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VwGH vom 20.11.1997, 96/15/0249

VwGH vom 20.11.1997, 96/15/0249

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Mizner, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde 1) der F-Ges.m.b.H. und 2) der T-Ges.m.b.H., beide vertreten durch Dr. Lukas Kozak, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 47-49, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. MD-VfR-F 16 u. T 10/96, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin führt eine Gastwirtschaft. Die Zweitbeschwerdeführerin hält Münzgewinnspielautomaten und betreibt auch den Handel mit solchen Geräten.

Die belangte Behörde setzte gegenüber den Beschwerdeführerinnen als Gesamtschuldnern mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid - einem einheitlichen Abgabenbescheid iSd § 147 WAO, der dem Zustellungsbevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen bekanntgegeben worden ist (vgl. § 75 Abs. 1 WAO) - im Hinblick auf das Halten von zwei Spielapparaten der Typen "Magic Card" für die Zeit von Juli bis September 1994 Vergnügungssteuer in Höhe von S 72.000,-- (sowie Verspätungs- und Säumniszuschläge) fest. Der Vergnügungssteuer unterlägen gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes, LGBl. Nr. 43/1987 (im folgenden VGSG) bestimmte im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen. Dazu zähle gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 VGSG das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten sowie von Musikautomaten im Gebiet der Stadt Wien. Gemäß § 13 VGSG sei der Unternehmer steuerpflichtig, das sei jene Person, in deren Namen und auf deren Rechnung die Veranstaltung durchgeführt werde. Seien zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so seien sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 3 VGSG würde auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Mitunternehmer gelten. Die Magistratsabteilung 7 sei durch einen anonymen Anruf davon verständigt worden, daß in einem Extrazimmer des Gastlokales der Erstbeschwerdeführerin zwei weitere Münzgewinnspielapparate für Stammgäste zur Verfügung gestellt würden. Daraufhin habe am eine Überprüfung des Lokales durch die Bundespolizeidirektion Wien stattgefunden, bei welcher festgestellt worden sei, daß in einem ca. 15 m2 großen, mit der Aufschrift "Privat" gekennzeichneten Raum zwei Münzgewinnspielautomaten betriebsbereit aufgestellt gewesen seien. Die Spielapparate seien an ein Verlängerungskabel angesteckt, jedoch nicht eingeschaltet gewesen. Zwischen den Spielapparaten sei ein Geldscheinwechselautomat gestanden. Vor jedem der Apparate habe sich ein Hocker befunden, zwischen ihnen ein kleines Beistelltischchen. Laut einem (von der im Lokal anwesenden Servierkraft) vorgezeigten Lieferschein mit dem Datum seien die beiden Spielapparate von der Zweitbeschwerdeführerin aufgestellt worden und würden von ihr betrieben. Bei einer am durchgeführten Erhebung sei einem Revisionsbeamten, der anonym Spielapparate überwache, von der Servierkraft das Bespielen der Apparate gestattet worden. Es habe sich um zwei Bildschirmgeräte "Magic Card" gehandelt. Bei einer weiteren Revision am seien beide Münzgewinnspielapparate erneut betriebsbereit vorgefunden worden.

In der Berufung gegen die erstinstanzliche Festsetzung von Vergnügungssteuer hätten sich die Beschwerdeführerinnen dagegen gewandt, daß die beiden Spielapparate bereits im Juli 1994 gehalten worden seien. Das Datum des Lieferscheines sage nichts über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme aus. Die beiden Spielapparate seien zunächst deshalb in einem Lagerraum des Lokales abgestellt worden, weil ihr "Verkauf/Kauf" geplant gewesen sei. Es sei jedoch in der Folge nicht zum Abschluß dieses Rechtsgeschäftes gekommen. Die Dienstnehmer hätten die ausdrückliche Weisung gehabt, die Apparate nicht für Gäste zur Verfügung zu stellen.

Nach Auffassung der belangten Behörde könnten die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Vorbringen die Feststellungen der Erstbehörde nicht widerlegen. Zwar sage das Datum eines Lieferscheines nichts aus über die tatsächliche Inbetriebnahme. Die Beschwerdeführerinnen hätten aber nicht dargetan, zu welchem Zweck, wenn nicht zum Bereithalten für Gäste, die Spielapparate aufgestellt worden seien. Apparate, die weiterverkauft werden sollten, würden nicht in Gastgewerbebetrieben aufgestellt, "an den Strom angeschlossen und mit weiterem Zubehör ausgestattet, das ein Bespielen ermöglicht (Beistelltischchen, Geldwechselautomat)". Hinsichtlich der behaupteten Verkaufsabsicht seien auch keine näheren Angaben über mögliche Vertragspartner, die Art der Verhandlungsführung, etc. gemacht worden. Das Vorbringen betreffend den "Verkauf/Kauf" der Apparate erscheine der belangten Behörde - auch im Hinblick auf den anonymen Anruf - als Schutzbehauptung. Sie gehe davon aus, daß die Geräte bereits im Juli 1994 betriebsbereit gehalten worden seien. Entgegen dem Berufungsvorbringen sei der Polizeibericht über die Erhebung vom nicht widersprüchlich; Apparate könnten nämlich auch dann betriebsbereit aufgestellt sein, wenn sie nicht eingeschaltet sind. Wesentlich für die Erfüllung des Steuertatbestandes des Haltens von Spielapparaten sei lediglich die Möglichkeit, den Apparat jederzeit einschalten zu können.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, im Juli 1994 sei noch kein, ab dem August 1994 lediglich ein Spielapparat "Magic Card" gehalten worden. Die belangte Behörde habe die davon abweichenden Sachverhaltsfeststellungen unter Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen. Sie habe sich auf einen mit datierten Lieferschein gestützt. Ein Lieferschein mache keinen Beweis über die tatsächliche Lieferung, solange er keine Empfangsbestätigung enthalte. Die Behörde dürfe sich auch nicht auf einen anonymen Anruf stützen. Sie habe ausgeführt, die Beschwerdeführerinnen hätten keine näheren Angaben über die behaupteten Verkaufspläne betreffend die Apparate gemacht; dabei habe sie aber die Beschwerdeführerinnen niemals nach derartigen Angaben gefragt. Die behördliche Nachschau habe aber erst im August 1994 stattgefunden. Im übrigen hätten sich die Apparate niemals im Gastlokal der Erstbeschwerdeführerin befunden, sondern in einem versperrten Extrazimmer. Die Apparate seien nicht angeschlossen und daher auch nicht betriebsbereit gewesen. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei unzureichend gewesen.

