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VwGH vom 19.03.1998, 96/15/0175

VwGH vom 19.03.1998, 96/15/0175

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Alfred Haberhauer, Rechtsanwalt in Wien II, Taborstraße 8B, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - N 4 und 5/96, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über die Vorschreibung der Vergnügungssteuer für das Halten eines Spielapparates der Type "Flipper Party Zone" für die Zeit vom Oktober 1993 bis Februar 1995 im Betrag von S 51.000,-- abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 3 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes (VGSG) für das Halten eines Spielapparates der Type "Flipper Party Zone" in dessen Betrieb für die Zeit vom Oktober 1993 bis Februar 1995 eine Vergnügungssteuer im Betrag von S 51.000,-- vorgeschrieben.

In der Begründung zu diesem Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im eigenen Betrieb für die Zeit vom Oktober 1993 bis Februar 1995 einen Spielapparat der Type "Flipper Party Zone" gehalten. Der Sachverhalt sei durch die Anmeldung dieses Apparates vom (ab Jänner 1992) und die vom Beschwerdeführer erfolgte regelmäßige Bezahlung der Vergnügungssteuer erwiesen. "Aufgrund der widerrufenen Anmeldung ab Oktober 1993 und der dadurch außer Kraft getretenen Selbstbemessung" sei die Vergnügungssteuer für den Zeitraum Oktober 1993 bis Februar 1995 gemäß § 149 Abs. 2 WAO bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen. Laut Angabe des Beschwerdeführers sei der "Flipper Party Zone" am gegen einen "Flipper Twilight Zone" getauscht worden. Eine Meldung an die Abgabenbehörde sei nicht erfolgt, ebenso nicht eine Abmeldung des entfernten Spielapparates. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer ende gemäß § 6 Abs. 6 VGSG erst mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgte oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlange, daß der Apparat von dem Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten werde. Im gegenständlichen Fall sei dies der gewesen, an dem die Magistratsabteilung 59 - Marktamt anläßlich einer Betriebsrevision keine Zuwiderhandlung gegen das Wiener Veranstaltungsgesetz festgestellt habe, was den Schluß zulasse, daß zu diesem Zeitpunkt nur mehr die laut Konzessionsbescheid vom genehmigte Anzahl von Spielapparaten gehalten und dadurch auch der Spielapparat entfernt worden sei. Gemäß § 13 Abs. 1 VGSG sei der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Die Vergnügungssteuer betrage nach § 6 Abs. 3 VGSG für das Halten von Flippern, Spielapparaten mit Bildschirmen und Dartspielapparaten, wenn bei diesen Apparaten ein Spielergebnis angezeigt werde, je Apparat und angefangenem Kalendermonat S 3.000,--. Die Vergnügungssteuer für den "gehaltenen Apparat" betrage somit für den Bemessungszeitraum vom Oktober 1993 bis Februar 1995 insgesamt S 51.000,-- (S 3.000,-- x ein Apparat x 17 Monate). Gemäß § 17 Abs. 3 VGSG gelte die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung. Die Vergnügungssteuer für das Halten eines Spielapparates oder Musikautomaten sei erstmals bei der Anmeldung und in der Folge jeweils spätestens bis zum Letzten eines Monates für den Folgemonat zu entrichten.

Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 6 Abs. 3 VGSG für das Halten eines Spielapparates der Type "Flipper Twilight Zone" für die Zeit vom September 1993 bis September 1995 eine Vergnügungssteuer im Betrag von s 75.000,-- vor. Gleichzeitig wurde gemäß "§ 104 Abs. 1" WAO und gemäß den §§ 164 Abs. 1 und 166 WAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag von S 1.500,-- auferlegt.

