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VwGH vom 15.12.2005, 2002/18/0224

VwGH vom 15.12.2005, 2002/18/0224

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S, geboren 1963, vertreten durch Dr. Herbert Klinner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntnerstraße 12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 551/02, betreffend Entziehung eines Reisepasses und eines Personalausweises, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. c und § 19 Abs. 2 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1995 (PassG) der ihm von dieser Behörde am ausgestellte Reisepass Nr. A0597492, und der ihm am selben Tag ausgestellte Personalausweis Nr. 5187027, jeweils gültig bis , entzogen und gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG dieser Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/18/0001, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur näheren Begründung wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

2. Mit (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde vom wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung (neuerlich) keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung zu entfallen habe.

Aktenkundig und vom Beschwerdeführer unbestritten sei, dass er vom Amtsgericht Rosenheim wegen des Einschleusens von Ausländern zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig (seit ) verurteilt worden sei. Er habe vier irakische Staatsangehörige bei deren unerlaubten Einreise nach Deutschland unterstützt, indem er sie mit einem PKW von Wien über die Grenze nach Deutschland gebracht habe.

Nach Wiedergabe des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. c, des § 15 Abs. 1 und des § 19 Abs. 2 PassG führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass es unerheblich sei, ob die aktenkundige Verurteilung den Voraussetzungen des § 73 StGB entspreche und das vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellte Verhalten nach der österreichischen Rechtsordnung strafbar sei. Wie er selbst richtig erkenne, stelle das PassG nicht auf Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung ab. Von rechtlicher Relevanz sei lediglich, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer durch Benützung seines Reisepasses (Personalausweises) die rechtswidrige Aus- oder Einreise eines Fremden fördern könnte. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer - diese Tatsache sei rechtskräftig festgestellt worden - vier irakischen Staatsangehörigen beim unberechtigten Grenzübertritt und sohin bei der unrechtmäßigen Einreise nach Deutschland behilflich gewesen sei, habe er ihnen gleichzeitig die rechtswidrige Ausreise aus Österreich ermöglicht. Nach der Aktenlage seien diese Fremden lediglich im Besitz von Lagerausweisen des Bundesasylamtes gewesen. Gemäß § 2 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG bräuchten Fremde jedoch für die Ausreise einen gültigen Reisepass (Passpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt werde oder internationalen Gepflogenheiten entspreche. Eine internationale Gepflogenheit, die es dem Fremden bzw. Asylwerbern ermögliche, Österreich ohne Reisepass zu verlassen, bestehe nicht. Auch andere diesbezügliche bundesgesetzliche Bestimmungen oder zwischenstaatliche Vereinbarungen existierten nicht. Die vom Beschwerdeführer nach Deutschland verschafften Iraker hätten sohin jedenfalls für die Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise einen Reisepass oder ein gleichwertiges Ersatz- (Reise-)Dokument benötigt. Solches stelle eine Lagerkarte eines Asylamtes zweifelsfrei nicht dar. Der Verstoß gegen österreichische Ausreisevorschriften könne schon für sich allein die in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. c PassG normierte Annahme rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer habe sich auch seinen Angaben zufolge in dem vor dem Amtsgericht Rosenheim geführten Verfahren schuldig bekannt. Seine nunmehrigen Ausführungen, dass ihm das Wesen der Schlepperei nicht bekannt gewesen wäre und er nur aus Gefälligkeit die vier Personen nach Deutschland mitgenommen hätte, stellten nach Ansicht der belangten Behörde Schutzbehauptungen dar. Wären die Feststellungen des deutschen Gerichtes unzutreffend gewesen, wäre wohl zu erwarten gewesen, dass er sich mit den dafür zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln gewährt hätte, anstatt sich schuldig zu bekennen und die Verurteilung in Rechtskraft erwachsen zu lassen. Es sei daher auch seinen Beweisanträgen (laut erstinstanzlichem Bescheid, auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen wird: den in seiner Stellungnahme (vom ( gestellten Anträgen auf seine Vernehmung, Beischaffung des Aktes des Amtsgerichtes Rosenheim und Beischaffung des Aktes des Landesgerichtes für Strafsachen Wien betreffend A.S.) nicht Folge zu geben gewesen, weil nicht ersichtlich gewesen sei, was aufgrund dieser Anträge hätte bewiesen werden sollen. Es sei nicht erkennbar, welche Sachverhaltsumstände die Erstbehörde dem Beschwerdeführer unrichtig unterstellt habe.

