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VwGH vom 15.02.1991, 90/18/0182

VwGH vom 15.02.1991, 90/18/0182

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Wilfried N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. I/7-St-Sch-89156, in der Fassung des Berichtigungsbescheides derselben Behörde vom , Zl. I/7-St-Sch-89156/2, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die NÖ Landesregierung als Berufungsbehörde erließ gegenüber dem Beschwerdeführer den mit datierten Bescheid, dessen Schuldspruch nachstehenden Wortlaut hat:

"Sie haben am um 01.25 Uhr im Ortsgebiet von Baden am Gelände der Liegenschaft Vöslauerstraße 6 (Shell-Tankstelle) vor dem Eingang zum Restaurant 'Rudi's Schlemmereck' die Untersuchung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht (Rev.Insp. L) verweigert, obwohl Sie den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen N nmo.pqr ebendort auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, und zwar in der dem Aufforderungszeitpunkt unmittelbar vorangegangenen halben Stunde in Betrieb genommen haben und zufolge vorliegender Alkoholisierungsmerkmale vermutet werden konnte, daß Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben. Dadurch haben Sie eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159, begangen."

Über den Beschwerdeführer wurde daher eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Zufolge § 99 Abs. 1 leg. cit. begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist ..... zu bestrafen, .....

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten

Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt

untersuchen ..... zu lassen.......

In Erwiderung auf den einleitend geltend gemachten Vorwurf eines Verstoßes gegen § 44a lit. b VStG 1950 ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde mit dem auf § 62 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) gestützten, bereits erwähnten Bescheid vom den diesbezüglichen Teil des Schuldspruches des angefochtenen Bescheides insofern berichtigt hat, als dieser zu lauten habe, daß der Beschwerdeführer "eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960" begangen habe. Die Beschwerde gegen diesen Berichtigungsbescheid ist mit dem am heutigen Tag zur Zahl 81/18/0011 beschlossenen hg. Erkenntnis als unbegründet abgewiesen worden, weshalb bei der Erledigung der vorliegenden Beschwerde von dem angefochtenen Bescheid in der Fassung dieses Berichtigungsbescheides auszugehen ist (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1497/67). Dem Beschwerdeführer wurde also eine Übertretung des § 5 Abs. 2 i. V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 zur Last gelegt, womit entsprechend der hg. Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 9898/A) den Anforderungen des § 44a lit. b VStG 1950 entsprochen ist, sodaß der diesbezügliche Beschwerdegrund nicht mehr gegeben ist.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sich mit seinen Argumenten, wonach es sich bei dem Ort, wo sein Fahrzeug abgestellt gewesen und von den Gendarmeriebeamten aufgefunden worden sei, um keine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt habe, nicht genügend auseinandergesetzt zu haben.

Die belangte Behörde hat zu dieser Frage in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertreten, sie gehe davon aus, daß sich die "Aktivitäten" des Beschwerdeführers auf das Areal der in Rede stehenden Tankstelle beschränkt hätten, weshalb zu prüfen gewesen sei, ob der Auffindungsort des Fahrzeuges des Beschwerdeführers die Kriterien einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfülle. Für die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung habe der Beschwerdeführer die Zeugenaussage des Tankstellenpächters ins Treffen geführt. Der Beschwerdeführer habe die Vermutung geäußert, den Gendarmeriebeamten sei die Tafel im Ausmaß von 80 x 120 cm entgangen. Der erwähnte Zeuge habe in der fraglichen Angelegenheit am als Zeuge einvernommen zu Protokoll gegeben, daß gleich neben dem Gehsteig rechts bei der rechten Einfahrt eine Tafel angebracht sei, auf der stehe:

