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VwGH vom 27.01.1995, 94/02/0392

VwGH vom 27.01.1995, 94/02/0392

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

94/02/0393 E

94/02/0394 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom , Zl. 13/02/94.072/8, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat am unter Umgehung der Grenzkontrolle von Ungarn kommend das österreichische Staatsgebiet betreten und wurde durch Grenzüberwachungsorgane des Bundesheeres festgenommen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom selben Tag wurde gegen ihn gemäß § 41 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung die Schubhaft verhängt. Sein Asylantrag vom wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag abgewiesen; über die dagegen erhobene Berufung war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht entschieden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen; einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auch über die Berufung gegen diesen Bescheid war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht entschieden. Am stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 54 FrG auf Feststellung, daß er in der Türkei im Sinne des § 37 FrG bedroht sei und daher nicht dorthin abgeschoben werden dürfe.

Am erhob er schließlich eine auf § 51 Abs. 1 FrG gestützte Schubhaftbeschwerde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Beschwerde hinsichtlich des (von ihr ebenfalls erfaßten) Zeitraumes vom 11. Juni bis zum zurückgewiesen, für die Zeit ab abgewiesen und festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(Als Folge der Gewährung einer befristeteten Aufenthaltsbewilligung nach § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom wurde der Beschwerdeführer an diesem Tag aus der Schubhaft entlassen).

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Was die teilweise Zurückweisung der Schubhaftbeschwerde betrifft, entspricht dieser Ausspruch offenkundig dem Gesetz, weil sich der Beschwerdeführer in dem in Rede stehenden Zeitraum noch gar nicht in Schubhaft befunden hat. Die Beschwerde enthält dazu auch keinerlei Ausführung.

2. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FrG. Dazu ist zunächst auszuführen, daß - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - erst eine mängelfreie Beschwerde diese Entscheidungspflicht auslöst. Die in türkischer Sprache verfaßte Eingabe vom , die eine Schubhaftbeschwerde zum Inhalt hatte, hatte diese Wirkung nicht. Erst die von den nunmehrigen Beschwerde-Vertretern verfaßte Eingabe vom , bei der belangten Behörde eingelangt am , - welche sich im übrigen (auch) als Verbesserung der in türkischer Sprache abgefaßten früheren Beschwerde bezeichnet - löste diese Entscheidungspflicht aus. Die Entscheidungsfrist endete somit am .

Sie wurde von der belangten Behörde zwar insoferne verletzt, als der angefochtene Bescheid erst am zugestellt wurde. Diese objektive Rechtswidrigkeit liegt vor, führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil der Beschwerdeführer in Ansehung des Rechtes auf fristgerechte Entscheidung durch eine Aufhebung dieses Bescheides nicht besser, sondern sogar schlechter gestellt wäre (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1847/93). Anders als der Verfassungsgerichtshof sieht aber der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der für ihn maßgebenden Verfahrensvorschriften keine Möglichkeit, daß das Vorliegen dieses Umstandes die Beschwerde zum Erfolg führen könnte. Eine bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit scheidet für den Verwaltungsgerichtshof aus:

Gemäß § 42 Abs. 1 VwGG kann er in einem Erkenntnis in einem Bescheidbeschwerdeverfahren nur entweder den bei ihm angefochtenen Bescheid aufheben - was aus Gründen des Rechtsschutzes (wie ausgeführt) nicht in Betracht kommt - oder die Beschwerde als unbegründet abweisen.

3. Der Beschwerdeführer rügt, daß er über den Umstand nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, daß von der Verhängung der Ausweisung an der Haftgrund ein anderer geworden sei. Der Verwaltungsgerichtshof versteht diesen Beschwerdegrund so, daß der Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung in Schubhaft genommen worden sei und daß der Haftgrund von der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom betreffend Ausweisung an die Sicherung der Abschiebung geworden sei. Daß er darüber nicht eigens informiert worden sei, verletzt ihn schon deswegen nicht in seinen Rechten, weil das Gesetz eine solche Belehrung oder Information - anders etwa als hinsichtlich der Verlängerung der Haftdauer gemäß § 48 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 FrG - nicht vorsieht. Die Auswechslung des Haftgrundes ist nach § 48 Abs. 3 FrG vielmehr die ohne weiteres eintretende gesetzliche Folge des Umstandes, daß eine durchsetzbare Ausweisung rechtswirksam geworden ist.

4. Was die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers anlangt, ist er zunächst auf die bereits erwähnte einwöchige Entscheidungsfrist nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FrG zu verweisen. Daß diese kurze Entscheidungsfrist in einem Spannungsverhältnis zur Verpflichtung der belangten Behörde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Beachtung der Parteienrechte steht, liegt auf der Hand und wird vom Beschwerdeführer auch prinzipiell anerkannt. Wenn sich das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde darauf "beschränkt....., Auskünfte von Behörden, allenfalls durch Gegenschriften einzuholen, diese Gegenschrift dem BF erst mittels der Entscheidung zur Kenntnis zu bringen und die Stellungnahme der belangten Behörde als wahr anzunehmen", so liegt dies teilweise in der Kürze der dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Verfügung stehenden Zeit begründet, zum anderen unterläßt es in concreto der Beschwerdeführer, die Wesentlichkeit der von ihm behaupteten Verfahrensverstöße darzutun. Was das Vorbringen betreffend eine angebliche Weisung des Bundesministers für Inneres an die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, mit der Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers nach § 54 FrG bis zur rechtskräftigen Erledigung des Asylantrages zuzuwarten, anlangt, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, welchen Einfluß dieser Umstand auf die Schubhaft haben könnte, selbst wenn er zuträfe (nach der Aktenlage handelt es sich um eine Weisung, vor rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens gegen den Beschwerdeführer keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu setzen). Sämtliche beteiligten Behörden haben im vorliegenden Fall innerhalb angemessener Zeit agiert; auch eine geringfügige Verzögerung des Verfahrens nach § 54 FrG könnte die rechtens verhängte Schubhaft nicht rechtswidrig machen, ist der Fremde doch während dieses Verfahrens nicht von der Abschiebung in den betreffenden Staat bedroht (§ 54 Abs. 4 FrG).

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.