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VwGH vom 12.08.1994, 94/02/0241

VwGH vom 12.08.1994, 94/02/0241

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-03/15/00886/93, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der M. GesmbH, die Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges sei, unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug an einem näher bestimmten Ort abgestellt habe, sodaß es dort zu einem bestimmten Zeitpunkt gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Bechwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, die belangte Behörde habe die eingetretene Verfolgungsverjährung nicht beachtet, weil eine rechtzeitige Verfolgungshandlung nur gegen ihn persönlich als Zulassungsbesitzer und nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. GesmbH gesetzt worden sei, so genügt es, für die Unhaltbarkeit dieses Rechtsstandpunktes gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 12 375/A, Bezug zu nehmen. Im übrigen sei der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner diesbezüglichen Verantwortlichkeit auf § 9 Abs. 1 VStG verwiesen.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 92/02/0170) liegt der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein.

Unter Hinweis auf diese Rechtsprechung ging die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß die entsprechende Auskunft in "eindeutig lesbarer" Form zu erfolgen habe, zumal die Behörde nicht verpflichtet sei, nach unklarer Auskunftserteilung an den Zulassungsbesitzer eine weitere Anfrage zu richten. Im gegenständlichen Fall sei der Name und die Adresse der vom Beschwerdeführer genannten Person (welche die Auskunftspflicht treffen solle) so geschrieben, daß diese Daten möglicherweise für jemanden, der die Handschrift des Beschwerdeführers sehr gut kenne, "lesbar" seien, jedoch von einem unbeteiligten Dritten, dem die Handschrift des Beschwerdeführers nicht geläufig sei, nicht einmal bei bester Kombinationsgabe "enträtselt" werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet diesen Ausführungen der belangten Behörde bei. Die vom Beschwerdeführer verfertigte Auskunft ist jedenfalls hinsichtlich des Namens der genannten Person auch dem Gerichtshof unleserlich (wobei dies auch auf Teile der Anschrift zutrifft). Damit kann von einer im Sinne der obzitierten hg. Judikatur geforderten "klaren" Auskunft keine Rede sein. Da die belangte Behörde auch zu Recht darauf verwiesen hat, daß es weiterer Ermittlungsschritte in dieser Hinsicht nicht bedurfte, gehen sämtliche diesbezügliche Verfahrensrügen des Beschwerdeführers schon deshalb ins Leere.

Da es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, war es Sache des Beschwerdeführers, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spreche (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/02/0170). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte die belangte Behörde allerdings auch unter dieser Prämisse ein Verschulden des Beschwerdeführers bejahen; bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte dem Beschwerdeführer nämlich durchaus zu Bewußtsein kommen müssen, daß die von ihm erteilte Auskunft keineswegs der gebotenen "Klarheit" entspricht. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum, wobei noch erwähnt sei, daß eine Erörterung des der Beschwerde angeschlossenen Schriftgutachtens im Hinblick auf das Neuerungsverbot entbehrlich ist.

Aber auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Es entspricht nämlich der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 90/02/0125), daß das durch die übertretene Norm des § 103 Abs. 2 KFG zu schützende Interesse im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG jenes an der Ahndung von Straftaten ist, weshalb der Unrechtsgehalt einer solchen Tat nicht unbeträchtlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag unter Berücksichtigung auch dieses Gesichtspunktes nicht zu finden, daß der belangten Behörde bei der Strafbemessung ein Ermessensfehler unterlaufen ist.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.