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VwGH vom 10.09.1998, 96/15/0198

VwGH vom 10.09.1998, 96/15/0198

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt über die Beschwerde des F in P, vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 6-95/5099/09, betreffend Einkommensteuer 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 13.040 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erklärte für das Streitjahr 1994 Einkünfte als Beteiligter an einer auf dem Gebiet des Kabaretts tätigen Gruppe (Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) von 424.306 S sowie Einkünfte aus einer einzelunternehmerisch ausgeübten Tätigkeit als Schauspieler und Autor von -110.295 S.

Im Rahmen der Gewinnermittlung (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) für den einzelunternehmerischen Betrieb machte der Beschwerdeführer u.a. folgende Betriebsausgaben geltend:

Friseur, Bekleidung 10.072,02 S

Schallplatten, Kassetten 8.369,73 S

Fachliteratur und Fortbildung 42.703,64 S

werbeähnlicher Aufwand 20.192,89 S

Raumaufwand 14.935,69 S

geringwertige Wirtschaftsgüter 16.590 S

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Einkommensteuer fest. Den vom Beschwerdeführer als Einzelunternehmer erzielten Gewinn nahm sie dabei mit 22.633 S an, weil sie die oben dargestellten Betriebsausgaben nicht (und als Betriebsausgaben geltend gemachte nichtabzugsfähige Vorsteuern nur mit einem geringeren Betrag) anerkannte und daher Betriebsausgaben insgesamt nur im Ausmaß von 405.203,81 S zum Abzug zuließ.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, ob ein Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO hinsichtlich des Jahres 1994 für die oben genannte Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ergangen ist. Einerseits aus diesem Grund, andererseits deshalb, weil sich nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht ausschließen läßt, daß die einzelunternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls Kabarettdarbietungen umfaßt, wird in den nachstehenden Ausführungen davon ausgegangen, daß Aufwendungen, die durch die Tätigkeit auf dem Gebiet des Kabaretts veranlaßt waren, im Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen gewesen wären. Darauf hingewiesen sei jedoch, daß im Falle des Vorliegens eines Feststellungsbescheides nach § 188 BAO (Sonder)Betriebsausgaben, die in Zusammenhang mit der mitunternehmerischen Tätigkeit stehen, aber nicht in den Feststellungsbescheid Eingang gefunden haben, nicht im Einkommensteuerverfahren Berücksichtigung finden dürfen.

1. Bekleidungsaufwand:

Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffe der geltend gemachte Aufwand solche Bekleidung für die Auftritte als Künstler, die er privat nie tragen würde, wie etwa Damenkleider oder auffallend gemusterte Bekleidung. Nach Ansicht der belangten Behörde unterlägen aber Kleidungsstücke, die theoretisch - sei es vom Steuerpflichtigen, sei es von einer anderen Person - auch privat getragen werden könnten, dem Abzugsverbot des § 20 EStG, solange nicht ein ausschließlich konkreter Bezug zum ausgeübten Beruf glaubhaft gemacht worden sei. Die ausschließliche betriebliche "Tragbarkeit" sei aber vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden.

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Kleidungsstücke seien nur als Bühnenkostüme verwendet worden. Es handle sich - wie bereits im Verwaltungsverfahren eingewendet - vorwiegend um Damenkleider, die der Beschwerdeführer bei seinen Parodien (u.a. von Ricarda Reinisch und von Lizzy Engstler) getragen habe. Diese Kleidungsstücke stellten daher typische Berufungskleidung dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Aufwendungen für sogenannte bürgerliche Kleidung, die auch privat genutzt werden kann, auch dann nicht einkünftemindernd geltend gemacht werden, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird. Anders verhält es sich jedoch mit solchen Bekleidungsstücken, die als Kostüm eines Schauspielers für eine von ihm verkörperte Rolle dienen, wenn eine private Nutzung der Kleidungsstücke durch den Schauspieler nicht in Betracht kommt. Ein für solche Kleidungsstücke getätigter Aufwand wäre ungeachtet des Charakters der Kleidungsstücke als "bürgerliche Kleidung" mangels tatsächlicher privater Nutzbarkeit durch den Steuerpflichtigen steuerlich zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/13/0061). Gerade im Hinblick auf Damenkleider liegt die Verwendung durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schauspieler auf der Hand, während eine private Benutzung durch ihn ausgeschlossen erscheint. Auf die abstrakte Möglichkeit der privaten Nutzung durch Dritte kommt es dabei nicht an.

In welchem Umfang sich der für Bekleidung insgesamt getätigte Aufwand im Streitjahr auf Kleidungsstücke ohne private Verwendbarkeit bezog, hätte angesichts des Vorbringens im Verwaltungsverfahren zum Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und der Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Bescheides gemacht werden müssen. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf verweist, daß der Beschwerdeführer keinen Nachweis für die betriebliche Nutzung der Kleidungsstücke erbracht hat, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie ihn im Verwaltungsverfahren nicht zur Vorlage derartiger Nachweise aufgefordert hat.