"Privatgrund Halten und Parken verboten". Der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Auslegung dieses Textes vermöge die Berufungsbehörde nicht zu folgen, weil sich daraus eine Zufahrtsbeschränkung nicht ableiten lasse. Ungeachtet dessen werde durch die Anbringung dieser Tafel der Fußgängerverkehr keinesfalls ausgeschlossen. Doch schon bei Zulässigkeit eines Fußgängerverkehrs erlange die Verkehrsfläche die Qualität einer Straße mit öffentlichem Verkehr. Selbst für den Fall, daß der Wille des Tankstellenpächters darauf gerichtet sein sollte, den öffentlichen Verkehr auszuschließen, habe die verwendete Formulierung diesen Willen nicht kundzutun vermocht. Die verwendete Tafel könne lediglich zum Ausdruck bringen, daß ein Abstellen von Fahrzeugen auf dem Privatgrund während der Dauer ihrer Anbringung nicht gewünscht werde. Der Umstand, daß es sich beim Tankstellenareal tatsächlich um Privatgrund handle, tue der Beurteilung der Berufungsbehörde keinen Abbruch, da die Frage, ob eine Straße eine solche mit öffentlichem Verkehr sei, nach ihrer Benützung und nicht nach den Besitz- und Eigentumsverhältnissen am Straßengrund zu beurteilen sei. Da das Aufstellen der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Tafel nicht als Verbot verstanden werden könne, der Allgemeinheit jegliche Benützung des Areals unter Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße zu untersagen, gehe die Argumentation des Beschwerdeführers, eine Lenkung oder Inbetriebnahme auf dem Tankstellenareal würde nicht dem Zugriff der Behörde unterliegen, fehl. Im übrigen würden die Verkehrsflächen der Tankstellen im Verkehrsraum einer Straße mit öffentlichem Verkehr liegen, woraus unter Berücksichtigung des Vorgesagten der Schluß zu ziehen sei, der Auffindungsort des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers sei auf einer dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Verkehrsfläche gelegen.

Diese Auffassung der belangten Behörde entspricht dem Gesetz, da gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960 als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche gelten, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, weshalb es nach der ständigen hg. Rechtsprechung für die Anwendbarkeit der Straßenverkehrsordnung nicht auf die Eigentumsverhältnisse an der Straßengrundfläche ankommt. Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benützung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/03/0243, und die darin zitierte Vorjudikatur). Der erwähnte Hinweis "Privatgrund Halten und Parken verboten" kann nichts daran ändern, daß jene Fläche, auf welcher das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der an ihn ergangenen Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe - mit laufendem Motor - gestanden ist, zumindest befahren werden durfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, daß jegliche Benützung derselben durch die Allgemeinheit verboten war. Es handelte sich also bei dem Tatort, objektiv gesehen, um eine "Straße mit öffentlichem Verkehr" im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit., weshalb es nicht darauf ankommt, daß die belangte Behörde angenommen hat, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug nicht selbst zum Tatort gelenkt. Der Beschwerdeführer hat nicht zu erkennen gegeben, inwiefern die belangte Behörde in diesem Punkt zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn sie nicht über seine "Beweisangebote hinweggegangen" wäre, weshalb die Wesentlichkeit des damit geltend gemachten Verfahrensmangels nicht beurteilt werden kann (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/02/0200).

Im weiteren Verlauf der Beschwerde bemängelt der Beschwerdeführer, daß sich die belangte Behörde in unzureichender Weise mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe, wonach er sich nicht auf dem Fahrersitz, sondern auf dem Beifahrersitz des in Rede stehenden Fahrzeuges befunden habe. Die belangte Behörde habe die Aussage der Zeugin M. "unzureichend gewürdigt", welche ausgesagt habe, daß sie den Beschwerdeführer zum Tatort gefahren, das Fahrzeug mit laufendem Motor stehengelassen habe, und der Beschwerdeführer am Beifahrersitz gesessen sei, wo ihn die Zeugin nicht habe "wachkriegen" können.

Damit bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde, weshalb daran zu erinnern ist, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insoferne der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/18/0034).

