VwGH vom 26.02.1990, 90/19/0040
Betreff
A gegen Landeshauptmann von Wien vom , Zl. MA 63-W 1/88/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestätigung des Punktes 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im Ausspruch über die Strafe und den Kostenersatz sowie hinsichtlich des diesbezüglichen Ausspruches über die Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk, richtete an die Beschwerdeführerin mit Datum ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
Sie haben beim Betrieb der Betriebsanlage in Wien 11, X-Straße, am Vorschriften der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung insoferne verletzt, als
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1.) | der unter Punkt 5) des Bescheides vom , MBA 11 - Ba 10161/2/81, vorgeschriebene Handfeuerlöscher, Brandklassen A, B, C, UP 6 Trocken G 6, nicht mindestens alle zwei Jahre von geeigneten, fachkundigen Personen auf seinen ordnungsgemäßen Zustand überprüft wurde; die letzte Überprüfung fand im Dezember 1983 (Löschwart Nr. 400) statt, |
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2.) | keine ausführliche Anleitung zur Ersten-Hilfe-Leistung im nach § 81 Abs. 2 AAV vorgesehenen Behälter enthalten oder an bzw. neben diesem angebracht war, |
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3.) | dem Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk keine Person namhaft gemacht wurde, welche nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet war (da in der Betriebsanlage 7 Personen beschäftigt werden, muß zumindest eine Person eine solche Ausbildung nachweisen können), |
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4.) | nicht jedem Arbeitnehmer ein zur Aufbewahrung und zur Sicherung gegen Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung ausreichend großer, luftiger und versperrbarer Kasten zur Verfügung gestellt wurde (in der Betriebsanlage waren 5 Kästen vorhanden, es werden jedoch 7 Arbeitnehmer beschäftigt - somit fehlen 2 Kästen). |
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
ad 1.) § 76 Abs. 7 in Verbindung mit § 100 der Allgemeinen
Arbeitnehmerschutzverordnung, in Verbindung mit § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972 in der derzeit geltenden Fassung,
ad 2.) § 81 Abs. 3 in Verbindung mit § 100 der Allgemeinen
Arbeitnehmerschutzverordnung, in Verbindung mit § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972 in der derzeit geltenden Fassung,
ad 3.) § 81 Abs. 5 in Verbindung mit § 100 der Allgemeinen
Arbeitnehmerschutzverordnung, in Verbindung mit § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972 in der derzeit geltenden Fassung,
ad 4.) § 86 Abs. 1 in Verbindung mit § 100 der Allgemeinen
Arbeitnehmerschutzverordnung, in Verbindung mit § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972 in der derzeit geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von Schilling falls diese uneinbring- gemäß
lich ist, Ersatzarrest
von
ad 1.) 500,-- 12 Stunden § 100 AAV,
ad 2.) 500,-- 12 Stunden i.V. mit
ad 3.) 1.000,-- 1 Tag § 31 Abs. 2
ad 4.) 2.000,-- 2 Tage lit. p
insges. 4.000,-- 4 Tage ASchG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 400,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 50,-- angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher S 4.400,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)."
Auf Grund der dagegen rechtzeitig von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung behob die belangte Behörde mit Bescheid vom Punkt 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und stellte das Verfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 ein. Weiters heißt es im Spruch dieses Berufungsbescheides:
"Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die ersten beiden Sätze des Straferkenntnisses zu lauten haben:
"Sie haben als Inhaber der Firma "T & Co" beim Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage in Wien 11, X-Straße, am nicht vorgesorgt, daß
1) der im Betrieb befindliche Handfeuerlöscher, Brandklassen A, B, C - UP 6 trocken G 66 - wenigstens alle zwei Jahre nachweislich von einem Fachkundigen überprüft wurde,
2) eine ausführliche Anleitung zur ersten Hilfeleistung weder in dem nach § 81 Abs. 2 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (BGBl. Nr. 218/1983 - AAV) vorgesehenen Behälter enthalten oder an oder neben diesem angebracht war,
4) für jeden der sieben Arbeitnehmer ein zur Aufbewahrung und Sicherung gegen Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung ausreichend großer, luftiger und versperrbarer Kasten zur Verfügung steht, da nur fünf solche Kästen in der Betriebsanlage vorhanden waren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu Punkt 1) § 367 Z. 26 GewO 1973 in Verbindung mit Punkt 6) des Bescheides des Magistratischen Bezirksamtes für den