2. Friseur- und Kosmetikaufwand:

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren den steuerlich geltend gemachten Friseur- und Kosmetikaufwand als "auftrittsbezogen" bezeichnet. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die Pflege des äußeren Erscheinungsbildes eines Künstlers falle unter das Abzugsverbot des § 20 EStG. Einen ausschließlich betrieblichen Bezug der Aufwendungen habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können.

In der Beschwerde wird vorgebracht, für diverse Auftritte, insbesondere für das Parodieren von Popgruppen und Sängern, aber auch für bestimmte Nestroy-Rollen und für bestimmte Film- und Fernsehproduktionen sei eine spezielle Haargestaltung bzw. die Veränderung dieser Gestaltung erforderlich gewesen. Dieser Aufwand müsse zu Betriebsausgaben führen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aus § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich das sogenannte Aufteilungsverbot, welches darin besteht, daß Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 20 Tz 10f).

Soweit es um die Anpassung des Äußeren an eine Bühnenrolle geht, soweit es also um einen rollenbedingten Friseur- und Kosmetikaufwand geht, hält der Verwaltungsgerichtshof auch unter dem Aspekt des Aufteilungsverbotes eine Einschränkung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für nicht gegeben. Dem Aufwand kommt keine relevante private Mitveranlassung zu (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 95/13/0061). Wenn sich die Behörde auf das hg Erkenntnis vom , 93/13/0047, stützt, so übersieht sie, daß dieses nicht die Anpassung des äußeren Erscheinungsbildes an eine konkrete Bühnenrolle betrifft.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren eine entsprechende Behauptung zur Auftrittsbezogenheit des Friseur- und Kosmetikaufwandes vorgetragen. Entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde ist er nicht zur Vorlage von entsprechenden Nachweisen aufgefordert worden.

3. Schallplatten und Kassetten:

Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er habe als Autor auch die Musikauswahl zu den von ihm textierten Stücken zu treffen. Auch habe er zu diversen Stücken der Popmusik Texte verfaßt. Nach Ansicht der belangten Behörde verhindere aber § 20 EStG, daß Steuerpflichtige durch eine zufällige oder bewußt herbeigeführte Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen Aufwendungen für die Lebensführung in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern könnten.

In der Beschwerde wird vorgebracht, Tonträger seien Teil des Kulturlebens, mit dem sich ein Kabarettist auseinanderzusetzen habe. Darüber hinaus sei Musik Teil von Kabarettveranstaltungen und insbesondere Teil des vom Beschwerdeführer vorgeführten Kabarettprogrammes, welches einen Schwerpunkt in musikalischen Parodien habe.

Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, daß mit Tonträgern ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben wird. Daraus wird aber deutlich, daß diese Tonträger auch - und zwar nicht nur in völlig untergeordnetem Ausmaß - die private Lebensführung betreffen. Die Aufwendungen für die Anschaffung der Schallplatten und Kassetten hat die belangte Behörde daher zu Recht nicht zum Abzug zugelassen (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 5.2. zu § 16 EStG 1988 allgemein, Stichwort "Schallplatten", sowie sinngemäß das hg Erkenntnis vom , 2470/77). Die Anteilnahme am Kulturleben ist dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen, mag sie auch Inspiration für die Berufstätigkeit erbringen.

4. Fachliteratur:

Nach den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen umfaßt der unter dem Titel Fachliteratur geltend gemachte Aufwand ua Tageszeitungsabonnements, Zeitschriften, Fachbücher und Comics. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, es könne nur Literatur steuerlich abgesetzt werden, die aufgrund ihres Inhaltes einen konkreten Bezug zur Tätigkeit des Beschwerdeführers aufweise. Die Eignung von Tageszeitungen, fallweise berufliche Informationen zu bieten, ändere nichts an der Nichtabzugsfähigkeit solcher Aufwendungen. Bei Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse seien, gebe es in längerfristiger Betrachtung auch eine private Veranlassung. Gleiches gelte für Werke der Belletristik. Daß die geltend gemachte Literatur nicht auch von allgemeinem Interesse sei, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können.

In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die Fachliteratur ausschließlich zur Ausübung des Berufes verwendet. Werke von Shakespeare, Schiller und anderen "Klassikern" habe er für Klassiker-Parodien verwendet. Fachbücher über Weine und Weinbaugebiete seien für eine Parodie auf Weinkenner erforderlich gewesen. Gleiches gelte für andere Werke der österreichischen Literatur und Wissenschaft. Alle Werke seien im Hinblick auf Kabarettnummern, Filme oder Videoaufnahmen angeschafft worden. Die Aufwendungen für Tageszeitungen stünden in Zusammenhang mit dem berufstypischen Informationsbedarf eines Kabarettisten.