In der Begründung zu dem Bescheid vom wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe in seinem Betrieb in der Zeit von September 1993 bis September 1995 einen Spielapparat der Type "Flipper Twilight Zone" gehalten, der jedoch von ihm erst am (Anm.: nach der Aktenlage fand an diesem Tag eine Revision der für die Vergnügungssteuer zuständigen Abteilung des Magistrates Wien im Betrieb des Beschwerdeführers statt) verspätet zur Vergnügungssteuer angemeldet worden sei. Der Sachverhalt sei durch die Anmeldung vom , "Ihre verspätete und inzwischen widerrufene Anmeldung und den Kontostand" erwiesen. Aufgrund der widerrufenen Anmeldung und der dadurch außer Kraft getretenen Selbstbemessung sei die Vergnügungssteuer gemäß § 149 Abs. 2 WAO bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer ende gemäß § 6 Abs. 6 VGSG erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abmeldung des Apparates erfolge oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlange, daß der Apparat von dem Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten werde. Im gegenständlichen Fall daher "mit Ihrem zeitlich begrenztem Widerruf bis September 1995". Ab Oktober 1995 sei der gegenständliche Apparat wieder vom Beschwerdeführer angemeldet worden. Gemäß § 6 Abs. 3 VGSG betrage die Vergnügungssteuer für das Halten von (u.a.) Flippern je Apparat und angefangenem Kalendermonat S 3.000,--. Die Vergnügungssteuer für den am Standort des Beschwerdeführers gehaltenen Apparat betrage sohin für den Bemessungszeitraum vom September 1993 bis Dezember 1995 insgesamt S 75.000,-- (S 3.000,-- x ein Apparat x 25 Monate). Der Säumniszuschlag in der Höhe von 2 % sei nach der zwingenden Vorschrift des § 164 Abs. 1 WAO vorzuschreiben gewesen.

In den gegen beide erstinstanzlichen Bescheide eingebrachten - im wesentlichen gleichlautenden - Berufungsschriften machte der Beschwerdeführer geltend, der Spielapparat "Flipper Party Zone" sei aus dem Betrieb des Beschwerdeführers am gegen Tausch mit einem "Flipper Twilight Zone" entfernt worden. Zum Nachweis dafür würden der "Lieferschein/Rechnung" und die Gutschrift (beide vom ) vorgelegt (sowie weiters die Zeugenaussage seiner Gattin angeboten). Im Betrieb des Beschwerdeführers sei somit jeweils nur ein Flipperspielautomat aufgestellt gewesen und für einen Flipperspielautomaten auch die Vergnügungssteuer entrichtet worden. Allerdings habe der Beschwerdeführer die Ummeldung bzw. An- und Abmeldung im September 1993 übersehen, es sei aber dadurch zu keiner Steuerverkürzung gekommen. Nach § 19 WAO sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Demnach sei in seinem Betrieb jeweils nur ein einziger Flipperspielautomat aufgestellt gewesen und in der Ordnungswidrigkeit des Versäumens der Ummeldung liege weder ein Mißbrauch noch eine Steuerverkürzung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen keine Folge (im Spruch des angefochtenen Bescheides werden dazu die Spruchinhalte der beiden erstinstanzlichen Bescheide wiedergegeben).

Zur Begründung wird im angefochtenen Bescheid nach Zitierung des § 6 VGSG ausgeführt, der Beschwerdeführer gebe selbst zu, daß der Apparat der Type "Flipper Twilight Zone" am geliefert und seit diesem Zeitpunkt in seinem Betrieb gehalten werde. Das Halten des Apparates der Type "Flipper Party Zone" habe der Beschwerdeführer selbst mit zur Vergnügungssteuer angemeldet. Somit entspreche die Abgabenfestsetzung für den Apparat

"Flipper Twilight Zone" dem Gesetz, da der Apparat unbestritten im Bemessungszeitraum gehalten worden sei und die Begünstigung des § 6 Z. 7 VGSG dem Beschwerdeführer nicht zugute komme, weil der behauptete Tausch nicht rechtzeitig gemeldet worden sei. Ebenso entspreche die Abgabenfestsetzung für den anderen Apparat im Hinblick auf § 6 Abs. 6 VGSG der Rechtslage, weil das Abmelden des Apparates nicht erfolgt sei und erst anläßlich einer Betriebsrevision des Marktamtes (MA 59) am die Behörde davon Kenntnis erlangt habe, daß der Apparat nicht mehr gehalten werde. Die "klare gesetzliche Regelung" des § 6 Abs. 6 bzw. Abs. 7 VGSG könne nicht im Wege der im § 19 Abs. 1 WAO normierten wirtschaftlichen Betrachtungsweise (die nicht zur Klärung von Rechtsfragen, sondern nur zur Lösung von Tatfragen diene) aus der Welt geschafft werden. Die Steuerpflicht des Beschwerdeführers stehe nach § 13 Abs. 1 VGSG unbestritten fest. Ebenso bestünden gegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Abgabenfestsetzungen keine Bedenken. Nach § 104 Abs. 1 WAO könne die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahrten, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar sei. Das Halten von Apparaten (§ 6 VGSG) sei spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Dieser Anmelde- und Steuererklärungspflicht sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Im Hinblick auf die "lange Säumigkeit und dem (richtig: den) Umstand, daß das Halten des Apparates erst anläßlich einer Kontrolle festgestellt wurde, erscheint die Höhe des Verspätungszuschlages von 10 % gerechtfertigt" (Anm.:

weder in den erstinstanzlichen Bescheiden noch im angefochtenen Bescheid erfolgte allerdings ein bescheidmäßiger Abspruch über einen Verspätungszuschlag). Weiters stehe "unbestritten fest", daß die Vergnügungssteuer für den Apparat

"Flipper Twilight Zone" nicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit (vgl. § 17 Abs. 3 VGSG) entrichtet worden sei, sodaß die Voraussetzungen für die Festsetzung des Säumniszuschlages in der Höhe von 2 % gegeben seien.

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 VGSG (Wiener LGBl. Nr. 43/1987 i.d.F. LGBl. Nr. 1/1995) unterliegen folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:

"...

3. Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten sowie von Musikautomaten (§ 6);

..."

Gemäß § 6 Abs. 3 VGSG beträgt die Steuer für das Halten der dort näher bezeichneten Apparate je Apparat und angefangenem Kalendermonat grundsätzlich S 3.000,--.

§ 6 Abs. 6 VGSG enthält die Bestimmung, daß die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer erst mit Ablauf des Kalendermonates endet, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, daß der Apparat von dem Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird.

Wird ein angemeldeter Apparat innerhalb eines Kalendermonates gegen einen gleich oder niedriger besteuerten Apparat getauscht, so entsteht nach § 6 Abs. 7 VGSG die Steuerpflicht für den neuen Apparat erst ab dem folgenden Kalendermonat, wenn die Anmeldung des neuen Apparates rechtzeitig (§ 14 Abs. 2) und spätestens gleichzeitig auch die Abmeldung des alten Apparates erfolgt.

Wird ein angemeldeter Apparat innerhalb eines Kalendermonates auf einen anderen Aufstellungsort verbracht, so entsteht gemäß § 6 Abs. 8 VGSG die Steuerpflicht am neuen Aufstellungsort erst ab dem folgenden Kalendermonat, wenn die Anmeldung am neuen Aufstellungsort rechtzeitig (§ 14 Abs. 2) und spätestens gleichzeitig auch die Abmeldung vom alten Aufstellungsort erfolgt.

Nach § 14 Abs. 2 VGSG ist das Halten von Apparaten (§ 6) spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden.

Gemäß § 17 Abs. 3 gilt die Anmeldung von Apparaten (§ 14 Abs. 2) als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht. Die Steuer ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Bei der Zahlung ist als Verwendungszweck der Apparat anzugeben, für den die Zahlung geleistet wird; die Zahlung ist diesem Zweck entsprechend zu verrechnen.

Gemäß § 3 Abs. 1 WAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft. Nach § 1 Abs. 1 VGSG knüpft der Abgabenanspruch für die Vergnügungssteuer laut dessen Z. 3 an den Tatbestand des Haltens von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten sowie von Musikautomaten (§ 6) an. Maßgebend ist ausschließlich, ob die veranstaltete Vergnügung unter einen der Abgabentatbestände des § 1 VGSG fällt (und nicht von der Besteuerung gemäß § 2 leg. cit. befreit ist). Unter dem Gesichtspunkt des "Haltens" eines Apparates ist das Betreiben desselben maßgeblich. An eben dieses Betreiben eines Spielapparates knüpft sich die Steuerpflicht (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/17/0382, vom , 93/17/0271, und vom , 94/17/0129).

