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VwGH vom 12.08.1994, 94/02/0237

VwGH vom 12.08.1994, 94/02/0237

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom , Zl. 02/01/93.137/8, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am um 18.10 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der B 10 von Zurndorf kommend in Richtung Nickelsdorf gelenkt, wobei er im Bereich des Vorschriftszeichens "Überholen verboten" zwischen Straßenkilometer 66,5 und Straßenkilometer 67 auf Höhe der Eisenbahnunterführung ein mehrspuriges Fahrzeug, das kein landwirtschaftliches Fahrzeug dargestellt habe, überholt habe; der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof vermag zunächst die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken gegen die dem in Rede stehenden Überholverbot zugrundeliegende Verordnung nicht zu teilen. Nach der Aktenlage kann kein Zweifel daran sein, daß die bezügliche Verordnung vom die Bundesstraße 10 betraf und daß das Überholverbot in einem bestimmten Straßenabschnitt für beide Fahrtrichtungen ausgesprochen wurde. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch nicht das Bedenken, daß die erwähnte Verordnung im § 43 Abs. 1 lit. b StVO keine Deckung fände.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde berechtigt, den im erstinstanzlichen Straferkenntnis im Spruch angeführten Tatort "im Bereich des Vorschriftszeichens bei Straßenkilometer 66,5" dahingehend zu präzisieren, daß dieser "zwischen Straßenkilometer 66,5 und Straßenkilometer 67 auf Höhe der Eisenbahnunterführung" zu lauten habe. Dem stand die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsverjährung nicht entgegen; selbst wenn man davon ausgeht, daß nur hinsichtlich der zitierten erstinstanzlichen Umschreibung des Tatortes eine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch die von der belangten Behörde vorgenommene Neuformulierung der Tatortumschreibung nicht zu erkennen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/18/0074). Soweit der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/02/0062, verweist, so ergibt sich gerade aus diesem, es liege in der Natur der Sache, daß ein Überholvorgang eine längere Wegstrecke in Anspruch nehme. Auch läßt sich aus der in diesem Erkenntnis enthaltenen Wendung, im damaligen Beschwerdefall sei der Tatort "auf einen relativ kurzen in Betracht kommenden Bereich eingeschränkt" worden, nichts für den vorliegenden Beschwerdefall gewinnen. Soweit der Beschwerdeführer aber in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/02/0231, Bezug nimmt, so ist für ihn schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es beim dortigen Beschwerdefall um eine Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO (sohin im ruhenden Verkehr) gehandelt hat.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. - abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.