Die als erwiesen erachtete Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits einmal mehreren Fremden beim unerlaubten Grenzübertritt - bzw. der rechtswidrigen Ausreise - behilflich gewesen sei, stelle einen Umstand dar, der die in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. c PassG umschriebene Annahme rechtfertige. Angesichts des ein geordnetes Zusammenleben in einem Rechtsstaat gefährdenden Phänomens der Schlepperei und deren Naheverhältnis zur organisierten Kriminalität sei bei der Beurteilung, ob dieser Passversagungsgrund verwirklicht sei, ein strenger Maßstab anzulegen gewesen.

Dem Beschwerdeführer seien daher sein Reisepass und sein Personalausweis zu entziehen gewesen, ohne dass der Behörde hiebei Ermessen zugekommen wäre.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer replizierte mit Schriftsatz vom auf diese Gegenschrift.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. c und des § 15 Abs. 1 PassG lauten:

"§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

....

(3) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um

....

c) die rechtswidrige Ein- oder Ausreise eines Fremden zu fördern,

...."

"§ 15. (1) Ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

...."

Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind auf die Entziehung von Personalausweisen die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.

Gemäß § 2 Abs. 1 FrG brauchen Fremde für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepass (Passpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.

Wie bereits im obzitierten hg. Erkenntnis Zl. 2002/18/0001 ausgeführt wurde, reicht das bloße Zuwiderhandeln gegen ausländische Einreise- oder Ausreisebestimmungen für sich allein noch nicht aus, um die in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. c PassG umschriebene Annahme zu rechtfertigen, sondern müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich die (konkrete) Gefahr ergibt, dass der Passwerber (bzw. Inhaber eines Reisepasses oder Personalausweises) das Reisedokument benützen will, um die rechtswidrige Einreise bzw. Ausreise eines Fremden nach bzw. aus Österreich zu fördern. Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2004/18/0234, mwN) kann allerdings der Verstoß gegen österreichische Einreise- oder Ausreisevorschriften schon für sich allein die in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. c leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen. Ist dem (österreichischen) Passinhaber nicht bekannt gewesen, dass die von ihm unterstützte Einreise in oder Ausreise eines Fremden aus Österreich rechtswidrig sei, so vermag dieses Verhalten des Passinhabers im Allgemeinen die genannte Annahme nicht zu tragen (vgl. dazu nochmals das Erkenntnis Zl. 2004/18/0234).

2. Die Beschwerde bringt vor, dass das Urteil des (deutschen) Amtsgerichtes Rosenheim keine Präjudizwirkung habe und die belangte Behörde die in diesem Urteil festgestellten Umstände in einem eigenen Ermittlungsverfahren hätte prüfen müssen. So habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom vorgebracht, dass er die Verletzung einer Rechtsvorschrift durch die Mitnahme der vier Personen nicht habe erkennen können, und die Beischaffung des deutschen Gerichtsaktes und des Aktes des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie seine eigene Vernehmung beantragt, welchen Beweisanträgen nicht entsprochen worden sei. Aus den Kopien des deutschen Urteils und eines Telexverkehrs in den Verwaltungsakten ergäben sich Hinweise darauf, dass sich die Iraker auf Grund eines Asylantrages berechtigt in Österreich aufgehalten hätten, sodass sie im Hinblick auf Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zu Reisen auch außerhalb des Aufnahmelandes berechtigt gewesen seien. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, es sei unbestritten, dass die "unerlaubte" Einreise (der irakischen Staatsangehörigen) vom Beschwerdeführer unterstützt worden wäre, und es würde das - von der belangten Behörde nicht näher umschriebene - Verhalten des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, seien aktenwidrig. Auch sei aktenwidrig, dass der Beschwerdeführer sich vor dem Amtsgericht Rosenheim für schuldig bekannt habe. Er habe gegen dieses Urteil (nur) wegen der ihn sehr belastenden Untersuchungshaft über Anraten seines Verteidigers kein Rechtsmittel erhoben. Er habe sich von Anfang an dahin verantwortet, dass, sollten die vier Iraker nicht zur Einreise in Deutschland berechtigt gewesen sein, ihm dies nicht erkennbar gewesen sei.

