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VwGH vom 10.09.1998, 96/15/0266

VwGH vom 10.09.1998, 96/15/0266

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der F GmbH in L, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem - 521097/2 - 1996 - AP, betreffend Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum Mai bis Dezember 1994 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, 4040 Linz, Hauptstraße 1-5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH betreibt u.a. in Linz eine Diskothek.

Mit Bescheiden des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom wurden der Beschwerdeführerin für in der Zeit vom Mai bis September 1994 an den Wochentagen Mittwoch bis Samstag durchgeführte Tanzveranstaltungen Lustbarkeitsabgabe in Höhe von S 744.014,-- sowie für an Sonntagen durchgeführte Tanzveranstaltungen Lustbarkeitsabgabe in Höhe von S 7.920,-- vorgeschrieben. Mit Bescheiden des Magistrates vom erfolgte eine entsprechende Vorschreibung von Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1994 (S 484.889,-- und S 6.435,--).

Die gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen wurden von der Rechtsmittelbehörde mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung der Verfahrensganges und der einschlägigen Rechtsvorschriften wird in diesem Bescheid ausgeführt:

Die Behörde gehe davon aus, daß an Wochentagen für den Besuch der

Diskothek ein Eintrittsentgelt entrichtet worden sei. Im

Eingangsbereich der Diskothek sei bis zum über der

Kassa ein Schild mit der Aufschrift "Heute Eintritt S ... Ohne

Stempel keine Wiederkehr" angebracht gewesen. Dieses Schild sei in

der Folge gegen ein neues mit der Aufschrift "Heute S ... ohne

Stempel keine Wiederkehr" ausgetauscht worden. Die Beschwerdeführerin habe die Betriebsstätte im Dezember 1993 eröffnet. Damals habe sie von jedem Besucher Eintrittspreise in Höhe von S 20,-- bzw. S 30,-- (in Abhängigkeit vom Wochentag) verlangt und sohin einen eindeutigen Konnex zwischen dem Entgelt und der vergnügungssteuerpflichtigen Leistung hergestellt. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei dieses System im Mai 1994 dahingehend geändert worden, daß am Kassapult ein kleines Schild angebracht worden sei, welches darauf verweise, daß gegen das Entgelt eine Vorzugskarte sowie ein auf die Haut aufzubringender Vorzugsstempel erworben würden, aufgrund derer der Besucher in der Diskothek die Getränke zu einem Bonuspreis erhalte (mittwochs gebe es überdies einen einheitlichen "Superbonuspreis" für jedes offene Getränk). Außerdem könnten mit dem Vorzugsstempel Knabbereien oder kleine Imbisse konsumiert werden.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde erhielten die Besucher im Kassenraum gegen das Entgelt von S 20,-- (donnerstags) bzw. S 30,-- (mittwochs, freitags und samstags) eine Vorzugskarte bzw. einen Vorzugsstempel. Der Stempel berechtige sie, in der Diskothek die Getränke zum sogenannten Bonuspreis (mittwochs zum "Superbonuspreis") zu beziehen. Wer das Entgelt für den Vorzugsstempel nicht entrichte, dem werde ein Stempel mit dem Schriftzug "nicht-bezahlt" auf die Haut aufgedruckt. Er müsse sodann die Getränke zu einem höheren Preis erwerben. Jene Besucher, die das Entgelt für den Vorzugsstempel nicht entrichteten, erhielten bereits im Eingangsbereich eine gesonderte Behandlung; in einem solchen Fall rufe das Kassenpersonal den Geschäftsführer bzw. Betriebsleiter, der den Besucher sodann - und zwar in der Regel an mindestens zwei Stellen - mit dem Stempel "nicht bezahlt" versehe. Ohne einen der beiden Stempel dürften Besucher die Diskothek nicht betreten. Es komme äußerst selten vor, daß ein Besucher das Entgelt für die Vorzugskarte und den Vorzugsstempel nicht entrichte. Nur selten würde daher der Stempel "nicht bezahlt" vergeben. Die sogenannten Bonuspreise der Beschwerdeführerin entsprächen den Getränkepreisen der benachbarten Diskotheken. In der Diskothek der Beschwerdeführerin würden Tanzbelustigungen mit Showelementen veranstaltet; solche Veranstaltungen lösten Vergnügungssteuerpflicht aus. Sofern die Teilnahme an solchen Veranstaltungen von der Lösung einer Eintrittskarte oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht werde, sei nach § 6 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz die Abgabe in Form der Kartenabgabe zu erheben; ansonsten sei eine von der Größe des Raumes abhängige Pauschalabgabe zu entrichten. Im gegenständlichen Fall bestehe zwar keine