VwGH vom 09.11.1990, 90/18/0133
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des Dr. Heinrich N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 70-10/388/90/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Geld- und Ersatzarreststrafe und der damit verbundenen Kostenbestimmung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Bezüglich des Schuldausspruches des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es "als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung des
Zulassungsbesitzers des Kfz mit dem Kennzeichen ... der ... KG.
nach außen Berufener unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom , vom Arbeitnehmer am übernommen, bekanntzugeben, wer dieses Kfz am um 05.23 in Wien 10., A 23 Höhe Lichtmast L 19, Richtung Süden, gelenkt hat, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung Auskunft zu erteilen". Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn unter Berufung auf "§ 135 KFG" eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt worden ist.
Die Berufungsbehörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß eine Antwort auf das dem Zulassungsbesitzer am zugestellte Aufforderungsschreiben innerhalb der zweiwöchigen Frist, gerechnet ab Zustellung des schriftlichen Verlangens, nicht erteilt worden sei. Erst nach Ablauf dieser Frist habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom angegeben, daß es nicht eruierbar sei, wer das in Rede stehende Kraftfahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe. Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers, die Aufzeichnungen seien im Juli oder August 1989 durch eine Ungeschicklichkeit eines Mitarbeiters, infolgedessen Schlagwasser in die Betriebsräumlichkeiten gedrungen sei, derart aufgeschwemmt worden, daß diese nicht mehr lesbar gewesen und aus diesem Grund weggeworfen worden seien, sei einerseits durch nichts untermauert und erkläre andererseits in keiner Weise die Nichtbeantwortung der schriftlichen Anfrage der Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Aufforderung. Darüber hinaus sei zu bemerken, daß sich der Beschwerdeführer durch Vernichtung der Unterlagen selbst eines wichtigen Beweismittels für sein Vorbringen begeben habe. Da er um die Bedeutung dieser Aufzeichnungen gewußt habe, wäre es für ihn nahegelegen, diese, wenn auch im angegebenen Zustand befindlich, aufzuheben. Der Beschwerdeführer habe in dieser Hinsicht nicht glaubhaft machen können, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden getroffen habe. Es folgen noch Ausführungen über die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, daß es sich bei der Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 um ein Ungehorsamsdelikt handle, und ist der Meinung, "seiner Entlastungsverpflichtung nachgekommen" zu sein, indem er in der Berufung alles dargelegt habe, was für das Fehlen seines Verschuldens an der Nichtbeantwortung der an ihn gerichteten Anfrage spreche. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die belangte Behörde bei richtiger Würdigung dieses Vorbringens des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, daß ihn an der Zerstörung der in Rede stehenden Aufzeichnungen kein vorwerfbares Verschulden treffe.
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer der Behörde auf Verlangen unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, Auskunft darüber zu erteilen, wem er jeweils das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers überlassen hat, und entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn er ohne diese die verlangte Auskunft nicht erteilen kann.
Aus der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung zur Auskunftserteilung ergibt sich nicht nur, daß der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten zweiwöchigen Frist der Behörde mitzuteilen gehabt hätte, wem er zum angegebenen Zeitpunkt das Lenken des Kraftfahrzeuges überlassen hat, sondern auch, daß er die Behörde innerhalb dieser Frist davon in Kenntnis zu setzen gehabt hätte, daß er die verlangte Auskunft wegen der erwähnten Umstände nicht erteilen kann. Es ist nämlich mit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbar, auch wenn die Auskunft unverschuldet nicht erteilt werden kann, gegenüber der anfragenden Behörde auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers innerhalb der vorgesehenen Frist überhaupt nicht zu reagieren, also innerhalb dieser Frist nicht einmal bekanntzugeben, welche Umstände der rechtzeitigen Auskunftserteilung entgegenstehen, weshalb das unverschuldete Unterbleiben jeglicher Antwort auf eine derartige behördliche Anfrage gegen § 103 Abs. 2 KFG 1967 verstößt. Der Beschwerdeführer hat daher dadurch, daß er auf die Anfrage innerhalb der gesetzten Frist überhaupt nicht geantwortet hat, objektiv ein durch den Schuldspruch der belangten Behörde umschriebenes Verhalten gesetzt, welches nur dann als gerechtfertigt und sohin straffrei anzusehen gewesen wäre, wenn er einerseits Behörde innerhalb der in Rede stehenden Frist jene für das Unterbleiben der Antwort maßgebenden Umstände bekanntgegeben hätte, die seiner Meinung nach im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG 1950 zu bewerten gewesen wären, und andererseits eine Prüfung dieser Umstände im Lichte dieser Regelung zu dem Ergebnis geführt hätte, daß ihn unter diesem Gesichtspunkt an der Unmöglichkeit der Auskunftserteilung kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden trifft. Ob eine derartige Annahme im Beschwerdefall gerechtfertigt ist, bedarf allerdings keiner Erörterung, weil der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers innerhalb der ihm eingeräumten Frist unbeantwortet gelassen und überdies keine Anhaltspunkte dafür geliefert hat, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, die nunmehr geltend gemachten Umstände innerhalb der gesetzten Frist der Behörde mitzuteilen. Der dem Beschwerdeführer durch den von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Schuldspruch zur Last gelegte - und von ihm im übrigen in der Beschwerde ausdrücklich nicht bestrittene - Vorwurf, die fristgerechte Erteilung der verlangten Auskunft unterlassen zu haben, ist daher nicht rechtswidrig.
Gemäß § 44a lit. c VStG 1950 hat der Spruch die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten.
Entsprechend dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung "gemäß § 135 KFG" eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt. Die belangte Behörde hat dieses Straferkenntnis, wie schon erwähnt, zur Gänze, also auch hinsichtlich dieses Teiles des Spruches, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt und ist somit ebenfalls davon ausgegangen, daß die erwähnte Bestimmung des Kraftfahrgesetzes für die Verhängung der ausgesprochenen Strafe maßgebend ist.
§ 135 KFG 1967 enthält allerdings keine Bestimmungen über die für Übertretungen dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen, weshalb der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht rechtswidrig ist und daher insoweit, also hinsichtlich des Ausspruches über die Geld- und Ersatzarreststrafe und der damit verbundenen Kostenbestimmung, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war (vgl. zur Zulässigkeit der Teilaufhebung das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. N. F. Nr. 9828/A).
Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den gegen die Höhe der verhängten Strafe gerichteten Beschwerdeausführungen, wenngleich nicht unerwähnt bleiben soll, daß es der Beschwerdeführer unterlassen hat, in der Beschwerde seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten anzugeben, weshalb von der Wesentlichkeit des Verfahrensmangels, daß die Behörde im Falle der Erhebung dieser Verhältnisse zu einer anderen Strafbemessung hätte kommen können, nicht ausgegangen werden kann (vgl. dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/02/0113). Unter diesen Umständen bedarf es auch keiner Erörterung, ob die belangte Behörde im Beschwerdefall nach § 21 Abs. 1 VStG 1950 vorzugehen gehabt hätte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.