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, daß sich "die Situation" für sie wie folgt darstelle: Karin M. habe erklärt, das in Rede stehende Fahrzeug kurz von 01.00 Uhr des Tattages am Tatort abgestellt zu haben. Anschließend sei sie mit ihrem Pkw nach Hause gefahren. Eine Aussage darüber, ob der Beschwerdeführer beim Verlassen des Tatortes noch immer den Beifahrersitz eingenommen habe, habe diese Zeugin nicht gemacht. Christian H. habe in seiner Zeugenaussage erwähnt, das Lokal T. in Baden zwischen 01.00 Uhr und 01.15 Uhr des Tattages verlassen zu haben. Er habe sein Fahrzeug am Parkplatz der Gebietskrankenkasse abgestellt und beim Vorgehen feststellen können, daß der Motor im Fahrzeug des Beschwerdeführers gelaufen und die Beleuchtung eingeschaltet gewesen sei. Eine Person habe sich am Beifahrersitz befunden, er könne aber nicht angeben, ob es sich um den Beschwerdeführer gehandelt habe oder nicht. Zum Zeitpunkt seines Passierens habe sich noch kein Gendarmeriebeamter beim Fahrzeug befunden. Gehe man davon aus, daß es sich bei der Person, die der Zeuge H. gegen 01.15 Uhr wahrgenommen habe, um den Beschwerdeführer gehandelt habe, so schließe dies keineswegs aus, daß der Beschwerdeführer in der verbleibenden Zeit bis zum Eintreffen der Gendarmeriebeamten den Platz gewechselt haben könne. Ein unbewußtes Wechseln vom Beifahrersitz auf den Fahrersitz in die von den Gendarmeriebeamten beschriebene sitzende Stellung widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, zumal es einiges Geschick erfordere, um an der Mittelkonsole vorbei "die Beine unter den Lenkradkranz zu bekommen". So gesehen ließen sich die übereinstimmenden Aussagen der Gendarmeriebeamten damit erklären, daß der Beschwerdeführer seine Position verändert habe. Ferner sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug nach vorgenommenem Platzwechsel in Betrieb genommen habe, wofür unmißverständlich seine auf Seite 3 der Anzeige festgehaltene Aussage spreche (wenn er im Pkw sitze und warte, sei ihm ja kalt, weshalb er den Pkw in Betrieb genommen habe), auf die der Zeuge Revierinspektor L. angesprochen bestätigt habe, daß sie gefallen sei. Das zuvor beschriebene Geschehen lasse sich somit damit erklären, daß der Beschwerdeführer vorübergehend wach gewesen sei, den Lenkerplatz eingenommen und das Fahrzeug in Betrieb genommen habe. Dies könne nun auf die Weise geschehen sein, daß der Beschwerdeführer den Pkw durch Gasgeben in Betrieb habe halten wollen, um die Zufuhr von beheizter Luft ins Wageninnere zu sichern bzw. zu fördern, oder daß er den zwischenzeitig abgestorbenen Motor neuerlich gestartet habe, welche Variante auch mit der gegenüber dem Gendarmeriebeamten L. gemachten Bemerkung korreliere, ihm sei kalt gewesen, weshalb er den Motor gestartet habe und diesen nunmehr laufen lasse. Aber selbst für den Fall, man nehme an, der Beschwerdeführer hätte den Wagen, in dem er aufgefunden worden sei, nicht selbst gestartet, so bleibe das Faktum, daß der Beschwerdeführer selbst davon gesprochen habe, das Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben, was sich nur so deuten lasse, daß der Beschwerdeführer mit der zuvor beschriebenen Absicht Gas gegeben habe; dies habe gleichfalls als Inbetriebnahme zu gelten. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer danach (während der Anwesenheit der Gendarmeriebeamten) weiterhin bewußt das Gaspedal betätigt habe oder nicht (weil er wiederum eingeschlafen sei). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe fortwährend, vor allem aber auch anläßlich der Beanstandung durch die Gendarmeriebeamten betont, das Fahrzeug weder gelenkt, noch in Betrieb genommen, noch dieses zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versucht zu haben, lasse sich mit der Darstellung des als Zeugen einvernommenen meldungslegenden Beamten nicht in Einklang bringen. Daß im Lokal T. bei mehreren Personen der Eindruck entstanden sei, der Beschwerdeführer habe nicht die Absicht geäußert, in der fraglichen Nacht noch sein Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen, tue nichts zur Sache. Ungeachtet des Falles, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt, als die Gendarmeriebeamten erste Beobachtungen hätten machen können, geschlafen, und wäre sohin unbewußt auf das Gaspedal getreten, lasse die vom Zeugen L. bestätigte Äußerung des Beschwerdeführers erkennen, daß er zumindest zuvor den Pkw bewußt in Betrieb gehabt habe. Der vom Beschwerdeführer vorgenommenen zusammenfassenden Betrachtung der Zeugenaussagen zweier Gendarmeriebeamten, an welche der Beschwerdeführer die Schlußfolgerung geknüpft habe, einer der Beamten hätte bei geöffneter Fahrertüre sehen müssen, wie der Beschwerdeführer am Fahrersitz sitzend das Gaspedal betätigt habe und