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VwGH vom 22.04.1994, 94/02/0115

VwGH vom 22.04.1994, 94/02/0115

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-MD-92-149, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 11 Abs. 1 StVO 1960 für schuldig erkannt. Er erhob dagegen Berufung. Diese langte am bei der belangten Behörde ein.

Die belangte Behörde führte im Zuge des Berufungsverfahrens mehrere mündliche Verhandlungen durch. In einer für den anberaumten Verhandlung wurde der angefochtene Bescheid verkündet. Eine schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht ausschließlich geltend, daß durch die Vorgangsweise der belangten Behörde § 51 Abs. 7 VStG verletzt worden sei. Die Verhandlung vor der belangten Behörde vom habe er nicht besucht. Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sei erst nach Ablauf der 15-Monatsfrist gemäß § 51 Abs. 7 VStG erfolgt.

Der Beschwerdeführer ist damit nicht im Recht. Er bestreitet nicht, zur Verhandlung vom ordnungsgemäß geladen gewesen zu sein. Gemäß § 51f Abs. 2 VStG hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Die Verkündung des angefochtenen Bescheides am konnte daher auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgen und hatte jedenfalls die rechtliche Auswirkung, daß die Frist nach § 51 Abs. 7 VStG gewahrt wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/02/0158).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Fundstelle(n):
KAAAE-54030