Gemäß § 128 Abs. 2 WAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/16/0241).

Den Beschwerdeführerninnen ist im Wege der Berufungsvorentscheidung des Magistrates vorgehalten worden, welches Ergebnis die (vier) Erhebungen im Gastlokal der Erstbeschwerdeführerin erbracht haben. Insbesondere wurde darauf verwiesen, daß anläßlich des Lokalaugenscheines vom beide Spielapparate im Extrazimmer an ein Verlängerungskabel angeschlossen gewesen seien, Sitzgelegenheiten (Hocker) für diese Apparate vorhanden gewesen seien und sich in der unmittelbaren Nähe dieser Apparate ein Geldwechselautomat befunden habe. Es wurde auch auf den von der anwesenden Kellnerin vorgelegten und mit datierten "Lieferschein" verwiesen. Weiters wurde aufgezeigt, daß zwei bei der Erstbeschwerdeführerin angestellte Kellnerinnen als Zeugen vernommen worden seien. In der Berufungsvorentscheidung wird auch zum Ausdruck gebracht, daß der Verantwortung der Beschwerdeführerinnen, die Apparate seien lediglich gelagert worden, im Hinblick auf die Ergebnisse der Lokalaugenscheine nicht gefolgt werde. In der Berufungsvorentscheidung wird sodann ausgeführt: "Anhand dieser Lokalbegehungen wurde zweifelsfrei festgestellt, daß erstens der Nebenraum von einem Gast zum Bespielen der Apparate jederzeit betreten werden konnte, zweitens beide Magic Card betriebsbereit gehalten und funktionstüchtig waren, drittens die Angestellten des Lokales über die Funktionsweise der Apparate und des Geldwechselautomaten unterrichtet waren, viertens keinem Gast der Zutritt zum Raum und die Benutzung der Automaten verwehrt wurde und fünftens diese laufend von Gästen bespielt wurden. Von einer bloßen Lagerung der Geräte, der Verwehrung des Zutrittes und der Bespielung durch die Gäste und der entsprechenden ausdrücklichen Weisung an das Personal wie dies die Berufungswerber behaupten, kann also keine Rede sein." In der Berufungsvorentscheidung wird sodann zum Ausdruck gebracht, nach Ansicht der Behörde seien im Extrazimmer seit Juli 1994 zwei "Magic Card" in einer Vergnügungssteuer auslösenden Weise gehalten worden.

Die Beschwerdeführer haben in der Folge kein neues Sachverhaltsvorbringen - etwa konkrete Umstände betreffend die behaupteten Verkaufsabsichten - erstattet und keine Beweisanträge gestellt. Sie zeigen auch in der Beschwerde nicht auf, welche Erhebungen anzustellen die belangte Behörde unterlassen habe.

Wenn aber die belangte Behörde aufgrund des Ergebnisses der Erhebungen zur Sachverhaltsfeststellung gelangt ist, im Zeitraum von Juli bis September 1994 seien jeweils zwei Geldspielautomaten "Magic Card" in den Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin von der Zweitbeschwerdeführerin betrieben worden, indem sie den Gästen zum Spielen zugänglich gemacht worden seien, so kann dies nicht als das Ergebnis unschlüssiger Beweiswürdigung angesehen werden. Der angefochtene Bescheid erwähnt zwar die anonyme Anzeige, stützt sich jedoch nicht tragend auf diese. Soweit die belangte Behörde das Datum des "Lieferscheines" als Indiz für den Zeitpunkt der Aufstellung der Glückspielgeräte im Gastlokal der Erstbeschwerdeführerin angesehen hat, hat sie sich damit nicht in Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung gesetzt. Sie durfte dabei darauf Bedacht nehmen, daß der Lieferschein den Bediensteten der Bundespolizeidirektion Wien im Zuge von Erhebungen auch über den Beginn des Betreibens dieser Apparate von der im Gastlokal anwesenden Kellnerin vorgewiesen worden ist, und daß die Beschwerdeführerinnen im Verwaltungsverfahren über den Zeitpunkt, zu welchem die Apparate in das (Extrazimmer des) Gastlokales gekommen sind, keine Angaben gemacht haben. Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren gar nicht konkret bestritten, daß die Apparate bereits im Juli 1994 aufgestellt worden seien. Ihre Verantwortung im Verwaltungsverfahren ist im wesentlichen daraufhin ausgerichtet gewesen, daß die Spielapparate zwar im Bereich des Gastlokales der Erstbeschwerdeführerin gelagert, aber nicht betriebsbereit gehalten worden seien; dieser Darstellung konnte die belangte Behörde jedoch in schlüssiger Weise die Ergebnisse der diversen Lokalaugenscheine entgegenhalten. Im übrigen haben sich Hinweise auf einen von der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde abweichenden Zeitpunkt, ab welchem die Geräte in dem in Rede stehenden Gastlokal gehalten worden sind, im Verwaltungsverfahren nicht ergeben.

Die Beschwerde vermag sohin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl 416/1994.