Verpflichtung zur Lösung einer Vorzugskarte bzw. zum Erwerb eines Vorzugsstempels, es sei aber so gut wie nie vorgekommen, daß ein Besucher nicht die Vorzugskarte bzw. den Vorzugsstempel gelöst hätte. Die Rechtsmittelbehörde gelange daher unter Würdigung aller Ermittlungsergebnisse zur Auffassung, daß die Verabreichung der Stempelaufdrucke primär dazu gedient habe, die Tanzräumlichkeiten betreten zu können und bei kurzfristigem Verlassen diese wiederum, ohne erneut eine Vorzugskarte zu lösen, aufsuchen zu können. Als Entgelt gelte nach § 8 Abs. 2 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz die gesamte Vergütung, die für die Zulassung zu der Lustbarkeitsveranstaltung gefordert werde, mit Ausnahme der Abgabe selbst. Mit der Eröffnung der Diskothek im Dezember 1993 habe die Beschwerdeführerin ein Eintrittskartensystem eingeführt, bei welchem die Gäste nach Bezahlung des Eintrittes (von S 20,-- bzw. S 30,--) das Lokal hätten betreten dürfen. Seit Mai 1994 habe sich die Sachlage dahingehend geändert, daß der zu entrichtende Betrag im Eingangsbereich der Betriebsstätte nicht mehr als Eintritt, sondern als Preis für eine Vorzugskarte (bzw. Vorzugsstempel) bezeichnet werde, mit welcher die Gäste die Möglichkeit erhielten, Getränke zum Bonuspreis zu beziehen. Die Änderung des Systems sei allerdings lediglich durch zwei gelbe Aufkleber im Kassenbereich erkennbar gewesen. Erst Monate nach der Umstellung seien die Getränkekarten durch die Aufgliederung in Normal- und Bonuspreis angepaßt worden, und sei am Schild über dem Kassapult das Wort "Eintritt" eliminiert worden. Die Preisgestaltung habe sich im Vergleich zum alten System nicht geändert, zumal die Preise aus der bis April 1994 gültigen Getränkekarte (z.B. Cola S 35,--) in die neue Getränkekarte als Bonuspreis übernommen worden seien. Der Normalpreis sei hingegen in der neuen Getränkekarte deutlich höher festgesetzt worden (z.B. Cola S 70,--) und offensichtlich in der Praxis kaum zu Tragen gekommen. Die Normalpreise seien willkürlich hinaufgesetzt worden, um auf diese Weise die Bezeichnung als "Vorzugskarte" rechtfertigen zu können. Die Preise der Getränke in den umliegenden Lokalen (Diskotheken) entsprächen den Bonuspreisen im Lokal der Beschwerdeführerin. Die Behörde vertrete daher die Auffassung, daß die Leistung eines Entgeltes von S 20,-- bzw. S 30,-- und der Erwerb einer entsprechenden Vorzugskarte bzw. eines Vorzugsstempels in Zusammenhang mit der Möglichkeit des Betretens des Lokales stünden. Lediglich hinsichtlich jener, ohnedies kaum auftretenden Gäste, die beim Eintritt kein Entgelt entrichtet hätten, bestehe kein Leistungsaustausch zwischen einer Bezahlung und der Teilnahme an der Veranstaltung und daher keine Lustbarkeitsabgabepflicht. In Beachtung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise wäre es unvertretbar, daß ein Steuerpflichtiger der Besteuerung dadurch entgehen könnte, daß er das wirtschaftliche Geschehen in Formen einkleide, die formal ein anderes Bild ergäben als jenes, daß sich aufgrund der Gestaltung und Darstellung durch andere, juristisch nicht so bewanderte Parteien darbiete. Während von der Eröffnung der Diskothek bis zum April 1994 ein Eintritt zu entrichten gewesen sei, seien ab Mai 1994 die gleich hohen Entgelte (S 20,-- bzw. S 30,--) für den Erwerb einer Vorzugskarte bzw. eines Vorzugsstempels zu entrichten gewesen. Fast jeder Besucher habe - offensichtlich in der Meinung Eintrittsgeld wie bisher zu bezahlen - an der Kassa die Vorzugskarte erworben. Die Systemänderung sei auch nur für gut informierte Personen ersichtlich gewesen. Die Rechtsmittelbehörde gehe davon aus, daß nach wie vor Eintrittsgeld im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise vorliege. Gemäß § 10 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz betrage die Abgabe bei der Ausgabe von Eintrittskarten 30 % des Entgeltes. Es errechne sich daher für den Zeitraum Mai bis September 1994 eine Lustbarkeitsabgabe von S 744.014,-- und für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1994 eine solche von S 484.889,--. Für die sonntags durchgeführten Tanzveranstaltungen sei kein Eintritt verlangt worden. Gemäß § 19 der Lustbarkeitsabgabeordung der Stadt Linz sei daher eine nach der Größe der Räume und der Dauer der Veranstaltung abhängige Pauschalabgabe zu erheben. Diese betrage für den Zeitraum Mai bis September 1994 S 7.920,-- und für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1994 S 6.435,--.

Einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. In der Bescheidbegründung wird zunächst auf die Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin eingegangen und im einzelnen ausgeführt, daß diese nicht stichhaltig seien. Sodann wird auf jene Einwendungen der Vorstellung eingegangen, welche die materiell-rechtliche Beurteilung betreffen: § 1 Abs. 2 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz definiere Lustbarkeiten als Veranstaltungen, die geeignet seien, die Besucher bzw. Benützer zu unterhalten und zu ergötzen. Nach der demonstrativen Aufzählung von Lustbarkeiten in § 2 der Lustbarkeitsabgabeordnung stellten auch Tanzbelustigungen Lustbarkeiten dar; auch der laufende Betrieb einer Diskothek mit monatlichen Showveranstaltungen sei als Tanzbelustigung anzusehen. Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 der Lustbarkeitsabgabeordnung werde die Lustbarkeitsabgabe dann in Form der Kartenabgabe (Prozentualabgabe) eingehoben, wenn und soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen (Gutschriften, Programmen, Bausteinen, Festabzeichen usw.) abhängig gemacht sei. Im gegenständlichen Fall sei die Änderung des mit Eröffnung der Betriebsstätte eingeführten Eintrittspreissystems darin zu sehen, die früheren Eintrittspreise (S 20,-- bzw. S 30,--) nunmehr als Preise für die Erlangung einer Vorzugskarte bzw. eines Vorzugsstempels - diese ermöglichten den Erwerb von Getränken zum Bonuspreis - zu deklarieren. Diese Änderung des Systems sei nur durch zwei Aufkleber im Kassenbereich klar ersichtlich gemacht worden. Ein Schild über dem Kassapult mit der Aufschrift "Heute Eintritt ..." sei erst nach Monaten gegen ein anderes ausgetauscht worden, auf welchem das Wort "Eintritt" nicht mehr aufscheine. Die Getränkekarten seien erst nach Monaten gegen solche ausgetauscht worden, welche die Normal- und die Bonuspreise (und den Superbonuspreis) enthielten. Dabei seien die früheren Normalpreise zu Bonuspreisen gemacht, die neuen Normalpreise in der doppelten Höhe angesetzt worden. Die Umstellung des Eintrittspreissystems auf das Vorzugskartensystem mit angeblich freier Entscheidungsmöglichkeit des Besuchers sei den Besuchern nicht bewußt geworden. Von entscheidender Bedeutung sei auch, wie die Beschwerdeführerin vorgehe, falls ein Gast keine Vorzugskarte erwerben wolle. Der Versuch der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, jeder Besucher könne das Lokal auch ohne Erwerb einer Vorzugskarte betreten, lasse die von ihr gehandhabte Vorgangsweise außer Betracht. Wolle ein Gast kein Entgelt entrichten, werde zunächst der Geschäftsführer herbeigeholt, der Gast müsse sich sodann mit einem etwa 8 cm langen, rotfärbigen Stempel mit der Aufschrift "nicht bezahlt" bis zu vier Mal auf der Haut abstempeln lassen. Bei einer solchen Prozedur werde ein zahlungsunwilliger Gast psychisch derart unter Druck gesetzt, daß von einer Freiwilligkeit des Erwerbes der Vorzugskarte keine Rede sein könne. Nach Ansicht der belangten Behörde komme den Vorzugskarten bzw. Vorzugsstempeln daher die Funktion von Eintrittskarten zu.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, der Bescheid vom , mit welchem ihre Berufungen abgewiesen worden seien, sei von einer unzuständigen Behörde bzw. einem unzuständigen Organ erlassen worden. Nach dem Statut für die Landeshauptstadt Linz, LGBl. 7/1992 (im folgenden: StL) liege nämlich die Zuständigkeit beim Stadtsenat als Kollegialbehörde und sohin nicht bei einem bestimmten Mitglied des Stadtsenates.

