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VwGH vom 10.09.1998, 96/15/0255

VwGH vom 10.09.1998, 96/15/0255

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des H W in G, vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath und Mag. Gerhard Stingl, Rechtsanwälte in Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B W5-8/96, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1988 bis 1993 samt Verspätungszuschlägen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Niederschrift über die Schlußbesprechung zu der für den Zeitraum 1988 bis 1993 gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung ist u.a. festgehalten, daß sich der Beschwerdeführer im Prüfungszeitraum als Zuhälter betätigt habe. Mehrere Prostituierte seien für ihn in Italien tätig geworden und hätten ihm die Einnahmen übergeben. Er habe sich auch im Verkauf gefälschter Reisepässe und Führerscheine betätigt. Die Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers führe zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Auf der Grundlage einer seinem Vertreter bekanntgegebenen Vermögensdeckungsrechnung werde die Höhe der jährlichen Gewinne geschätzt. Da der Gewerbebetrieb von Graz aus geleitet werde, sei neben der Einkommen- auch die Gewerbesteuerpflicht gegeben. In einkommensteuerlicher Hinsicht sei von unbeschränkter Steuerpflicht des Beschwerdeführers auszugehen, zumal er über mehrere Wohnsitze in Österreich (in Graz und in Wien) verfüge und überdies seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe.

In der Begründung der Bescheide, mit welchen das Finanzamt Einkommen- und Gewerbesteuer sowie Verspätungszuschläge festsetzte, wird zur Einkunftsart des Beschwerdeführers ergänzend ausgeführt: Die Nachhaltigkeit der Tätigkeit sei anzunehmen, weil der Beschwerdeführer planmäßig Prostituierte "rekrutiert" und sodann über Jahre hinweg fix eingeteilten Standplätzen zugewiesen habe. Diese Tätigkeit sowie der Handel mit gefälschten Dokumenten seien unzweifelhaft zur Erzielung von Überschüssen geeignet. Es lägen daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Der Beschwerdeführer habe sein Unternehmen von Graz aus geleitet. Dies ergebe sich nicht nur aus der Tatsache des Wohnsitzes, sondern auch daraus, daß Prostituierte regelmäßig vom Ausland nach Graz hätten zurückkehren müssen, um ihm das Geld abzuliefern. Darüberhinaus sei aus den bei ihm beschlagnahmten Unterlagen festgestellt worden, daß nahezu alle seine Zahlungen einen Inlandsbezug aufwiesen und sämtliche festgestellte Bankverbindungen inländische Geldinstitute beträfen.

In der Berufung vom brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe zu den Annahmen des Finanzamtes nicht Stellung nehmen können. Er habe sich nämlich seit 17 Monaten in Untersuchungshaft befunden, sodaß er praktisch keine Möglichkeit gehabt habe, Beweismittel vorzulegen. Seiner Ansicht nach bestehe für den Streitzeitraum keine Steuerpflicht in Österreich. Er habe nämlich den Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt im Ausland gehabt. In Österreich sei er im wesentlichen nur deshalb gemeldet gewesen, um seine Autos mit einem österreichischen Kennzeichen anmelden zu können. Im übrigen seien selbst die Kriminalbehörden in ihrer Anzeige davon ausgegangen, daß er sich vorwiegend in Italien aufgehalten habe. Er habe keine gewerbliche Tätigkeit entfaltet, weshalb die Vorschreibung von Gewerbesteuer keinesfalls dem Gesetz entspreche. Er bestreite, daß er als Zuhälter tätig gewesen sei. Vielmehr habe er in den Jahren 1989 bis 1991 vielfache Millionenbeträge beim Spiel, insbesondere beim Kartenspiel, gewonnen. Überdies habe seine damalige Frau im Streitzeitraum in Italien sehr viel Geld als Callgirl bzw. Nobelprostituierte verdient. Mangels steuerpflichtiger Einkünfte sei er nicht zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet gewesen. Ihm und seinem Rechtsvertreter sei keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer sei am 5. Oktober und am eingehend zum Sachverhalt vernommen worden. Seine Vertreter seien vom Finanzamt laufend und umfassend über den Verfahrensstand informiert worden (Dr. R: , ; Dr. G: , ; Dr. Z:

, ). Die der Schätzung zugrundeliegende Vermögensdeckungsrechnung sei seinen Vertretern nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Daß Akteneinsicht in die Gerichtsakten verwehrt worden wäre, sei dem Finanzamt nicht bekannt; es lägen vielmehr Nachweise für das Gewähren der Einsicht vor. Einsicht in die Finanzakten habe jederzeit genommen werden können und könne nach wie vor genommen werden; diese Akteneinsicht sei jedoch noch nicht in Anspruch genommen worden. Wie bereits in der Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ausgeführt, sei der Beschwerdeführer von Juli 1988 bis Oktober 1992 in Wien, G-Gasse 4, gemeldet gewesen. Es seien aber auch zahlreiche weitere inländische Wohnsitze des Beschwerdeführers bekannt, so etwa Graz, G-Straße 34; Graz, HG-Gasse 68; Wien, H-Straße 232. Zuletzt sei der Beschwerdeführer in Graz, HE-Gasse 8, wohnhaft gewesen. Diese Wohnsitze habe der Beschwerdeführer auch in geschäftlichen Belangen (z.B. bei Autokäufen) oder gegenüber Behörden angeführt. Zudem habe er seine Bankverbindungen im Inland unterhalten. Er habe den Geldwechsel in Österreich durchgeführt und in Österreich die Einzahlung seiner Einnahmen vorgenommen. Aus den Aussagen von Zeugen ergebe sich, daß die Bezahlung für die Leistungen des Beschwerdeführers stets in Österreich erfolgt sei. Das Finanzamt verweise auch darauf, daß der Beschwerdeführer im Streitzeitraum mehrfach in Österreich straffällig geworden sei (diverse Anzeigen wegen Körperverletzung, Urkundenfälschung, Nötigung, Weitergabe verfälschten Geldes, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Waffenbesitz, die jeweils in Wien oder in Graz begangen worden seien). Bei dieser Sachlage könne nicht ernstlich in Abrede gestellt werden, daß er Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt habe und daher unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei. Wie bereits in der abweisenden Berufungsentscheidung betreffend den Sicherstellungsauftrag ausgeführt, sei dem Finanzamt kein Wohnsitz des Beschwerdeführers im Ausland bekannt. Dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seinen nicht geringen Lebensaufwand mit Spielgewinnen und den Einnahmen seiner ehemaligen Ehegattin beglichen habe, schenke das Finanzamt keinen Glauben. Es gebe keine Hinweise für die Richtigkeit dieser Aussagen. Laut Auskunft der Casino Austria AG habe der Beschwerdeführer im Streitzeitraum nur ein einziges Mal ein Casino besucht. Überdies sei es nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich, durch Glücksspiel auf Dauer Gewinne zu erzielen. Auch in dieser Frage bleibe der Beschwerdeführer jeden Nachweis schuldig.

Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der mittlerweile wegen Zuhälterei gerichtlich verurteilte Beschwerdeführer habe im Vorlageantrag den Ausführungen der Berufungsvorentscheidung nicht entgegenzutreten vermocht. Wie bereits in der Berufungsschrift habe er lediglich auf "noch zu führende Zeugen" hingewiesen, diese aber nicht bezeichnet. Die belangte Behörde schließe sich daher den Ausführungen der Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Einkommen- und Gewerbesteuer an. Die Verhängung der Verspätungszuschläge sei zu Recht erfolgt, weil der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Einreichung von Abgabenerklärungen nicht entsprochen habe.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er sei mit Urteil vom wegen Zuhälterei, versuchter Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden (und habe gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung erhoben). Er sei hinsichtlich der angelasteten Delikte des Menschenhandels und des Suchtgifthandels freigesprochen worden. Die Finanzbehörde laste ihm an, er habe in den Streitjahren Einnahmen durch Zuhälterei, Menschenhandel und Suchtgifthandel erzielt, obwohl hinsichtlich der beiden zuletzt genannten Delikte ein Freispruch erfolgt sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Sachverhaltsannahme zugrunde, der Beschwerdeführer habe durch organisierte Zuhälterei sowie durch den Verkauf gefälschter Dokumente Einnahmen erzielt. Von Einnahmen aus weiteren Delikten ist die belangte Behörde nicht ausgegangen. Es ist daher auch nicht zu erkennen, was aus der Einsichtnahme in den Gerichtsakt


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der Beschwerdeführer rügt die Unterlassung der Beischaffung des gerichtlichen Strafaktes durch die belangte Behörde - für das gegenständliche Verfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers zu gewinnen gewesen wäre. Verwiesen sei im übrigen auch darauf, daß
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entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - eine Bindung der Abgabenbehörden an freisprechende Urteile des Strafgerichtes nicht besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 92/15/0170).

