagegen, daß die belangte Behörde bei der Strafzumessung auch auf das bestandene Unfallrisiko und darauf abgestellt habe, daß ein gesundheitlicher Schaden der Kinder nicht auszuschließen gewesen sei. Diese Annahmen fänden in den Akten keine Deckung; sie seien auch nicht objektivierbar. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer hiezu Stellung nehmen zu lassen; diesfalls hätte er nachweisen können, daß keine gesundheitliche Gefährdung der Kinder und auch kein Unfallrisiko bestanden habe.

9.2. Der Gerichtshof hält demgegenüber die in Rede stehenden Annahmen der belangten Behörde als durchaus nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer geht, wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, selbst davon aus, daß die Kinder die LKW-Züge zu waschen und nach Verlassen der Waschstraße durch "Einseifen mit schampongetränktem Wasser und darauffolgendem Abspritzen mit Hilfe eines Wasserschlauches" von verbliebenen Schmutzresten zu säubern gehabt hätten. Daß diese Tätigkeit, insbesondere dann, wenn sie wie in den Beschwerdefällen durchwegs von erst 13- und 14-jährigen Kindern ausgeübt wird, mit einem "Unfallrisiko" behaftet ist und hiebei ein "gesundheitlicher Schaden" der Kinder objektiv nicht auszuschließen ist, entspricht der Lebenserfahrung; die diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde bedurfte keiner Untermauerung durch Ergebnisse eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

10. Wenn der Beschwerdeführer schließlich im Zusammenhang mit der Strafbemessung in seinen Beschwerden gegen den erst-, den dritt- und den fünftangefochtenen Bescheid auf einen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung in den genannten Bescheiden hinweist, der seiner Meinung nach darin besteht, daß laut Bescheidbegründung die Kinder am nur drei Stunden, nach dem Spruch hingegen von ca. 5.00 bis 13.00 Uhr gearbeitet hätten, so ist diese Behauptung insofern aktenwidrig, als in der Begründung jedes dieser drei angefochtenen Bescheide ausdrücklich von einer (mindestens) 8-stündigen Arbeitszeit der Kinder die Rede ist.

11. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerden als zur Gänze unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

12. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.