dadurch trotz abgezogenen Zündschlüssels der Motor aufgeheult habe, was dem Beschwerdeführer völlig unverständlich sei, vermöge die Berufungsbehörde nicht zu folgen. Diese Interpretation der vorliegenden Zeugenaussagen gründe sich nämlich in manchen Punkten auf nicht haltbare Fiktionen. Denn bei eingehendem vergleichenden Studium der inkriminierten Zeugenaussagen sei nachstehende Sachlage abzuleiten: Die Gendarmeriebeamten hätten einen Pkw vorgefunden, der beleuchtet gewesen und dessen Motor gelaufen sei. Sie hätten an die Fahrertüre geklopft, doch die am Lenkerplatz sitzende Person habe darauf nicht reagiert. Darauf sei einer der Gendarmeriebeamten zur Beifahrertüre gegangen, um von dort aus den Zündschlüssel abzuziehen. Noch bevor dieser Beamte den Zündschlüssel abgezogen habe, habe ein anderer Gendarmeriebeamter beobachten können, wie der Beschwerdeführer das Gaspedal betätigt habe, zumal er, wie er ausgeführt habe, die Fahrertüre aufgemacht habe, welche, wie vom Beschwerdeführer bestätigt worden sei, unversperrt gewesen sei. Umso mehr gewinne die Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten an Glaubwürdigkeit, wenn man in Betracht ziehe, daß der Beschwerdeführer angemerkt habe, daß die Innenbeleuchtung des Fahrzeuges jedenfalls gebrannt habe, gleichgültig, ob die Fahrertüre einen Spalt offen oder verschlossen gewesen sei, welcher Umstand dem Gendarmeriebeamten, gleichgültig, ob der Beschwerdeführer schwarze Kleidung getragen habe oder nicht, die Wahrnehmung erleichtert habe. Daß die im Schriftsatz vom gegebene Darstellung mit den Aussagen der Gendarmeriebeamten und deren Vorgehen nicht harmoniere, sei durch die Darstellung des Gendarmeriebeamten S. vom unter Beweis gestellt, in welcher dieser, bezogen auf das Abziehen des Zündschlüssels zu Protokoll gegeben habe, sein Kollege habe inzwischen (sohin zeitlich vorgeordnet) mit der Amtshandlung begonnen, womit er zu verstehen gegeben habe, daß sein Kollege erst danach den Zündschlüssel abgezogen und damit den Motor abgestellt habe. Der Versuch der Beweisführung des Beschwerdeführers, wonach die Aussagen des Gendarmeriebeamten nicht richtig sein könnten, womit der Beschwerdeführer dessen Glaubwürdigkeit in Frage gestellt habe, sei gescheitert. Auch die Beweisführung des Beschwerdeführers zu der Frage, weshalb er auf dem Beifahrersitz hätte sitzen müssen, sei fehlgeschlagen. Die vom Beschwerdeführer verlangte Stellprobe zur Nachtzeit entbehre jeglicher Notwendigkeit, zumal die Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten zueinander im Einklang stünden und der Beschwerdeführer überdies in seiner Berufung selbst eine Erklärung dafür geliefert habe, warum einer der Gendarmeriebeamten ohne Verwendung des Fahrzeugschlüssels die Türe auf der Fahrerseite öffnen und die vom Beschwerdeführer beschriebene Wahrnehmung habe machen können. Nicht die Zeugen, sondern der Beschwerdeführer habe in unglaubwürdiger Weise zu "Variationen" seines Vorbringens Zuflucht genommen, als er zuletzt die durch nichts haltbare Behauptung aufgestellt habe, der eine Gendarmeriebeamte habe vom anderen den von diesem abgezogenen Schlüssel zur Öffnung der Fahrertüre erhalten. Im gegebenen Zusammenhang habe der Beschwerdeführer offenbar darauf vergessen, daß er in anderem Zusammenhang erklärt habe, das Fahrzeug sei unversperrt gewesen. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, daß die Straßenaufsichtsorgane niemals behauptet hätten, ein auf der Fahrerseite versperrtes Auto vorgefunden zu haben. Der Versuch des Beschwerdeführers, die Ausführungen der Gendarmeriebeamten, wonach der Beschwerdeführer am Fahrersitz sitzend angetroffen worden sei, mit einer Beweiskette über die Aufbewahrung der Fahrzeugpapiere zu widerlegen, sei ebenso wie alle zuvor unternommenen Anstrengungen, die Sachlage aus der Sicht des Beschwerdeführers günstig zu interpretieren, gescheitert. Denn selbst für den Fall, daß der Beschwerdeführer die Fahrzeugpapiere in einem Fach der Fahrertüre aufbewahrt habe, könne dies nicht als Beweis dafür gelten, daß er ausschließlich am Beifahrersitz hätte sitzen können. Aus den Ausführungen eines Gendarmeriebeamten gehe hervor, daß der Beschwerdeführer die Papiere gesucht habe, was darauf hindeute, daß ihm momentan nicht bewußt gewesen sei, wo sich diese befinden, weshalb auch keine Besonderheit darin zu erblicken sei, daß der Beschwerdeführer ausgestiegen, um das Fahrzeug herumgegangen sei und auf der anderen Seite in der Beifahrertüre Nachschau gehalten habe. Die ergänzende Einvernahme des Christian H. wäre nicht zweckdienlich, da im übrigen zu berücksichtigen sei, daß die Papiere zum inkriminierten Zeitpunkt nicht unbedingt an derselben Stelle hätten aufbewahrt werden müssen, wie am Nachmittag des vorangegangenen Tages.