11. Bezirk vom , MBA 11 - Ba 10161/2/81, zu Punkt 2) § 81 Abs. 3 AAV und zu Punkt 4) § 86 Abs. 1 AAV."
Gemäß § 65 VStG 1950, wird der Berufungswerberin zu Punkt 3) des Straferkenntnisses ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 werden der Berufungswerberin zu den Punkten 1) und 2) je ein Beitrag von S 50,-- und zu Punkt 4) ein Beitrag von S 200,-- somit insgesamt Beiträge von S 300,-- zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe nicht darauf Bedacht genommen, daß der Filialinspektor E. K. entsprechend der Vorschrift des § 9 Abs. 2 und 4 VStG 1950 als verantwortlicher Beauftragter bestellt und daher nicht die Beschwerdeführerin für die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen verantwortlich sei, zumal von einem nach der ständigen hg. Rechtsprechung geforderten, aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis nur dann gesprochen werden kann, wenn ein entsprechendes, die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war; da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustandegekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt es zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht, wenn sich der - diesbezüglich beweispflichtige - Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/08/0323). Somit vermochte sich die Beschwerdeführerin auf die Aussage des E. K. vom nicht mit Erfolg zu berufen. Auch war die belangte Behörde - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, dem Beweisantrag vom zur Vernehmung von (namentlich genannten) Zeugen Folge zu leisten, war doch dieser im Hinblick auf das dort angeführte Beweisthema schon vom Ansatzpunkt her verfehlt, da die Beschwerdeführerin die Vernehmung dieser Zeugen über die Tatsache der "Nominierung" eines verantwortlichen Beauftragten beantragt hat und damit nicht der Beweis zu erbringen gewesen wäre, daß E. K. vor Begehung der der Beschwerdeführerin angelasteten Übertretung im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG 1950 seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat.
Mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe im Verwaltungsstrafverfahren aufgezeigt, daß sie sich bei der ihr obliegenden betrieblichen Kontrolle der Hilfe von Mitarbeitern bediene, die je nach Aufgabengebiet und Überwachungsbereich mit den entsprechenden Vorschriften vertraut seien, der Beschwerdeführerin sei bei der großen Anzahl von Betriebsstätten nur mehr "überwachende und ordnende" Tätigkeit möglich, wird gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan: Es entspricht zwar der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2791/79) daß dem Unternehmer auf Grund der im Wirtschaftsleben notwendigen Arbeitsteilung zugebilligt werden muß, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Allerdings obliegt es dem Unternehmer in einem solchen Fall, durch die Einrichtung eines "wirksamen Kontrollsystems" sicherzustellen, daß seinen Anordnungen auch entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im einzelnen darzulegen hat (vgl. das zit. hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/08/0323). Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin allerdings im Verwaltungsstrafverfahren allein mit dem Vorbringen begnügt, bei der großen Zahl der Betriebsstätten sei ihr nur mehr eine überwachende und ordnende Tätigkeit möglich, ohne entsprechend dem Vorhergesagten näheres auszuführen.
Was den Spruch des angefochtenen Bescheides anlangt, so vermag der Verwaltungsgerichtshof dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, daß die belangte Behörde trotz Aufhebung des Punktes 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses den Strafausspruch "vollinhaltlich" aufrechterhalten habe; vielmehr läßt sich aus dem Zusammenhang unschwer entnehmen, daß der Punkt 3 zur Gänze - sohin auch hinsichtlich des Strafausspruches - behoben wurde. Analoges gilt hinsichtlich der Kosten des Strafverfahrens, wobei bemerkt wird, daß die Reduzierung derselben im Hinblick auf die Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG 1950 ziffernmäßig nachvollziehbar ist (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/03/0002).
Was den durch den angefochtenen Bescheid aufrechterhaltenen Klammerausdruck "je 1 Tag Arrest wird gleich S 50,-- angerechnet" im erstinstanzlichen Straferkenntnis anlangt, so handelt es sich hiebei offenbar um einen irrtümlichen Hinweis auf § 64 Abs. 2 erster Satz, zweiter Halbsatz, VStG 1950, zumal keine Freiheitsstrafe verhängt wurde. Es ist allerdings nicht erkennbar, in welchem Recht die Beschwerdeführerin dadurch verletzt worden sein sollte. Daß der Beschwerdeführerin hinsichtlich jener Verwaltungsübertretungen, wo die belangte Behörde der Berufung einen Erfolg versagte, Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden, war - entgegen der Ansicht in der Beschwerde - rechtens (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 10 284/A).
