VwGH 08.07.1994, 94/02/0260
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | KFG 1967 §103 Abs2; |
RS 1 | Kann ein Zulassungsbesitzer seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Lenkers gemäß § 103 Abs 2 KFG nicht nachkommen können, weil er nicht weiß, wer sein KFZ zur fraglichen Zeit ohne sein Wissen unbefugt in Betrieb genommen gehabt hat, so hat er initiativ alles darzulegen, was zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes geeignet ist. Es reicht keineswegs, sich darauf zu beschränken, die Möglichkeit einer unbefugten Inbetriebnahme geltend zu machen. |
Norm | KFG 1967 §103 Abs2; |
RS 2 | Die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967 verpflichtet den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungsverfahren. Kommt der Zulassungsbesitzer seiner verstärkten Mitwirkungspflicht nicht nach und versucht er auch über Aufforderung nicht, die Existenz der als Lenker bezeichneten Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen, so wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren (Hinweis E , 88/02/0210; , 88/03/0181). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0152 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Dr. J in Z, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-GF-94-411, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges der Behörde über eine schriftliche Anfrage nicht innerhalb der gesetzten Frist darüber Auskunft erteilt, wer dieses Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt habe. Dadurch habe er eine Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat der Behörde (der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf) innerhalb der gesetzten Frist am mitgeteilt, daß zum fraglichen Zeitpunkt weder er noch jemand anderer das Kraftfahrzeug gelenkt habe. Dies entspreche seinem Wissensstand. Er könne jedoch nicht ausschließen, daß es von einer anderen Person unbefugt und ohne sein Wissen in Betrieb genommen wurde. Möglicherweise liege auch ein Irrtum vor.
Die belangte Behörde nahm auf Grund des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen an, daß sich das in Rede stehende für den Beschwerdeführer zugelassene Kraftfahrzeug zur fraglichen Zeit an dem von ihr angegebenen Ort befunden habe.
Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Er führt aber aus, daß die Annahme, er habe eine unrichtige Auskunft erteilt, unbegründet sei. Den Beschwerdeausführungen ist aber in keiner Weise zu entnehmen, daß das Kraftfahrzeug, das seinen Angaben zufolge weder von ihm noch von einer anderen Person gelenkt worden sei, der er es überlassen habe - infolge einer strafbaren Handlung eines Dritten (Diebstahl, unbefugte Inbetriebnahme) - gelenkt worden sei. Sollte ein Zulassungsbesitzer seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Lenkers gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht nachkommen können, weil er nicht weiß, wer sein Kraftfahrzeug zur fraglichen Zeit ohne sein Wissen unbefugt in Betrieb genommen gehabt hat, so hat er initiativ alles darzulegen, was zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes geeignet ist. Es reicht aber keineswegs aus, sich darauf zu beschränken, die Möglichkeit einer unbefugten Inbetriebnahme geltend zu machen. Der letztgenannten Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie mangels jeglichen diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers seine Mitteilung vom als unrichtig qualifiziert und - da die Erteilung einer unrichtigen Auskunft der Nichterteilung gleichzuhalten ist (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 87/18/0117) - das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 als gegeben erachtet hat.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 94/02/0040 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zusatzinformationen
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Norm | KFG 1967 §103 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1994:1994020260.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAE-54232