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VwGH vom 10.10.2003, 2002/18/0241

VwGH vom 10.10.2003, 2002/18/0241

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des D, geboren 1977, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom , Zl. Pab-4321-53/01, betreffend Entziehung eines Reisepasses und eines Personalausweises, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hat mit Mandatsbescheid vom

dem Beschwerdeführer den ihm am von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz ausgestellten Reisepass Nr. W 0975158 gemäß § 15 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f und Z. 4 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, unter Anwendung des § 57 AVG entzogen (Spruchpunkt I.);

dem Beschwerdeführer den von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz am ausgestellten Personalausweis Nr. 5211991 gemäß § 19 Abs. 2, § 15 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f und Z. 4 PassG unter Anwendung des § 57 AVG entzogen (Spruchpunkt II.);

gemäß § 19 Abs. 2 und § 15 Abs. 5 PassG ausgesprochen, dass der entzogene Reisepass und der entzogene Personalausweis unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vorzulegen sind (Spruchpunkt III.).

Über die dagegen gerichtete Vorstellung erließ die Bezirkshauptmannschaft Bregenz am einen in den Spruchpunkten I. bis III. - mit Ausnahme des Hinweises auf § 57 AVG - wortidenten Bescheid und sprach zusätzlich (Spruchpunkt IV.) aus, dass gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen werde.

1.2. Mit Bescheid vom hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (die belangte Behörde) der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom bestätigt.

Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom für schuldig erkannt worden, im Zeitraum von Anfang 2001 bis Anfang Sommer 2001 im Zug von fünf Fahrten insgesamt 2.500 Gramm Marihuana von der Schweiz nach Vorarlberg geschmuggelt, am im Zug einer Fahrt etwa 3.049 Gramm Marihuana von der Schweiz nach Vorarlberg zu schmuggeln versucht und im Zeitraum von November 2000 bis Juli 2001 in Vorarlberg insgesamt 4.500 bis 5.000 Gramm Marihuana an verschiedene Drogenkonsumenten verkauft zu haben. Er habe hiedurch ein Suchtgift in einer großen Menge gemäß § 28 Abs. 6 Suchtmittelgesetz (im Folgenden: SMG) aus- und eingeführt bzw. aus- und einzuführen versucht sowie in Verkehr gesetzt. Überdies habe er im Zeitraum von Ende 1999 bis 2001 im Raum Dornbirn und Bregenz unerhobene Mengen Haschisch und Marihuana (aus Inlandsbezügen) konsumiert sowie fallweise Kollegen zum Mitkonsum eingeladen.

Deshalb sei er wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG, teilweise in der Form des Versuchs gemäß § 15 StGB, und wegen des Vergehens gemäß § 27 Abs. 1 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, davon 14 Monate unter bedingter Strafnachsicht, und zur Zahlung eines Abschöpfungsbetrages von EUR 6.843,-- rechtskräftig verurteilt worden.

Bei der Strafzumessung habe sich das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Tatwiederholung beim Schmuggel und beim Inverkehrsetzen sowie die verstärkte Tatbildlichkeit durch Einfuhr und Inverkehrsetzen erschwerend ausgewirkt. Weiters der Umstand, dass das zu verantwortende Suchtgiftquantum allein beim Schmuggel etwa im Bereich des 25-fachen der "Grenzmenge" liege und der Beschwerdeführer aus gewinnsüchtigen Tatmotiven gehandelt habe.

Mildernd habe sich die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, der Umstand dass es beim Schmuggel teilweise beim Versuch geblieben sei und 3 kg Marihuana sichergestellt worden seien sowie das Geständnis, welches in Bezug auf die tatsächliche Menge allerdings sehr spät gekommen sei und daher zur Wahrheitsfindung nur beschränkt beigetragen habe, ausgewirkt.