Gemäß § 64 Abs. 1 StL entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates, sofern nicht durch Gesetz eine andere Berufungsinstanz gegeben ist. § 32 Abs. 6 StL regelt, daß der Stadtsenat eine Geschäftsverteilung zu beschließen hat, mit der die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt nach Sachgebieten geordnet in so viele Geschäftsbereiche eingeteilt werden, als der Stadtsenat stimmberechtigte Mitglieder hat; jedem stimmberechtigten Mitglied des Stadtsenates ist ein Geschäftsbereich zu unterstellen. Gemäß § 32 Abs. 7 StL sind in der Geschäftsverteilung jene in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zu bezeichnen, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder wegen ihrer besonderen finanziellen, wirtschaftlichen oder kulturellen Wichtigkeit der kollegialen Beratung und Beschlußfassung bedürfen. Gemäß § 34 Abs. 2 StL sind die nicht unter § 32 Abs. 7 leg. cit. fallenden Angelegenheiten von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenates zu besorgen.

Nach der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom , mit der die Geschäftseinteilung für den Stadtsenat festgelegt wird, in der Fassung der Verordnung vom zählen (Rechtsmittel)Angelegenheiten der Lustbarkeitsabgabe nicht zu den unter § 32 Abs. 7 StL fallenden Agenden und ist der Bürgermeister als Finanzreferent für die Erlassung der Rechtsmittelentscheidung zuständig. Aus diesem Grund ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - die Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedes des Stadtsenates (Bürgermeister) gegeben.

§ 38 Abs. 3 StL regelt, daß sich der Bürgermeister durch bestimmte Bedienstete (des Magistrates) vertreten lassen kann. Der Bescheid ist von einem solchen Vertreter unter Beifügung des Vermerkes "für das zuständige Mitglied des Stadtsenates" unterfertigt. Auch im Spruch des Bescheides ist angeführt, daß er durch das zuständige Mitglied des Stadtsenates erlassen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist sohin der Vorschrift des § 74 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 107/1996 (im folgenden: LAO), wonach alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der sie erlassenden Behörde aufweisen müssen, entsprochen. Es bestehen keine Zweifel, von wem der Bescheid vom erlassen worden ist.

Auch aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist eindeutig zu entnehmen, daß er von der Oberösterreichischen Landesregierung erlassen worden ist. Auch hinsichtlich dieses Bescheides ist sohin der Bestimmung des § 74 Abs. 1 LAO betreffend die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde entsprochen.

Aus dem Erscheinungsbild des angefochtenen Bescheides (in dieses Bild fügt sich die Anführung einer DVR-Nr.) ist zu erkennen, daß es sich um eine mittels einer automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage hergestellte Ausfertigung im Sinne des § 74 Abs. 2 LAO handelt. Nach der Aktenlage weist die genehmigte Erledigung des Bescheides die Unterschrift des Genehmigenden auf. Die der Beschwerdeführerin zugestellte Bescheidausfertigung führt nur mehr den Namen des Genehmigenden an, trägt aber weder dessen Unterschrift noch eine Beglaubigung. Gemäß § 74 Abs. 2 LAO bedürfen allerdings die mittels einer automationsunterstützten Datenverarbeitsungsanlage hergestellten Ausfertigungen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , 87/01/0256; vom , 84/03/0326; vom , 91/13/0204, und vom , 93/14/0104).