Die Sachverhaltsannahme, wonach die Tätigkeit des Beschwerdeführers neben der Zuhälterei auch den Verkauf gefälschter Papiere umfaßt habe, konnte das Finanzamt auf eine Reihe von im Verwaltungsakt festgehaltenen Zeugenaussagen stützen. Sie findet sich bereits in der Niederschrift über die Schlußbesprechung betreffend die abgabenbehördliche Prüfung und liegt den erstinstanzlichen Abgabenbescheiden zugrunde. In der Berufung hat sich der Beschwerdeführer zwar gegen diese Feststellung gewandt, seine ungeklärten Vermögenszuwächse aber lediglich mit Spielgewinnen in Millionenhöhe und mit Zahlungen der seinerzeitigen Gattin erklärt. In der Berufung wird weiters von "noch vorzulegenden Unterlagen und noch namhaft zu machenden Zeugen, sowie meine Stellungnahme und Einvernahme" und auf den Strafakt verwiesen.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Behörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Aufgrund der Ergebnissse des Abgabenverfahrens und in Anbetracht des Umstandes, daß die in der Berufung angekündigten Zeugen bis zum Ergehen der Berufungsentscheidung nicht namhaft gemacht und Unterlagen nicht vorgelegt worden sind, hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand. Laufende große Spielgewinne - die Beschwerde verweist etwa auf Gewinne von je 1 Mio. S beim Billardspiel und beim Kartenspiel - sind mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer zeigt weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde auf, welche konkreten Teile des gerichtlichen Strafaktes gegen das Ergebnis der Beweiswürdigung sprechen sollten. Auch der Hinweis auf Callgirl-Einnahmen seiner ehemaligen Gattin steht der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht entgegen. Was den Antrag des Beschwerdeführers auf seine Einvernahme anlangt, ist zu bemerken, daß es ihm unbenommen gewesen wäre, in der Berufung oder in weiteren Schriftsätzen vor Ergehen der Berufungsentscheidung Stellungnahmen abzugeben.

Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die von den Abgabenbehörden als Grundlage für die Schätzung vorgenommene Vermögensdeckungsrechnung. Es seien bestimmte Kredite, die er erhalten habe, unberücksichtigt geblieben. Bestimmte Luxusautos, Schmuckstücke und Möbel, die in der Vermögensdeckung Berücksichtigung gefunden hätten, wären von seiner früheren Ehegattin oder von seiner Lebensgefährtin aus deren eigenen Geldmitteln angeschafft worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, daß er Gelder für diese Frauen bloß verwaltet und für sie auf Sparbüchern angelegt habe. Die Frauen hätten auch einen Teil der laufenden Aufwendungen, wie Wohnungs- und Haushaltskosten beglichen. Schließlich beträfen bestimmte in die Berechnung einbezogene Anwaltskosten die ehemalige Gattin.

Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer derartige Einwendungen nicht einmal behauptet, obwohl ihm die Vermögensdeckungsrechnung - dies wird etwa in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt und ist in der Folge unbestritten geblieben - zur Kenntnis gebracht worden ist. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang ganz allgemein auf Kontounterlagen, Belege und Zeugenaussagen (im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens) hingewiesen, ohne bestimmte Unterlagen oder Aussagen konkret zu bezeichnen. Es wird somit in keiner Weise substantiiert aufgezeigt, daß weitere Umstände vorgelegen wären, auf welche die Behörde für die Frage von Zu- und Abgängen im Vermögen des Beschwerdeführers hätte eingehen müssen. Dem Beschwerdevorbringen gelingt es daher nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Der angefochtene Bescheid ist dem Beschwerdeführer am zugestellt worden. Mit Eingabe vom hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Einvernahme von konkret bezeichneten Zeugen gestellt. In der Beschwerde wird nun vorgebracht, der Sachbearbeiter der belangten Behörde habe dem Vertreter des Beschwerdeführers am aufgetragen, innerhalb eines Monates Zeugen zu benennen, welcher Frist in der Folge eingehalten worden sei. Der Verwaltungsakt bietet allerdings nicht den geringsten Hinweis auf einen solchen - von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift bestrittenen - Auftrag. Solcherart ist nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, mit ihrer Entscheidung über die Berufung zuzuwarten und einen allfälligen künftigen Beweisantrag abzuwarten.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, vom Strafgericht sei ihm "maßgebliche Akteneinsicht" in den mehrere tausend Aktenseiten und mehr als 20 Aktenbände umfassenden Strafakt erst nach dem (nach einer Entscheidung der Ratskammer) gewährt worden, zeigt er damit eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde nicht auf. Unbestritten ist, daß dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme in die Verwaltungsakten nicht verwehrt worden ist.