Durch die diesem Urteil zu Grunde liegenden Straftaten habe der Beschwerdeführer seine mangelnde Bereitschaft zu erkennen gegeben, die österreichische Rechtsordnung im Suchtmittelbereich zu akzeptieren. Er habe sein Verhalten sogar noch insofern gesteigert, als er zunächst nur Suchtgift konsumiert und gelegentlich Kollegen dazu eingeladen habe, während er in der Folge Suchtgift auch in großen Mengen über die Grenze nach Österreich gebracht habe. Zum ordnungsgemäßen Grenzübertritt habe er dabei seine Reisedokumente benötigt. Pro weitergegebenem Gramm Marihuana habe der Beschwerdeführer, der sich in den letzten beiden Jahren nur durch Gelegenheitsjobs finanziell über Wasser gehalten habe, einen Preisaufschlag von S 30,-- (EUR 2,18) gemacht. Bei der vom Beschwerdeführer verkauften Menge von 4,5 bis 5 kg Marihuana handle es sich um eine solche, die geeignet sei, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Hinzu komme, dass gerade im Deliktsbereich des Drogenmissbrauchs mit hohen Rückfallsquoten gerechnet werden müsse. Die Begehung eines Verbrechens gemäß § 28 SMG rechtfertige nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Versagung eines Reisepasses. Vor allem unter Berücksichtigung der erwähnten hohen Rückfallsquote müsse die von § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG geforderte Prognose derzeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Die Zeitspanne seines Wohlverhaltens sei auf Grund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer bis in Strafhaft befunden habe und auf Grund der Schwere der gesetzten Delikte zu kurz, um eine günstige Prognose zu erstellen. Dies ungeachtet des Umstandes, dass ein Teil der Strafe vom Gericht bedingt nachgesehen worden sei.

Somit lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer seine Reisedokumente dazu benützen wolle, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.

Der Schmuggel und die Weitergabe von Suchtgiften aller Art stelle in Anbetracht des um sich greifenden Missbrauchs von Suchtgiften jedenfalls eine Gefährdung der Allgemeinheit (Volksgesundheit) und damit zugleich eine Bedrohung der inneren Sicherheit der Republik Österreich dar. Dies müsse um so mehr beim Beschwerdeführer gelten, der eine große Marihuana-Menge aus- und eingeführt sowie in Verkehr gesetzt habe. Es lägen somit auch Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer durch einen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde.

Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Berufung vertretenen Ansicht sei der Mandatsbescheid mit Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom nicht mehr Bestandteil der Rechtsordnung. Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides verweise lediglich auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2 und 15 Abs. 5 PassG wonach vollstreckbar entzogene Reisepässe und Personalausweise unverzüglich der Passbehörde vorzulegen seien.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die Entziehung des Reisepasses in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und in das Recht auf Freizügigkeit eingreife, sei zu entgegnen, dass diese Rechte jeweils unter einem Gesetzesvorbehalt stünden. Ein Eingriff sei jeweils zur Verhinderung von Straftaten und zum Schutz der Gesundheit gerechtfertigt. Die Entziehung des Reisepasses und des Personalausweises diene gerade diesen Zwecken.

Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot geltend mache, sei ihm zu entgegnen, dass die Entziehung eines Reisepasses der Gefahrenabwehr diene und daher in die Zukunft gerichtet sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

In der Beschwerde wird unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" Folgendes ausgeführt:

"Durch den angefochtenen Bescheid ist der Bf insbesondere

* im Recht auf gesetzmäßige Anwendung von § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f sowie Z. 4 PassG

* im Recht, nicht zur Vorlage eines bereits der Behörde abgegebenen Reisepasses sowie zur Vorlage eines bereits der Behörde als verloren gemeldeten Personalausweises bescheidmäßig verpflichtet zu werden sowie

* im Recht auf gesetzeskonforme Entscheidung über die gegen

den Mandatsbescheid erhobene Vorstellung

verletzt.

* Eine weitere Rechtsverletzung ergibt sich aus der Anwendung der gesetzwidrigen Suchtgift-Grenzmengenverordnung - SGV (BGBl. II 377/1997), soweit diese im Anhang 4 die Grenzmenge für Tetrahydrocannabinol (THC), bestimmte Isomere und deren stereochemische Varianten mit 20 Gramm festlegt, denn die Anwendung dieser Verordnung ist Voraussetzung für die nach § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f sowie Z. 4 PassG getroffene Prognose.

* Die Entziehung der Reisedokumente ist eine Strafe iSd Art. 6 MRK. Es bestehen daher verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gemäß § 16 Abs. 1 PassG.

* Zur Vermeidung einer Doppelbestrafung (Art. 4 Abs. 1 7. ZPMRK) ist in verfassungskonformer Gesetzesinterpretation von der Entziehungsmaßnahme abzusehen."