Ferner werde durch die Passentziehung in das Grundrecht auf Freizügigkeit gemäß Art. 2 des 4. ZPEMRK eingegriffen und komme diese Maßnahme in ihrer Wirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gleich.

3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

3.1. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass das Urteil des Amtsgerichtes Rosenheim keine für das gegenständliche Entziehungsverfahren relevante Tatsache darstelle und dieser Umstand für den österreichischen Rechtsbereich keine Präjudizwirkung habe, so ist zwar richtig, dass eine (rechtskräftige) ausländische Verurteilung des Passinhabers für die Beurteilung, ob der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. c PassG verwirklicht sei, keine für das Entziehungsverfahren bindende Wirkung entfaltet. Bei der Beurteilung des Vorliegens des Entziehungsgrundes kommt es vielmehr darauf an, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passinhaber den Reisepass benützen will, um eine gegen österreichische - und nicht, wie oben bereits dargelegt, ausländische - Einreise- oder Ausreisebestimmungen verstoßende Einreise oder Ausreise zu fördern, und hat die Behörde dies selbständig zu prüfen. Für diese Prüfung kommt allerdings gemäß § 46 AVG nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wenn damit auch die (rechtskräftige) Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht Rosenheim wegen des (verbotenen) Einschleusens der vier irakischen Staatsangehörigen in Deutschland im Entziehungsverfahren keine bindende Wirkung entfaltete, so war es der Behörde nicht verwehrt, aus dem - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Umstand seiner (rechtskräftigen) Verurteilung wie auch seinem Verhalten in diesem Strafverfahren auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit, jedenfalls aber auf die hohe Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Richtigkeit seines Vorbringens zu schließen.

3.2. Wie dargelegt, reicht das bloße Zuwiderhandeln gegen ausländische Einreise- oder Ausreisebestimmungen für sich allein nicht aus, um die in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. c PassG umschriebene Annahme zu rechtfertigen, sondern müssen weitere Umstände hinzutreten, die diese Annahme rechtfertigen. Die belangte Behörde erblickte diese weiteren Umstände darin, dass die rechtswidrige Einreise der irakischen Staatsangehörigen in Deutschland Hand in Hand mit deren - wegen des Fehlens von Reisedokumenten (vgl. § 2 Abs. 1 FrG) - rechtswidrigen Ausreise aus Österreich ging und sich der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht Rosenheim in Bezug auf den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf - laut Urteil dieses Gerichtes habe er gewusst, dass den irakischen Staatsangehörigen die für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland erforderliche Aufenthaltsgenehmigung fehlte, und ihnen in Kenntnis dessen Hilfe bei deren unerlaubten Einreise und Aufenthalt geleistet - für schuldig bekannte und seine (erstinstanzliche) Verurteilung unbekämpft ließ.

Was die Geltendmachung der Aktenwidrigkeit der Feststellung anlangt, dass sich der Beschwerdeführer für schuldig bekannt habe, so kommt dieser Rüge keine Berechtigung zu, hat doch der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz vom zugestanden, dass er sich in dem in Deutschland gegen ihn geführten Verfahren - wenn auch behauptetermaßen über Empfehlung seines Verfahrenshilfeanwaltes - für schuldig bekannt hat.

