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VwGH vom 08.07.1994, 94/02/0260

VwGH vom 08.07.1994, 94/02/0260

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Dr. J in Z, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-GF-94-411, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges der Behörde über eine schriftliche Anfrage nicht innerhalb der gesetzten Frist darüber Auskunft erteilt, wer dieses Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt habe. Dadurch habe er eine Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat der Behörde (der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf) innerhalb der gesetzten Frist am mitgeteilt, daß zum fraglichen Zeitpunkt weder er noch jemand anderer das Kraftfahrzeug gelenkt habe. Dies entspreche seinem Wissensstand. Er könne jedoch nicht ausschließen, daß es von einer anderen Person unbefugt und ohne sein Wissen in Betrieb genommen wurde. Möglicherweise liege auch ein Irrtum vor.

Die belangte Behörde nahm auf Grund des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen an, daß sich das in Rede stehende für den Beschwerdeführer zugelassene Kraftfahrzeug zur fraglichen Zeit an dem von ihr angegebenen Ort befunden habe.

Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Er führt aber aus, daß die Annahme, er habe eine unrichtige Auskunft erteilt, unbegründet sei. Den Beschwerdeausführungen ist aber in keiner Weise zu entnehmen, daß das Kraftfahrzeug, das seinen Angaben zufolge weder von ihm noch von einer anderen Person gelenkt worden sei, der er es überlassen habe - infolge einer strafbaren Handlung eines Dritten (Diebstahl, unbefugte Inbetriebnahme) - gelenkt worden sei. Sollte ein Zulassungsbesitzer seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Lenkers gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht nachkommen können, weil er nicht weiß, wer sein Kraftfahrzeug zur fraglichen Zeit ohne sein Wissen unbefugt in Betrieb genommen gehabt hat, so hat er initiativ alles darzulegen, was zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes geeignet ist. Es reicht aber keineswegs aus, sich darauf zu beschränken, die Möglichkeit einer unbefugten Inbetriebnahme geltend zu machen. Der letztgenannten Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie mangels jeglichen diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers seine Mitteilung vom als unrichtig qualifiziert und - da die Erteilung einer unrichtigen Auskunft der Nichterteilung gleichzuhalten ist (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 87/18/0117) - das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 als gegeben erachtet hat.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 94/02/0040 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.