VwGH vom 27.01.1995, 94/02/0423
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des F in P, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.12-111/93-7, betreffend Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Inhaber eines näher angeführten Gasthofbetriebes nicht dafür gesorgt, daß während seiner Abwesenheit vom Betrieb am um 8.20 Uhr ein Arbeitnehmer anwesend gewesen sei, der den (namentlich angeführten) Arbeitsinspektoren des Arbeitsinspektorates Leoben die Besichtigung des Betriebes ermögliche; es sei lediglich die in Pension befindliche und nicht beim Beschwerdeführer beschäftigte Mutter, die keine Auskünfte geben und keine Unterlagen zur Einsicht vorlegen hätte können, anwesend gewesen. Dadurch seien die Arbeitsinspektoren in der Ausübung ihres Dienstes behindert worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 1 und 2 leg. cit. begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Zutreffend hebt der Beschwerdeführer hervor, daß die belangte Behörde (unabhängig von den übrigen, als verletzt bezeichneten Bestimmungen) in der ihm im Instanzenzug zur Last gelegten Tat offenbar einen Verstoß gegen § 3 Abs. 3 erster Satz des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 erblickt hat. Diese Tat könne aber - so der Beschwerdeführer - der erwähnten Vorschrift nicht unterstellt werden. Er ist damit im Recht:
Gemäß § 3 Abs. 3 erster Satz des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß bei seiner Abwesenheit vom Betrieb oder von der auswärtigen Arbeitsstelle ein dort anwesender Arbeitnehmer dem Arbeitsinspektor die Besichtigung ermöglicht und ihn auf dessen Verlangen begleitet.
Entgegen der in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegten Ansicht der belangten Behörde kann aus der zitierten Bestimmung des § 3 Abs. 3 erster Satz Arbeitsinspektionsgesetz 1974 nicht entnommen werden, daß bei Abwesenheit des Arbeitgebers jederzeit ein Arbeitnehmer anwesend sein muß (der dem Arbeitsinspektor die Besichtigung ermöglicht und ihn auf dessen Verlangen begleitet); dazu hätte es etwa der Formulierung im Gesetz, daß bei Abwesenheit des Arbeitgebers ein Arbeitnehmer "anwesend zu sein hat" bedurft. Vielmehr ist die Vorschrift des § 3 Abs. 3 erster Satz des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 entsprechend ihrem Wortlaut nur dahin zu verstehen, daß der Arbeitgeber im Falle seiner Abwesenheit dafür zu sorgen hat, daß, SOFERN ein Arbeitnehmer anwesend ist, dieser dem Arbeitsinspektor die Besichtigung ermöglicht und ihn auf dessen Verlangen begleitet.
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 entsprechend dem Umfang des Antrages des Beschwerdeführers.