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorweg sei festgehalten, dass auf die gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Bestätigung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG gerichteten Beschwerdeausführungen nicht einzugehen war, weil dieser Abspruch vom oben I.2. wiedergegebenen Beschwerdepunkt, der den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festlegt und den Rahmen absteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2002/18/0197), nicht umfasst ist.

2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Passgesetzes 1992 idF der Passgesetz-Novelle 1995, BGBl. Nr. 507 (PassG), haben folgenden Wortlaut:

"§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

...

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um

...

f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder

4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

...

§ 15. (1) Ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

...

(5) Vollstreckbar entzogene Reisepässe sind der Passbehörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

§ 19. ...

(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personalausweisen, weiters auf die Miteintragung von Kindern und auf die Ungültigerklärung einer Miteintragung sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Entziehungsverfahren oder Verfahren zur Ungültigerklärung der Miteintragung auf gültige Personalausweise beschränkt sind.

..."

3.1. Gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass auf Grund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Annahme gerechtfertigt sei, er werde den Reisepass dazu benützen, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen (§ 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG), führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ins Treffen, dass sich die belangte Behörde mit den Argumenten des Strafgerichts bei der positiven Prognoseentscheidung, die zur bedingten Nachsicht eines Teils der Strafe geführt habe, nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Es sei zwar unbestritten, dass die Passbehörde die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG eigenständig zu beurteilen habe, doch gebiete die Einheitlichkeit rechtlichen Handelns staatlicher Behörden, dass sich die Passbehörde mit den Argumenten des Strafgerichts auseinandersetze. Die nach dem Sicherheitsbericht zur Suchtmittelkriminalität für das Jahr 2001 bei 45 % liegende Rückfallsquote bei Suchtgifttätern sei eine zu pauschale und undifferenzierte Größe, um die positive Prognose des Gerichts zu widerlegen. Die für die Beurteilung, ob die Annahme gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG gerechtfertigt sei, einschlägige Suchtgift-Grenzmengenverordnung setze die Untergrenze einer großen Menge, die gemäß § 28 Abs. 6 SMG geeignet sei, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, für THC mit 20 Gramm viel zu niedrig fest. Nach den Erläuterungen basiere diese Festsetzung auf dem Gutachten des Beirats zur Bekämpfung des Missbrauchs von Alkohol und anderen Suchtmitteln vom . Dieses Gutachten beziehe sich auf ein Urteil des Schweizer Kassationshofes vom , in welchem die Grenzmenge allerdings mit 4 kg Haschisch, das entspreche 500 Gramm reinem THC, festgelegt werde. Nach einem späteren Urteil des Schweizer Bundesgerichts sei Cannabis überhaupt nicht geeignet, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen.

Es werde daher diesbezüglich die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof angeregt.

3.2. Der Beschwerdeführer hat zunächst ab Ende 1999 Haschisch und Marihuana konsumiert und fallweise Kollegen zum Mitkonsum eingeladen. Von Anfang 2001 bis zum hat er bei sechs Fahrten insgesamt mehr als 5,5 kg Marihuana von der Schweiz nach Vorarlberg geschmuggelt bzw. zu schmuggeln versucht. Weiters hat er im Zeitraum von November 2000 bis Juli 2001 insgesamt 4,5 bis 5 kg Marihuana an verschiedene Drogenkonsumenten verkauft, wobei er aus gewinnsüchtigen Motiven handelte und einen Preisaufschlag von S 30,-- (EUR 2,18) pro Gramm vornahm.

Durch dieses wiederholte Fehlverhalten über einen Zeitraum von fast zwei Jahren hat der Beschwerdeführer selbst gezeigt, dass bei ihm die Wiederholungsgefahr besonders groß ist. In Anbetracht dieses wiederholten und auf Grund der großen Suchtgiftmengen sehr gravierenden Fehlverhaltens erscheint die Auffassung der belangten Behörde, dass für den Beschwerdeführer eine positive Prognose nicht erstellt werden könne und daher die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG erfüllt seien, gerechtfertigt.

Bei dieser Beurteilung bestand für die belangte Behörde - wie auch in der Beschwerde zugestanden wird - keine Bindung an die Erwägungen des Gerichtes bei der bedingten Nachsicht eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/18/0266).

Das Vorbringen, die belangte Behörde habe sich mit den Argumenten des Gerichts, die zur teilbedingten Strafnachsicht geführt haben, nicht auseinandergesetzt, ist schon deshalb nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil der Beschwerdeführer nicht konkretisiert, welche vom Strafgericht herangezogenen wesentlichen Umstände von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden seien.