Aufwendungen für Tageszeitungen sind in der Regel nicht abzugsfähig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 86/14/0169; vom , 90/14/0043). Bei Personen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt, die im regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener (in- und ausländischer) Tageszeitungen zum Ausdruck kommt, muß jedoch eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise Platz greifen. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, daß z.B. einem Kabarettisten durch das Abonnement vieler verschiedener Zeitungen, aus denen er Informationen bezieht, um sich kritisch mit den Tagesereignissen auseinandersetzen zu können, ein finanzieller Aufwand erwächst, der deutlich über jenem liegt, der für die private Lebensführung als üblich bezeichnet werden kann. In einem solchen Fall erweist sich die private Mitveranlassung nur mehr als völlig untergeordnet und steht daher der Abzugsfähigkeit nicht entgegen.

Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, befriedigt im allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis und führt daher zu nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 82/13/0184). Unabhängig davon, ob es sich um Werke der klassischen Literatur, um Belletristik, um Comics oder um Zeitschriftenmagazine handelt, bewirkt der Umstand, daß aus der Literatur Ideen für eigene künstlerische Schöpfungen gewonnen werden können, nicht eine völlige Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Soweit die Literaturaufwendungen nicht Tageszeitungen betreffen, hat die belangte Behörde daher zu Recht den Betriebsausgabenabzug abgelehnt. Der in der Beschwerde behauptete Zusammenhang bestimmter Bücher mit konkreten Parodien stellt eine für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.

5. Eintritte zu Kulturveranstaltungen:

Der Beschwerdeführer hat Aufwendungen für Eintritte zu Kulturveranstaltungen unter dem Titel Fortbildung als Betriebsausgaben geltend gemacht. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, Fortbildung liege vor, wenn der Steuerpflichtige seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessere, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Keine Fortbildung liege im Besuch von Opern-, Theater- und Kinoveranstaltung. Die Anerkennung solcher Aufwendungen als Fortbildung würde gegen den Gleichheitssatz verstoßen.

In der Beschwerde wird vorgebracht, zu den Aufgaben des Beschwerdeführers als Kabarettist gehöre es, das aktuelle Kulturschaffen zu kommentieren und zu kritisieren. Auch als Schauspieler und Autor müsse er sich mit dem Kulturleben auseinandersetzen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist es unzweifelhaft, daß der Besuch von Kulturveranstaltungen auch zur privaten Lebensführung gehört. Die entsprechenden Aufwendungen zählen daher in vollem Umfang zu den gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 5 zu § 20 EStG 1988, Stichwort "Theaterbesuche"). Daß im gegenständlichen Fall eine Konstellation vorläge, bei welcher aufgrund der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers die private Mitveranlassung nur mehr von völlig untergeordneter Bedeutung wäre, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht konkret aufgezeigt.

6. Werbeähnlicher Aufwand:

Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden - diese seien unter dem Titel werbeähnlicher Aufwand als Betriebsausgaben geltend gemacht worden - fielen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988, es sei denn, der Steuerpflichtige weise nach, daß die Bewirtung der Werbung diene und die betriebliche Veranlassung weitaus überwiege. Der Beschwerdeführer habe Restaurantrechnungen vorgelegt, aus denen sich der betriebliche Zweck nicht ergebe. Er habe damit den für die steuerliche Berücksichtigung erforderlichen Nachweis nicht erbracht.

In der Beschwerde wird ausgeführt, es sei eine Bewirtung von Geschäftsfreunden vorgelegen, bei welcher die berufliche Veranlassung weitaus überwogen habe. Der Beschwerdeführer habe Vertreter von Fernsehsendern bewirtet. Dies habe in der Folge zur Mitwirkung an - bestimmt bezeichneten - Fernsehserien als Autor und Darsteller geführt.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 in der für das Streitjahr geltenden Fassung dürfen Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.

Im Verwaltungsverfahren hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß die Vorlage von Restaurantrechnungen nicht als Nachweis für die betriebliche Veranlassung ausreiche, und ihn zur Beibringung entsprechender Nachweise aufgefordert. Er hat jedoch keine entsprechenden Nachweise beigebracht. Der Zusammenhang mit bestimmten Fernsehprojekten wird erstmalig in der Beschwerde behauptet und stellt daher eine für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Solcherart hat die belangte Behörde zu Recht den Betriebsausgabenabzug versagt.