Der Gerichtshof kann der belangten Behörde weder unter dem Gesichtspunkt einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung noch wegen unschlüssiger Beweiswürdigung entgegentreten, wenn sie den Aussagen der Gendarmeriebeamten folgend davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer von den Beamten am Fahrersitz des Fahrzeuges sitzend angetroffen und der zu diesem Zeitpunkt laufende Motor des Fahrzeuges vom Beschwerdeführer in Betrieb genommen worden ist. Die Beamten haben anläßlich ihrer Einvernahme als Zeugen nicht nur deponiert, daß der Beschwerdeführer am Fahrersitz des Fahrzeuges gesessen ist, sondern auch angegeben, daß er wiederholt "Gas gegeben" hat, was für die in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befindlichen Beamten jedenfalls akustisch wahrnehmbar war, weshalb in diesem Zusammenhang völlig unerheblich ist, ob, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, die Lichtverhältnisse wegen seiner schwarzen Kleidung und der dunklen Innenausstattung seines Fahrzeuges ungünstig gewesen sind. Ebenso irrelevant ist angesichts des vorliegenden Beweisthemas, "mit welchen Handlungen" der Gendarmeriebeamte L. "diese Amtshandlung tatsächlich begonnen hat", und ob sich die Fahrzeugpapiere stets in einem Fach der Fahrertüre befunden haben. Der Gerichtshof kann nicht erkennen, inwiefern die belangte Behörde hinsichtlich der für die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers wesentlichen Umstände zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn sie die Zeugen M. und H. ergänzend einvernommen sowie einen Lokalaugenschein, "verbunden mit einer Stellprobe", durchgeführt hätte. Wie schwierig es ist, "vom Beifahrersitz über die Mittelkonsole auf den Fahrersitz zu gelangen", kann dahingestellt bleiben, wenn davon auszugehen ist, daß der Beschwerdeführer zu Beginn der seiner Verweigerung der Atemluftprobe vorausgegangenen Amtshandlung von den Beamten am Fahrersitz des Fahrzeuges angetroffen worden ist, und er schon anläßlich der Befragung des Meldungslegers angegeben hat, den Pkw in Betrieb genommen zu haben, was wohl nur so verstanden werden kann, daß er den Verbrennungsmotor in Gang gesetzt hat. Damit war aber die diesbezügliche Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 bereits erfüllt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1775/62).

Dem Beschwerdeführer ist die in Rede stehende Übertretung daher zu Recht angelastet worden, weshalb sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet erweist und sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.