Dem Vorbringen betreffend die zu niedrige Festsetzung der "Grenzmenge" für THC in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung, BGBl. II Nr. 377/1997, ist - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer u.a. wegen Einfuhr und Inverkehrsetzen einer großen Suchtgiftmenge rechtskräftig gemäß § 28 Abs. 2 SMG verurteilt worden ist - entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer 5,5 kg Marihuana nach Österreich geschmuggelt bzw. zu schmuggeln versucht und 4,5 bis 5 kg dieses Suchtgiftes in Österreich gewinnbringend verkauft hat. Schon deshalb, weil es sich dabei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls um eine große Menge im Sinn von § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG handelt, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zur Beantragung der vom Beschwerdeführer angeregten Verordnungsprüfung durch den Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.

4. Da die belangte Behörde den Passversagungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG zu Recht herangezogen hat, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob auch der Passversagungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. vorliegt.

5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei der vorliegend ausgesprochenen Entziehung des Reisepasses und des Personalausweises im Hinblick auf den sowohl präventiven als auch repressiven Zweck, das damit verbundene Unwerturteil und die Schwere des Eingriffs um eine Strafe im Sinn von Art. 6 EMRK handle. Daher hätte ein Tribunal entscheiden müssen. Die Entziehung des Reisepasses und des Personalausweises verstoße auch gegen das Verbot der "Doppelbestrafung" gemäß Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK.

5.2. Dazu wird auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/18/0006, welche zu einem im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorbringen eines durch dieselbe Rechtsanwaltspartnerschaft vertretenen Beschwerdeführers ergingen. Zusätzlich wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 203/02 u.a. Zlen., verwiesen, in dem dieser Gerichtshof ausgeführt hat, dass es sich bei der Entziehung der Lenkerberechtigung - welche nach dem Beschwerdevorbringen mit der Entziehung eines Reisepasses vergleichbar ist - nicht um eine Strafe im Sinn von Art. 6 EMRK handelt.

6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er der mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom angeordneten Aufforderung, seinen Reisepass und den Personalausweis abzugeben hinsichtlich des Reisepasses noch während seiner bis andauernden Untersuchungshaft nachgekommen sei. Bezüglich des Personalausweises habe er vorgebracht, diesen verloren zu haben, was von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz am zur Kenntnis genommen worden sei. Mit dem über seine Vorstellung ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom sei ihm dennoch in rechtswidriger Weise neuerlich aufgetragen worden, den Reisepass und den Personalausweis abzugeben.

6.2. Das nach Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid - der gemäß § 57 Abs. 2 AVG nur bei Vorschreibung einer Geldleistung aufschiebende Wirkung zukommt - durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, um auf Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhaltes in der Weise bescheidmäßig neu zu entscheiden, dass ausgesprochen wird, ob das Mandat aufrecht bleibt, behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit das erlassene Mandat; dieses ist in jeder Richtung, d.h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie auf die zweckmäßige Ermessensübung, zu überprüfen. Der über die Vorstellung erlassene Bescheid ist nach den allgemeinen Regeln über das Berufungsverfahren mit Berufung bekämpfbar (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999) Rz 579 und die dort zitierte hg. Judikatur).

Vor diesem Hintergrund ist der Spruch des Bescheides der BH Bregenz vom , der das Mandat - mit Ausnahme des Hinweises auf § 57 AVG - wörtlich wiedergibt, so zu verstehen, dass das Mandat damit aufrecht bleibt. Allerdings ist dieser Ausspruch in der vorliegenden Konstellation nicht so zu verstehen, dass damit die Verpflichtung verbunden wäre, den Reisepass ein zweites Mal vorzulegen und den bereits vorher bei der Behörde als verloren gemeldeten Personalausweis abzugeben, wäre doch eine solche Verpflichtung tatsächlich undurchführbar.

7. Auf Grund des nach Ausstellung des Reisepasses und des Personalausweises eingetretenen Versagungsgrundes gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG hat die belangte Behörde den Reisepass gemäß § 15 Abs. 1 und den Personalausweis gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. zu Recht entzogen. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

9. Eine Aufwandersatzentscheidung entfällt, weil die obsiegende belangte Behörde kein entsprechendes Begehren gestellt hat.

Wien, am