Die belangte Behörde hat die Betätigung des Beschwerdeführers, die nach ihren Feststellungen in der laufenden "Rekrutierung" und im laufenden Einsatz von einer Vielzahl von Prostituierten sowie in der Vermarktung von gefälschten Dokumenten bestanden habe, als gewerbliche Tätigkeit qualifiziert. Sie ist damit keinem Rechtsirrtum unterlegen. Zu Recht hat sie die Tätigkeiten als gewerblich iSd § 23 EStG eingestuft (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 93/13/0292, und vom , 91/14/0193).

Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Feststellung der belangten Behörde betreffend seine inländischen Wohnsitze. Er sei in Österreich nur deshalb gemeldet gewesen, um seine Pkw mit österreichischen Kennzeichen anmelden zu können. Er habe sich zumindest bis 1993 ständig in Italien (bzw. in England und Spanien) aufgehalten.

Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Gemäß § 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 EStG 1972, § 1 Abs. 2 EStG 1988).

Nach Art. 7 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien, BGBl. 125/1985 (im folgenden DBA), dürfen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d bedeutet der Ausdruck "Unternehmen eines Vertragsstaates" ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ort ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

Art. 4 Abs. 2 DBA lautet auszugsweise:

"Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden

Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

..."

Als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist in Art 23

des DBA das Anrechnungsverfahren vorgesehen.

Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung eine Reihe von in Österreich gelegenen Wohnungen angeführt, über die der Beschwerdeführer verfügt habe. Obwohl der Berufungsvorentscheidung die Funktion eines Vorhaltes zukommt, ist der Beschwerdeführer diesen Ausführungen des Finanzamtes nicht entgegengetreten. Im Rahmen der Beweiswürdigung konnte die belangte Behörde auch berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer - unbestritten - diese Adressen in geschäftlichen Belangen und gegenüber Behörden als Wohnungsanschrift angeführt hat, daß er im Streitzeitraum wiederholt wegen verschiedenster Delikte, die in Österreich (in Graz und in Wien) begangen worden seien, angezeigt worden ist und daß er seine Bankgeschäfte in Österreich abgewickelt hat. Die belangte Behörde konnte auch den Umstand berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer zwar auf Auslandsaufenthalte hinweist, aber keine einzige konkrete ausländische Wohnadresse anführt. Schließlich konnte sie auch berücksichtigen, daß es auch kaum erklärbar wäre, warum der Beschwerdeführer im Falle ständiger Auslandsaufenthalte an österreichischen Kennzeichen für seine Fahrzeuge interessiert gewesen sein sollte. Solcherart ist es das Ergebnis unbedenklicher Beweiswürdigung, wenn die belangte Behörde angenommen hat, daß der Beschwerdeführer ausschließlich in Österreich über Wohnsitze verfügt hat.

Bei dieser Konstellation ist es - in Anbetracht des Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA - rechtlich nicht von Bedeutung, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers befunden hat, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht einzugehen ist.

Gemäß § 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird.

Nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde besteht im gegenständlichen Fall eine Betriebsstätte nur im Inland. Auch die Beschwerde geht nicht vom Vorhandensein einer ausländischen Betriebsstätte aus. Besteht aber nur eine inländische Betriebsstätte, so sind die Betriebsergebnisse dieser zuzurechnen (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom , 82/14/0254, und vom , 84/14/0160).

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

Wien, am