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VwGH vom 27.06.1990, 90/18/0044

VwGH vom 27.06.1990, 90/18/0044

Betreff

A-GmbH gegen Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz vom , Zl. 5/65-Schied/82, betreffend angemessene Vergütung nach § 42 Abs. 5 UrhG (mitbeteiligte Partei: B-GmbH)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat an Aufwandersatz binnen 14 Tagen

bei Exekution zu ersetzen:

Dem Bund S 2.000,--,

der mitbeteiligten Partei S 10.470,--.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz im Sinne des Art. III § 1 der Urheberrechtsgesetznovelle 1980, BGBl. Nr. 321 (UrhGNov 1980) sprach mit Bescheid vom der mitbeteiligten Partei eine angemessene Vergütung im Sinne des § 42 Abs. 5 UrhG von S 74.925,-- zuzüglich gestaffelter Zinsen zu Lasten der Beschwerdeführerin zu. Ferner habe die Beschwerdeführerin S 12.000,-- an Gebühren für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle an das Bundesministerium für Justiz zu zahlen. Zu dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein strittigen Punkt der Angemessenheit der Vergütung führte die Begründung dieses Bescheides unter anderem aus, die rechnerische Außerstreitstellung der Höhe des Zahlungsbegehrens sei nur so zu verstehen, daß alle Umstände, die für die Höhe des Anspruches maßgeblich seien, mit Ausnahme der Angemessenheit der Vergütungssätze, anerkannt würden. Die mitbeteiligte Partei habe gemeinsam mit anderen Verwertungsgesellschaften im Amtsblatt zur Wiener Zeitung einen Tarif für die Vergütung nach § 42 Abs. 5 UrhG verlautbart. Nach der Verlautbarung vom habe dieser Tarif S 1,20 zuzüglich Umsatzsteuer je Stunde Audio betragen, soweit mit Organisationen oder Gruppen von Zahlungspflichtigen nicht besondere Vereinbarungen bestünden; mit Verlautbarung vom sei dieser Tarif auf S 2,25 zuzüglich Umsatzsteuer erhöht worden. Die Höhe dieses Tarifes sei von den Verwertungsgesellschaften nicht einseitig festgelegt, sondern mit dem Bundesgremium des Radio- und Elektrohandels in der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ausgehandelt worden. Die Verwertungsgesellschaften hätten mit dieser gesetzlichen Interessenvertretung der Zahlungspflichtigen einen Rahmenvertrag geschlossen, in welchem den Zahlungspflichtigen, die auf der Grundlage des Rahmenvertrages mit der mitbeteiligten Partei Einzelverträge schließen, ein Rabatt von 33 % gewährt werde, wogegen der mitbeteiligten Partei Vorteile bei der Einhebung, Verrechnung und Durchsetzung solcher Ansprüche nach § 42 Abs. 5 UrhG eingeräumt würden. Da die geltend gemachten Vergütungssätze auf dieser Einigung der Organisationen der Anspruchsberechtigten und der Zahlungspflichtigen beruhten, bestünde für die Schiedsstelle kein Anlaß, die Angemessenheit der Vergütung anders zu beurteilen. Nach Art. II Abs. 2 UrhGNov 1980 könnten unter sinngemäßer Anwendung des Verwertungsgesellschaftengesetzes über die Vergütungsansprüche nach § 42 Abs. 5 bis 7 UrhG Gesamtverträge abgeschlossen und Satzungen erlassen werden. Den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes läge die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, daß die Höhe urheberrechtlicher Entgelte tunlichst durch die Zusammenarbeit der Verwertungsgesellschaften und der Organisationen der Zahlungspflichtigen - und nicht durch staatliche Organe - festgelegt werden solle (vgl. § 6 Abs. 1 VerwGesG und die EB zum Abschnitt Gesamtverträge und Satzungen, abgedruckt bei Dittrich, Urheberrecht2, S 807 ff, insbesondere 809). Hätten die erwähnten Organisationen keinen Rahmenvertrag, sondern einen Gesamtvertrag abgeschlossen, dann wäre die Schiedsstelle an die Bemessung der Höhe der Vergütung gebunden gewesen. Für den tatsächlich geschlossenen Rahmenvertrag bestünde eine solche formelle Bindung nicht. Angesichts der oben wiedergegebenen Absicht des Gesetzgebers wäre es von der Schiedsstelle aber geradezu interessenwidrig gewesen, wenn sie sich über die Einigung der erwähnten Organisationen hinwegsetzen und die Frage der Angemessenheit anders hätte beurteilen wollen ( Medien und Recht 1986, Heft 5, S 20). Das Argument der Beschwerdeführerin, daß sich die Schiedsstelle hinsichtlich der Angemessenheit der Vergütung nicht auf die erwähnte Einigung hätte berufen dürfen, sei verfehlt: Die Schiedsstelle hätte die Angemessenheit eigenständig beurteilen müssen, wenn es eben zu keiner Einigung der Beteiligten gekommen wäre, und zwar mit großer Wahrscheinlichkeit nicht im Einzelfall, sondern auf Grund eines Antrages auf Erlassung einer Satzung, wie dies zunächst auch für die ebenfalls durch die UrhGNov 1980 eingeführte Vergütung nach § 59a UrhG geschehen sei. Es solle aber überdies auf ein Argument der Beschwerdeführerin zur Höhe der Vergütung eingegangen werden, daß nämlich der Großteil der Zahlungspfichtigen nicht den vollen Tarif zahle, sondern in den Genuß des Rabattes von 33 % komme. Auch die Beschwerdeführerin hätte, wie alle anderen Zahlungspflichtigen, in den Genuß dieses Rabattes kommen können, wenn sie mit der mitbeteiligten Partei auf Grundlage des Rahmenvertrages einen Einzelvertrag geschlossen hätte. Der Rabatt sei in dieser Höhe aber auch durchaus sachlich gerechtfertigt, wenn man bedenke, welche Mehrkosten der mitbeteiligten Partei bei der Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber Zahlungspflichtigen, die sich dieser Pflicht zu entziehen suchen, erwüchsen. Die mitbeteiligte Partei müsse solche Zahlungspflichtigen mühsam ausforschen, die Ansprüche dann in einem Verfahren durchsetzen, in dem es keinen Kostenersatz gebe, und jahrelang auf die Zahlung der ihr zustehenden Vergütung warten, ohne mehr als die gesetzlichen Verzugszinsen verlangen zu können. Gerade das vorliegende Verfahren sei ein sehr gutes Beispiel hiefür.