Nicht im Recht ist die Beschwerdeführerin auch mit der Behauptung, der Berufungsbescheid vom und der angefochtene Bescheid enthielten keine Sachverhaltsfeststellungen. Als maßgeblicher Sachverhalt ist den Bescheiden zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin bis April 1996 von den Besuchern der Diskothek Eintritt (S 20,-- bzw. S 30,--) verlangt habe. Ab diesem Zeitpunkt würden eine Vorzugskarte und ein entsprechender Vorzugsstempel (auf die Haut des Besuchers) abgegeben. Der Erwerber der Vorzugskarte könne in der Diskothek Getränke zu Bonuspreisen (mittwochs zu Superbonuspreisen) erhalten; die Bonuspreise entsprächen in etwa den Getränkepreisen in den Konkurrenz-Diskotheken. Wer die Vorzugskarte nicht erwerbe, könne zwar auch in die Diskothek gelangen, allerdings erst, nachdem er mit dem Stempel "nicht bezahlt" versehen worden sei. Sich den Eintritt auf diese Weise zu verschaffen, sei also mit einem gewissen psychischen Druck verbunden. Besucher ohne die Vorzugskarte (bzw. den entsprechenden Stempel) müßten die deutlich höheren Getränkepreise entrichten. Von vereinzelten Ausnahmen abgesehen hätten die Besucher stets die Vorzugskarte gelöst und den entsprechenden Vorzugsstempel erhalten.

In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, es wäre nicht feststellbar, auf welcher Grundlage die Behörde die Sachverhaltsfeststellung getroffen habe, daß die Bonuspreise den Getränkepreisen der benachbarten Diskotheken entsprächen und beinahe jeder Besucher der Diskothek der Beschwerdeführerin eine Vorteilskarte gelöst habe. Zudem sei zu diesen Feststellungen kein Parteiengehör gewährt worden.

Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, daß ihr Geschäftsführer FS in seiner Zeugenaussage vom zum Ausdruck gebracht hat, daß der Getränkebonuspreis annähernd den Getränkepreisen in den Nachbarlokalen M und L entspreche. Die Stadtgemeinde Linz hat der Beschwerdeführerin diese Zeugenaussage zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht.

Auch die Sachverhaltsfeststellung, daß beinahe jeder Besucher der Diskothek eine Vorzugskarte löse, hat die belangte Behörde auf entsprechende Zeugenaussagen stützen können. Es hat insbesondere der Zeuge GS in der Vernehmung vom ausgesagt, daß es lediglich vereinzelt Fälle gebe, in denen Gäste ohne "Bonuskarte" ins Lokal gelangen wollten. Die Zeugin PA hat im Rahmen der Vernehmung vom ausgesagt, es sei sehr selten, höchstens einmal im Monat vorgekommen, daß ein Gast keine entsprechende Karte gelöst habe. Aus der Aussage der Zeugin MU vom ergibt sich, es wäre ihr im Rahmen ihrer zweijährigen Tätigkeit erst einmal vorgekommen, daß ein Gast den "nicht bezahlt" Stempelaufdruck aufgewiesen habe. Diese Aussagen sind der Beschwerdeführerin von der Stadt Linz mit den Schreiben vom und vom bekanntgegeben worden.

Mit dem Vorbringen, zu den Feststellungen betreffend die Anzahl der Diskothekenbesucher im Zeitraum Dezember 1993 bis April 1994 und betreffend die Vorzugskartenerlöse im Zeitraum 1994/95, die sich aus den Saldenlisten der Buchhaltungen 1994 und 1995 ergäben, sei kein Parteiengehör gewährt worden, zeigt die Beschwerdeführerin schon deshalb - abgesehen davon, daß ihr die eigene Buchhaltung bekannt sein wird - keine Rechtswidrigkeit auf, weil diesen Feststellungen keine Wesentlichkeit für den angefochtenen Bescheid zukommt, zumal die Entgelte für den vom angefochtenen Bescheid umfaßten Zeitraum nicht strittig sind. Zudem sind diese Informationen - wie im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt wird - vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin selbst der Behörde zur Verfügung gestellt worden.

Die Beschwerdeführerin rügt schließlich, ein von ihr beantragter Lokalaugenschein - dieser hätte ergeben, daß der Erwerb von Vorzugskarten nicht obligatorisch gewesen sei - sei nicht durchgeführt, die von ihr vorgelegten Getränkekarten und Photos über den Eingangsbereich seien nicht verwertet worden.

Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die belangte Behörde - wie auch die Berufungsbehörde - dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entsprechend davon ausgegangen ist, daß der Erwerb einer Vorzugskarte nicht unabdingbare Voraussetzung für den Besuch der Diskothek gewesen sei und daß, wenn auch kaum ein Besucher den Erwerb der Vorzugskarte unterlassen habe, ohne Erwerb der Karte höhere Getränkepreise verlangt worden wären.

