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VwGH vom 02.04.1990, 90/19/0049

VwGH vom 02.04.1990, 90/19/0049

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/19/0050

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Salzburg vom , Zl. 5/01-13.883/2-1989 (Zl. 90/19/0049), und vom , Zl. 5/01-13.907/1-1989 (Zl. 90/19/0050), betreffend Bestrafungen wegen Übertretung des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund in jeder der beiden Beschwerdesachen Aufwendungen in der Höhe von je S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den beiden im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangen Behörde vom und vom wurde der Beschwerdeführer jeweils für schuldig befunden, er habe es als der gemäß § 370 der Gewerbeordnung verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführer der V. Ges.m.b.H. zu verantworten, daß an datumsmäßig angeführten Sonntagen zu bestimmten Zeiten das Geschäftslokal zum Verleih von Videokassetten in S (für den Kundenverkehr) offengehalten worden sei, obwohl das Offenhalten von Geschäftslokalen für diese Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984 (BZG), begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzarreststrafen) verhängt.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit dem Beschluß vom , Zlen. B 333/89, B 454/89, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat erwogen:

Zum Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift vom (betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom ), der Beschwerdeführer habe den angefochtenen Bescheid ungenau bezeichnet und im Beschwerdeantrag die Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses begehrt, ist zu bemerken: Es ist zwar richtig, daß der diesbezügliche Schriftsatz des Beschwerdeführers vom , betreffend die Ergänzung der Beschwerde, die aufgezeigten Mängel aufweist, allerdings kann schon im Hinblick auf den Inhalt des ursprünglichen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeschriftsatzes kein Zweifel daran bestehen, daß der Beschwerdeführer hier in Wahrheit den Bescheid der belangten Behörde vom bekämpft und dessen Aufhebung begehrt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 BZG begeht, sofern die Tat nicht nach arbeitsrechtlichen oder anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- zu ahnden ist, wer als Gewerbetreibender (§ 38 Abs. 2 GewO 1973) oder als dem § 3 GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder Feiertagen entgegen § 2 Abs. 2 leg. cit. Betriebsstätten für den Kundenverkehr offenhält. Nach der letztgenannten Vorschrift dürfen Betriebsstätten an Sonntagen und Feiertagen nur für die Ausübung von unter § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 leg. cit. fallenden Tätigkeiten offengehalten werden. § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. sieht vor, daß die Gewerbeausügung an Sonn- und Feiertagen hinsichtlich solcher Tätikeiten zulässig ist, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist.

In § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz ist angeordnet, daß der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies aufgrund der §§ 2 Abs. 2, 10 bis 18 leg.cit. zulässig ist.

In § 12 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz ist vorgesehen, daß durch Verordnung für Arbeitnehmer in bestimmten Betrieben Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeiten zuzulassen sind, die bestimmten im Gesetz angeführten Kriterien entsprechen. Aufgrund dieser Bestimmung wurde die Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO) erlassen. Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung dürfen während der Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben.

Abschnitt XIII Z. 7 der Anlage zur ARG-VO enthält folgenden Ausnahmetatbestand:

"Betriebe des Freizeit- oder Fremdenverkehrsbereiches wie Parkanlagen, Campingplätze, Sportbetriebe (z.B. Bootsvermietung, Sportgeräteverleih, Eislaufplätze, Golfplätze, Kegelbahnen, Minigolf-, Miniaturgolf-, Kleingolfplätze, Tennisplätze, Tennishallen, Tischtennisanlagen), Schischulen, Tanzschulen, Spielhallen, Spielautomatenaufsteller und -verleiher (einschließlich Musikautomaten), Sehenswürdigkeiten, persönliche Dienstleistungen im Fremdenverkehr wie Gepäckträger, Fremdenführer, Parkplatzbewacher, Lotsen. Alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Gäste oder Kunden unbedingt erforderlich sind."

Abschnitt XIV Z. 2 der Anlage zur ARG-VO lautet:

"Film

a) Filmproduktionsunternehmung und Filmaufnahmeateliervermietung

Der Auf- und Abbau der Szenenbilder; die Bild- und Tonaufnahme; die Filmentwicklung und -zusammenstellung;

die Filmvorführung und die Arbeit des administrativen Aufsichtspersonals mit Beschränkung auf die hiebei unumgänglich notwendigen Personen; dies gilt auch für die Magnetbandtechnik.

b) Filmleihanstalt

Durchsehen; Expedition von Filmen."

Der Beschwerdeführer bezweifelt zu Recht nicht, daß der Verleih von Videokassetten nicht unter den Ausnahmetatbestand des Abschnittes XIII Z. 7 der Anlage zur ARG-VO fällt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/08/0134).

Das jeweilige Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer den Rechtsstandpunkt vertritt, der Verleih von Videokassetten zähle zu den nach Abschnitt XIV, Z. 2 (näherhin lit. b), zugelassenen Tätigkeiten, weil der Begriff der "Videothek" unter den Begriff "Filmleihanstalt" subsumierbar sei.

Dazu ist zu bemerken: Abgesehen davon, daß die nach der bezeichneten Ausnahmebestimmung zugelassenen Tätigkeiten nur Filme, nicht aber auch Magnetbänder (Videobänder oder -kassetten) zum Gegenstand haben, übersieht der Beschwerdeführer, daß der "Verleih" von Videokassetten auch deshalb nicht zu den nach der genannten Ausnahmebestimmung zugelassenen Tätigkeiten zählt, weil es sich dabei weder um das "Durchsehen" noch um die "Expedition" handelt (vgl. das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/08/0227, auf § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird verwiesen).

Soweit der Beschwerdeführer im übrigen vorbringt, entsprechend der Begründung des zitierten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom sei der Schluß zulässig, daß sich die belangte Behörde über das Postulat der verfassungskonformen Auslegung hinweggesetzt habe, so genügt der Hinweis, daß sich solches daraus nicht entnehmen läßt.

Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich sohin als unbegründet und waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei von der jeweils beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand zu nehmen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.