Es ist daher grundsätzlich - ungeachtet der Bestimmung des § 6 Abs. 6 VGSG - davon auszugehen, daß die Verpflichtung zur Entrichtung der Vergnügungssteuer nur für den Zeitraum des Haltens eines Apparates besteht. Abweichend davon ordnet § 6 Abs. 6 leg. cit. an, daß für den Fall des nicht mehr Haltens eines Apparates die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer erst mit Ablauf des Kalendermonates endet, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt.

Es ist nicht erkennbar, daß die Bestimmung des § 6 Abs. 6 VGSG (die allgemein schon aus Interesse des Abgabepflichtigen an der Abmeldung kein wesentliches Abweichen von der Grundregel bedeuten wird) auch für den Fall des Austausches eines Apparates gilt (in dem insgesamt auch das Halten eines Apparates nicht beendet wird). Dafür spricht nicht nur die Gesetzessystematik, die im nachfolgenden Abs. 7 des § 6 leg. cit. gesondert den Anlagentausch anspricht (und hier eigenständig Folgen einer nicht rechtzeitigen An- und Abmeldung regelt), sondern insbesondere der Umstand, daß der Gesetzgeber ansonsten allenfalls entgegen der Grundregel exzessive (Doppel)Abgabenvorschreibungen in Kauf nähme, obwohl an sich im Ausmaß der (weiter)bezahlten Beträge keine Abgabenverkürzung stattfindet und für den Abgabenschuldner - anders als beim ersatzlosen Ausscheiden eines Apparates - aus der Sicht der ihn treffenden Abgabenzahlungspflicht keine Veranlassung zur (formellen) Abmeldung besteht.

Für den Beschwerdefall ergibt sich damit, daß die Festsetzung der Vergnügungssteuer für den Apparat "Flipper Party Zone" für den Zeitraum Oktober 1993 bis Februar 1995 zu Unrecht erfolgt ist. Daß dieser Apparat im Tauschweg mit dem "Flipper Twilight Zone" im September 1993 aus dem Unternehmen des Beschwerdeführers ausgeschieden war, wird auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt.

Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Abspruch über die Vorschreibung der Vergnügungssteuer für den Spielapparat "Flipper Party Zone" wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Zur Vorschreibung der Vergnügungssteuer für den Spielapparat "Flipper Twilight Zone" wird in der Beschwerde (insbesondere im Mängelbehebungsschriftsatz zur Konkretisierung der Beschwerdepunkte) im wesentlichen vorgebracht, diese Vorschreibung lasse die ohnedies monatlich geleisteten Zahlungen von S 3.000,-- (sohin S 75.000,-- für September 1993 bis September 1995) außer Betracht, sodaß es zu einem "Doppelinkasso von S 75.000,--" käme. Dazu ist zu sagen, daß für den in Rede stehenden Apparat auch laut Beschwerde unbestritten bisher keine Anmeldung und Entrichtung selbstbemessener Abgaben nach § 17 Abs. 3 VGSG erfolgt war. Die Festsetzung der Abgaben für diesen Apparat nach § 149 Abs. 2 WAO enspricht somit - ungeachtet der Frage, ob die bisher für einen anderen Apparat geleisteten Zahlungen zu Recht erfolgt sind - dem Gesetz.

Soweit der Beschwerdeführer auch eine Rechtsverletzung dahingehend geltend macht, daß die belangte Behörde zu Unrecht nicht von der Bestimmung des § 182 WAO (Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten) Gebrauch gemacht habe, genügt es, darauf hinzuweisen, daß ein derartiges Nachsichtsverfahren nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Bescheide und somit auch nicht Sache des Berufungsverfahrens war. Ebenfalls gehen die Ausführungen betreffend die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages ins Leere, weil (entgegen diesbezüglich enthaltener Begründungsausführungen) eine derartige Vorschreibung weder mit den erstinstanzlichen Bescheiden noch mit dem angefochtenen Bescheid stattfand.

Die Beschwerde war daher ansonsten - soweit sie nicht die Vorschreibung hinsichtlich des Spielapparates

"Flipper Party Zone" betrifft - nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Beilagengebühren von S 30,--, weil der der Beschwerde angeschlossene angefochtene Bescheid nur mit S 60,-- (anstelle S 90,--) zu vergebühren war.