Weil sohin ohnedies der maßgebliche Sachverhalt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entsprechend angenommen worden ist, vermag die Beschwerde auch einen Fehler in der Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen. Daß eine Mitarbeiterin jenes Bediensteten, der die Berufungsentscheidung vom für das zuständige Mitglied des Stadtsenates unterfertigt hat, den Versuch unternommen habe, die Diskothek ohne Erwerb einer Vorzugskarte zu besuchen, zeigt auch unter dem Blickwinkel der Befangenheit (§ 53 LAO) keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Beschwerdeführer rügt als Rechtswidrigkeit des Inhaltes, die belangte Behörde habe verkannt, daß der Betrieb einer Diskothek nicht zu lustbarkeitsabgabepflichtigen Veranstaltungen führe.

Gemäß § 1 Abs. 1 LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz (vgl. § 2 Abs. 1 Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. 74/1979) unterliegen alle im Gemeindegebiet der Stadt Linz veranstalteten Lustbarkeiten einer Abgabe nach den Bestimmungen dieser Ordnung.

§ 1 Abs. 2 LustbarkeitsabgabeO (vgl. § 2 Abs. 2 LustbarkeitsabgabeG) definiert als Lustbarkeiten solche Veranstaltungen, welche geeignet sind, die Besucher bzw. Benützer zu unterhalten und zu ergötzen. Hiezu zählen nach § 2 Z. 1 der Verordnung (§ 2 Abs. 4 des Gesetzes) insbesondere Tanzbelustigungen.

Daß die belangte Behörde im Betrieb einer Diskothek Tanzbelustigungen im Sinne der zitierten Bestimmungen erblickt hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 LustbarkeitsabgabeO ist die Abgabe in der Form der Kartenabgabe (Prozentualabgabe) zu erheben, sofern und soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen (Gutscheinen, Programmen, Bausteinen, Festabzeichen, usw.) abhängig gemacht ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 LustbarkeitsabgabeO ist die Abgabe nach dem auf der Karte angegebenen Preis ausschließlich der Abgabe bzw. nach dem höheren tatsächlichen Entgelt zu berechnen. Gemäß § 8 Abs. 2 LustbarkeitsabgabeO gilt als Entgelt die gesamte Vergütung, die für die Zulassung zu der Lustbarkeitsveranstaltung gefordert wird, ausschließlich der Abgabe selbst.

In der Beschwerde wird hiezu vorgebracht, der Besuch der Diskothek sei nicht von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig, es gäbe daher keine Vergütung für die Zulassung. Der Erwerb der Vorzugskarte erfolge freiwillig.

Auch dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wird für die Tanzbelustigung ein Entgelt (Eintritt) von S 20,-- bzw. S 30,-- verlangt, so ist unzweifelhaft, daß die Teilnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 LustbarkeitsabgabeO von der Lösung einer Eintrittskarte abhängig ist und eine Vergütung vorliegt, die im Sinne des § 8 Abs. 2 LustbarkeitsabgabeO für die Zulassung zu der Veranstaltung gefordert wird. Wenn aber der Veranstalter anstelle der Eintrittskarten Bonuskarten um das Entgelt von S 20,-- bzw. S 30,-- abgibt, andererseits aber von jedem, der die Tanzveranstaltung (Diskothek) besucht ohne eine Bonuskarte zu erwerben, pro Getränk einen um mehr als S 20,-- bzw. S 30,-- höheren Betrag - nach den Angaben in der Getränkekarte einheitlich um S 35,-- - verlangt als den Bonuspreis bzw. die für Diskotheken in dem betreffenden Gebiet üblichen Getränkepreise, so ist diese Sachverhaltsgestaltung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der zuvor dargestellten Gestaltung gleichzuhalten. Sie erfüllt daher in gleicher Weise wie die erstere den Abgabentatbestand im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 LustbarkeitsabgabeO.

Durch die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende, den wirtschaftlichen Gehalt des Abgabentatbestandes berücksichtigende Auslegung der generellen abstrakten Normen wurde die Beschwerdeführerin sohin nicht in ihren Rechten verletzt.

Es trifft nicht zu, daß die belangte Behörde die Sachverhaltsgestaltung der Beschwerdeführerin als "Umgehungsgeschäft" qualifiziert hat. Auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am