TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 12.09.1996, 96/15/0163

VwGH vom 12.09.1996, 96/15/0163

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des C in B, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom , Zl. 1055-6/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1980 bis 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und ihren Beilagen geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:

Der Beschwerdeführer war in den Streitjahren Grenzgänger in die Schweiz. Nach ursprünglich erklärungsgemäß durchgeführten Veranlagungen nahm das Finanzamt die Einkommensteuerverfahren für die Streitjahre bescheidmäßig wieder auf und verband damit neue Sachbescheide.

Mit Schriftsatz vom berief der Beschwerdeführer gegen die Wiederaufnahmsbescheide für die Jahre 1980 bis 1989 (sowie gegen die hier nicht verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990 und 1991). Mit weiterem Schriftsatz vom dehnte der Beschwerdeführer die Berufung auf die in wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1980 bis 1989 aus.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1980 bis 1989 gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO zurückgewiesen; dies im wesentlichen mit der Begründung, die Berufung vom habe sich ausdrücklich nur gegen die Wiederaufnahmsbescheide für die Jahre 1980 bis 1989 gerichtet. Die "Ausdehnung" dieser Berufung auf die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes für die Streitjahre nach Ablauf der Berufungsfrist sei unzulässig gewesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde bringt vor, die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre sei deswegen zu Unrecht zurückgewiesen worden, weil es bei Erhebung einer Berufung gegen die Wiederaufnahmsbescheide einer Berufung gegen die mit diesen Bescheiden verbundenen Sachbescheide nicht bedürfe. Es genüge nämlich, daß die Berufung gegen die "Hauptbescheide" (nämlich die Wiederaufnahmsbescheide) erhoben worden sei. Die Beschwerde verweist hiebei darauf, "daß im Falle der Erlassung eines Bescheides gemäß § 188 BAO und daran anknüpfender Einkommensteuerbescheide" die Mitgesellschafter nur den Feststellungsbescheid, nicht aber einen nicht an sie gerichteten Einkommensteuerbescheid bekämpfen dürfen.

Gemäß § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Auch wenn die zitierte Gesetzesbestimmung die Verbindung des Wiederaufnahmebescheides mit dem neuen Sachbescheid anordnet, so ist doch jeder dieser beiden Bescheide für sich einer Berufung zugänglich, wie auch jeder dieser Bescheide für sich der Rechtskraft teilhaftig werden kann (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/13/0300, m.w.N.).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß das Finanzamt einerseits die Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1980 bis 1989 mit eigenständigen Entscheidungen wiederaufgenommen und in damit verbundenen weiteren Bescheiden die Einkommensteuer für diese Jahre neu festgesetzt hat. Unbestritten ist ferner, daß innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich Berufung gegen die Wiederaufnahmsbescheide für die Streitjahre (und gegen die hier nicht verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990 und 1991), nicht aber gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1980 bis 1989 erhoben wurde.

Bei diesem Sachverhalt ist für die in wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1980 bis 1989 die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstrichen. Die erst danach gegen diese Bescheide mittels "Ausdehnung" erhobene Berufung erfüllt den Tatbestand des § 273 Abs. 1 lit. b BAO, weswegen im Beschwerdefall die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Rechtsfolge der Zurückweisung der verspäteten Berufung zum Tragen kam. Der dies aussprechende angefochtene Bescheid ist daher frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit.

Soweit die Beschwerde von "abgeleiteten" Einkommensteuerbescheiden spricht, ist auf § 307 Abs. 3 BAO hinzuweisen, wonach durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Mit dem "Falle der Erlassung eines Bescheides gemäß § 188 BAO und daran anknüpfender Einkommensteuerbescheide" ist der Beschwerdefall nicht vergleichbar.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.