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass dem Beschwerdeführer die Unerlaubtheit des Grenzübertritts der vier Fremden, die Asylwerber gewesen seien, nicht bewusst gewesen sei und er (nur) wegen der ihn belastenden Untersuchungshaft über Anraten seines Verteidigers gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht kein Rechtsmittel erhoben habe, so wertete die belangte Behörde dieses Vorbringen als bloße Schutzbehauptung und schenkte ihm keinen Glauben. Diese Beurteilung kann nicht als unrichtig erkannt werden, ergeben sich doch weder aus dem weiteren Beschwerdevorbringen noch den vorgelegten Verwaltungsakten Indizien, die es hätten geboten erscheinen lassen, dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers zu folgen.

Mit der Rüge, dass die belangte Behörde den Anträgen des Beschwerdeführers auf Beischaffung des deutschen Gerichtsaktes und des Aktes des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hätte nachkommen müssen, zeigt die Beschwerde bereits deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil sie nicht darlegt, aus welchen konkreten Aktenstücken sich die vom Beschwerdeführer angestrebten Tatsachenfeststellungen ergäben. Die Berufung auf einen Akt schlechthin stellt kein zulässiges Beweisanbot dar (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 39 AVG E 94, 115, zitierte hg. Judikatur).

Ferner liegt auch in der Abstandnahme von der mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde kein Verfahrensmangel, weil ein subjektives Recht, von der Behörde mündlich gehört zu werden, nicht besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/18/0170, mwN).

3.3. Wenn somit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Bezug auf sein Vorbringen, dass ihm die Unerlaubtheit des Grenzübertrittes der irakischen Staatsangehörigen nicht bekannt gewesen sei und er nur aus Gefälligkeit diese Fremden nach Deutschland transportiert habe, keinen Glauben schenkte, so kann diese Würdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) nicht als unrichtig beurteilt werden.

3.4. Auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass die Reise der vier irakischen Staatsangehörigen nach Deutschland im Hinblick auf Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht rechtswidrig gewesen sei, ist nicht zielführend. Nach dieser Konventionsbestimmung haben sich die vertragschließenden Staaten verpflichtet, an Flüchtlinge, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiet aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen Reisen außerhalb der Landesgrenzen zu ermöglichen, vorausgesetzt, dass keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dagegen sprechen.

Nach § 83 Abs. 1 FrG sind Flüchtlingen, denen in Österreich Asyl gewährt wird, auf Antrag Konventionsreisepässe auszustellen, wobei gemäß § 83 Abs. 5 leg. cit. die Ausstellung eines solchen Reisepasses aus den in § 81 leg. cit. angeführten Gründen zu versagen ist.

Mit dem Hinweis auf Art. 28 GFK ist für die Beschwerde schon deshalb nichts gewonnen, weil sie nicht behauptet, dass die genannten Fremden über einen Konventionsreisepass verfügt haben. Die Annahme der belangten Behörde, dass deren Ausreise aus Österreich gemäß § 2 Abs. 1 FrG mangels eines Reisedokumentes rechtswidrig gewesen sei, begegnet daher keinem Einwand.

3.5. Da die gegenständliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dient, erscheint sie auch unter dem Blickwinkel des von der Beschwerde ins Treffen geführten Rechtes auf Freizügigkeit als unbedenklich. Ferner stellt die Entziehung eines Reisedokumentes - entgegen der Beschwerdeansicht - keine Strafe dar und verstößt daher nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/18/0136, mwN).

3.6. Auf dem Boden der von der belangten Behörde getroffenen Annahme, dass der Beschwerdeführer den genannten Fremden beim unberechtigten Grenzübertritt und damit bei der rechtswidrigen Ausreise aus Österreich behilflich gewesen sei und es sich bei seinen Ausführungen, dass ihm das Wesen der Schlepperei nicht bekannt gewesen sei und er nur aus Gefälligkeit diese vier Personen nach Deutschland mitgenommen habe, lediglich um eine Schutzbehauptung handle, kann auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. c PassG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am