Zu Punkt 4 des im Instanzenzug aufrechterhaltenen Schuldspruches bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, sie habe im Verwaltungsstrafverfahren aufgezeigt, daß in der gegenständlichen Filiale für jeden Arbeitnehmer während der Dienstzeit ein versperrbarer Kasten zur Verfügung stehe. Sie habe unter Beweis gestellt, daß in der Filiale insgesamt sieben verschiedene Arbeitnehmer zu verschiedenen Zeiten, also nicht "überlappend" arbeiteten. Zur gleichen Zeit seien lediglich fünf Arbeitskräfte anwesend. Bei teleologischer Betrachtung des § 86 Abs. 1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV (BGBl. Nr. 218/1983) erscheine eine starre Bindung der Zahl der versperrbaren Behältnisse an die numerische Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer nicht gerechtfertigt, da etwa bei Beschäftigung von Außendienstmitarbeitern, die sich nur kurzfristig in den Betriebsräumlichkeiten aufhielten, ein Bedarf an versperrbaren Behältnissen für diese nicht gegeben sei. Gleiches habe bei Unternehmen, die wie die Betriebsstätten der Beschwerdeführerin im Schichtbetrieb geführt würden, zu gelten.
Gemäß § 86 Abs. 1 AAV ist jedem Arbeitnehmer zur Aufbewahrung und zur Sicherung gegen Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung ein ausreichend großer, luftiger und versperrbarer Kasten zur Verfügung zu stellen, in dem die Kleidung gegen Einwirkungen, wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 55 Abs. 1 ADNSchV etwa im Erkenntnis vom , Zl. 2608/76, die Rechtsansicht vertreten, deren Zweck bestehe nicht nur darin, die Kleidungsstücke der Dienstnehmer vor den in der Norm genannten schädlichen Einwirkungen auf die Gesundheit der Dienstnehmer zu schützen, sondern auch darin, die Dienstnehmer in die Lage zu versetzen, die ihnen gehörigen Gegenstände, wie Kleider und Wertsachen vor dem Zugriff anderer Personen zu schützen. Mit dieser, auch auf § 86 Abs. 1 AAV zutreffenden Auslegung steht die oben dargestellte Rechtsansicht der Beschwerdeführerin selbst dann nicht im Einklang, wenn - wie in der Beschwerde weiters vorgebracht wird - der Arbeitnehmer nach Ende der Schicht einen völlig entleerten Kasten zurückläßt, wobei der jeweilige Schlüssel im Schloß steckengelassen wird. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin würde nämlich zu dem zweifellos mit den Intentionen des Gesetzgebers nicht in Einklang zu bringendem Ergebnis führen, daß der Arbeitnehmer gehindert wäre, ihm gehörige Gegenstände des tägliches Bedarfes im Betrieb zu belassen. Der Schuldspruch hinsichtlich der Übertretung nach § 86 Abs. 1 AAV ist daher nicht rechtswidrig.
Hingegen ist der Ausspruch über die Strafe sowie die davon abhängige Festsetzung des Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil als Strafnorm im Sinne des § 44a lit. c VStG 1950 nicht § 31 Abs. 3 lit. b ASchG, sondern unrichtig § 31 Abs. 2 lit. p leg. cit. angeführt wurde (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/08/0113, und vom , Zl. 89/08/0002). In diesem Zusammenhang sei vermerkt, daß zwar die Strafnorm zu Punkt 2 des Schuldspruches gleichfalls unrichtig angeführt wurde, weil bei einer Übertretung des § 81 Abs. 3 AAV als solche nur § 31 Abs. 2 lit. g ASchG in Betracht kommt, da § 81 Abs. 3 AAV als Konkretisierung des § 13 ASchG ("Vorsorge für die erste Hilfeleistung") zu werten ist, doch stellt dies keinen relevanten Verstoß gegen § 44a lit. c VStG 1950 dar (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/08/0026).
Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 86 Abs. 1 AAV im oben angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen war.