7. Aufwendungen für Arbeitszimmer:

Wie sich aus einer Vorhaltsbeantwortung an die belangte Behörde ergibt, betreffen die unter dem Titel Raumaufwand geltend gemachten Betriebsausgaben Strom- und Heizungskosten für "Arbeitszimmer". Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, aus einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Skizze ergebe sich, daß das "Arbeitszimmer" (im Gebäude in Perchtoldsdorf) drei Räume und damit 62,34 m2 (das sind 45,2%) der gesamten Fläche der Wohnung des Beschwerdeführers umfasse. Nach Abzug des "Arbeitszimmers" verblieben in der Wohnung nur noch ein Schlaf-, ein Gäste- und ein Mädchenzimmer sowie eine Küche, nicht aber ein Wohnzimmer. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Notwendigkeit für die Benutzung der in Rede stehenden Räumlichkeiten nicht gegeben, weshalb auch kein entsprechender Betriebsausgabenabzug möglich sei.

In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer wohne mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern in Wien, S-Gasse 34. Die Räume in Perchtoldsdorf (Proberaum, Arbeitszimmer und Requisitenlager) im Ausmaß von 62,34 m2 würden ausschließlich betrieblich verwendet; daneben verblieben in dieser Wohneinheit 75 m2 für die private Verwendung. Bei Durchführung eines Lokalaugenscheines hätte sich die Behörde von der ausschließlich betrieblichen Nutzung der Räume überzeugen können.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren als seine Adresse das Objekt in Perchtoldsdorf angegeben, nicht aber eine zweite Wohnanschrift. Die belangte Behörde konnte daher unbedenklich davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer in diesem Objekt wohnt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw beruflich genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer notwendig macht (vgl. das hg. Erkenntnis 95/13/0061).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (nur) mit dem Hinweis auf das Fehlen der Notwendigkeit für die Benutzung der Räume abgelehnt. Der angefochtene Bescheid enthält aber keine nachvollziehbare Begründung, aufgrund welcher Feststellungen und Überlegungen sie zu dem Ergebnis gelangt ist, für die Verwendung der Räume (oder auch nur eines einzelnen dieser Räume) habe keine Notwendigkeit bestanden.

8. Geringwertige Wirtschaftsgüter:

Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe trotz mehrfachen Ersuchens die Zusammensetzung der gewinnmindernd geltend gemachten geringwertigen Wirtschaftsgüter nicht dargelegt. Somit sei die betriebliche Veranlassung nicht erwiesen.

Die Beschwerde hält dem entgegen, die Aufwendungen beträfen Möbel und Einrichtungsgegenstände für die Arbeitsräume, was der Behörde durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen worden sei.

Nach der Aktenlage ist der Beschwerdeführer von der belangten Behörde - wie bereits vom Finanzamt - aufgefordert worden, ein Verzeichnis der geringwertigen Wirtschaftsgüter vorzulegen. Er hat in der Folge vorgebracht, daß es sich um Gegenstände für das Arbeitszimmer (Anschaffungskosten von ca. 16.000 S) handle, und hat eine Rechnung über mehrere Beleuchtungskörper (über ca. 6.000 S) und eine weitere Rechnung, die lediglich unverständliche Artikelbezeichnungen ausweist (über ca. 2.000 S), vorgelegt. Solcherart wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, sich im angefochtenen Bescheid mit der Frage der Abzugsfähigkeit jener Aufwendungen auseinanderzusetzen, die auf die Beleuchtungskörper entfallen, weil der Beschwerdeführer insoweit ihrem Auftrag entsprochen hat.

9. Vorsteuern:

Der Beschwerdeführer hat die Betriebsausgaben mit dem Nettobetrag in Abzug gebracht. Da er zum Teil umsatzsteuerpflichtige, zum Teil umsatzsteuerbefreite Umsätze getätigt hat, ist ihm der Vorsteuerabzug nur anteilig zugestanden. Den nichtabzugsfähigen Teil der Vorsteuern hat er als weitere Betriebsausgabe in Abzug gebracht. Im angefochtenen Bescheid wird der vom Beschwerdeführer gewinnmindernd geltend gemachte Betrag an nichtabzugsfähigen Vorsteuern auf 10.297,69 S gekürzt.

Die Beschwerde enthält kein eigenständiges Vorbringen gegen diese Kürzung der Betriebsausgaben. Es wird lediglich eingewendet, daß die Bekämpfung der Kürzung des Betriebsausgabenabzuges für die einzelnen Nettobeträge entsprechend für die Betriebsausgabeneigenschaft der nicht als Vorsteuern abzugsfähigen Mehrwertsteuerbeträge gelte.

Die vorstehenden Ausführungen finden sohin für die Betriebsausgabeneigenschaft der Mehrwertsteuerbeträge entsprechend Anwendung.

Der angefochtene Bescheid erweist sich als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994. Die Einreichung einer Replik auf die Gegenschrift war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich und führt daher nicht zu einem weiteren Kostenersatz.

Wien, am