VwGH vom 12.08.1994, 94/02/0182
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-KO-92-156, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der H-GesmbH (in H. etabliert) nicht dafür gesorgt, daß die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes eingehalten werden, in denen festgelegt sei, daß das Arbeitsinspektorat vom Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigten schriftliche Auskünfte verlangen werden könne. Der Arbeitgeber bzw. dessen Bevollmächtigter und die Arbeitnehmer seien verpflichtet, den Arbeitsinspektoren die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilten.
Dieser Verpflichtung sei nicht nachgekommen worden, obwohl die H-GesmbH mit Schreiben vom aufgefordert worden sei, die Arbeitszeitaufzeichnungen von allen Arbeitnehmern, welche in der Zeit vom bis in einer örtlich näher umschriebenen Filiale beschäftigt gewesen seien, bis vorzulegen. Es seien jedoch nur die Arbeitszeitaufzeichnungen der Arbeitnehmer der Hauptfiliale, nicht jedoch des "Detailgeschäftes" eingelangt. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsinspektorates vereitelt; es sei eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 begangen worden. Es wurde eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Verstoß gegen § 51 Abs. 7 VStG vorwirft, genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/02/0168, denselben Beschwerdeführer betreffend, zu verweisen, aus welchem sich die Unhaltbarkeit dieses Vorwurfes ergibt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß der (im Instanzenzug ergangene) Spruch mit Rechtswidrigkeit belastet wäre: Es trifft zwar zu, daß dieser Spruch im ersten Absatz teilweise Elemente enthält, die in Richtung auf einen Vorwurf eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz 1974 verstanden werden könnten (vgl. zum Verhältnis des Abs. 1 zum Abs. 2 des § 5 das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/19/0284). Damit ist allerdings für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet nämlich der Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift bei, daß es sich bei den erwähnten Ausführungen im ersten Absatz des Spruches lediglich um einen allgemein gehaltenen Einleitungssatz handelt, wogegen die konkreten Elemente des Tatvorwurfes im zweiten Absatz der Tatumschreibung enthalten sind; dieser Tatvorwurf wurde aber zu Recht dem § 5 Abs. 2 Arbeitsinspektionsgesetz 1974 subsumiert.
Weiters war die belangte Behörde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht verpflichtet, im Spruch näher das eingeschrittene Arbeitsinspektorat zu bezeichnen. Daß aber das Aufforderungsschreiben vom von einem Arbeitsinspektorat stammt, läßt sich unschwer schon aus dem Spruchzusammenhang entnehmen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.