Da von der Angemessenheit der geltend gemachten Vergütungssätze auszugehen sei und der Zahlungsanspruch im übrigen der Höhe nach außer Streit gestellt worden sei, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen. Die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge seien für die Entscheidung unerheblich gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom , B 1236/88, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es unter anderem, die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen sei als so wenig wahrscheinlich zu erkennen, daß sie - unter dem Blickwinkel der im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wahrzunehmenden Rechtswidrigkeiten - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Aus der Beschwerdeschrift an den Verfassungsgerichtshof ist zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin die Verfassungsmäßigkeit des § 42 Abs. 5 UrhG bezweifelt, weil eine Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle durch das Gesetz nicht in ausreichender Weise determiniert sei. Auch durch die Anwendung dieser verfassungswidrigen Gesetzesstelle sei die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmäßig garantierten Rechten verletzt.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. "Um Wiederholungen zu vermeiden", bezieht sich die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen auf den Seiten 8 bis 12 ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, auf ihre Stellungnahme im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom und auf einen bestimmt bezeichneten Schriftsatz "im Verwaltungsverfahren".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Denselben Antrag stellte die mitbeteiligte Partei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Während die Verweisung auf im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erstattete Schriftsätze infolge der sukzessiven Zuständigkeit der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes im Falle eines Abtretungsbeschlusses zulässig ist, ist die Verweisung auf Schriftsätze im Verwaltungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig (siehe die Entscheidungen in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 250/7), weshalb auf die oben letzterwähnte Verweisung nicht einzugehen war.

§ 42 Abs. 5 UrhG in der Fassung der UrhGNov 1980 lautet:

"Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, daß es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber, wenn unbespielte Bild- oder Schallträger, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild- oder Schallträger, die hiefür bestimmt sind (Trägermaterial), im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommen, Anspruch auf eine angemessene Vergütung, es sei denn, daß das Trägermaterial nicht im Inland oder nicht für solche Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt wird; Glaubhaftmachung genügt. Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die Spieldauer Bedacht zu nehmen. Die Vergütung hat derjenige zu leisten, der das Trägermaterial im Inland als erster gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr bringt."

Gemäß Art. III § 1 Abs. 1 und 2 UrhGNov 1980 entscheidet die Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz unter anderem über Streitigkeiten hinsichtlich der Ansprüche nach § 42 Abs. 5 UrhG.

Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur UrhGNov 1980, 385 Blg 15. GP, S 13, ist der Anspruch auf angemessene Vergütung ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Nach der Lehre (F. Bydlinski in Rummel2, Rz 25g zu § 6) gibt bei unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalklauseln der Wortsinn nur vage Hinweise auf ihre Bedeutung. Zur erforderlichen weiteren Konkretisierung sind heranzuziehen auffindbare gesetzliche Wertungen, allgemein anerkannte rechtsethische Maximen und Standards, die Rechtsüberzeugung und Verkehrssitte in den beteiligten Kreisen, erst zuletzt die richterliche Eigenwertung.

Ausgehend von dieser relativen Unbestimmtheit ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß sich seine Rechtskontrolle gegenüber Entscheidungen wie der vorliegenden Art darauf zu beschränken hat, ob das Verfahren vor der belangten Behörde gesetzmäßig abgeführt wurde und ob die von der belangten Behörde angewendeten Maßstäbe zur Konkretisierung des unbestimmten Gesetzesbegriffes allenfalls offenbar gegen im geltenden Gesetz auffindbare Wertungsrichtlinien verstoßen.

Der Beschwerde gelang es nicht, solche Verstöße in einsichtiger Weise darzutun. Die Beschwerde geht ja zunächst, nämlich in der verwiesenen Stelle der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, von der Unbestimmtheit der anzuwendenden Gesetzesbestimmung des § 42 Abs. 5 UrhG aus. Nun hat aber der Verfassungsgerichtshof keinen Anlaß gefunden, in dieser angeblichen Unbestimmtheit eine Verfassungswidrigkeit zu erblicken. Auch der Verwaltungsgerichtshof findet keinen Anlaß, hinsichtlich der genannten Gesetzesbestimmung ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, und zwar vornehmlich aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 8395, angestellten Erwägungen. Danach sind bei der Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Erst wenn auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, was im Einzelfall rechtens sein soll, verletzt die Regelung die in Art. 18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse. Eine Frage der Auslegung mag in diesem oder jenem Sinne beantwortet werden, hat aber mit der Bestimmbarkeit des Gesetzesinhaltes nichts zu tun. Daß diese Frage schwierig zu beantworten ist, macht die Regelung ebensowenig unvollziehbar wie das mögliche Ergebnis der Auslegung insgesamt. Die Vollziehung möge durch solche Gesetzesbestimmungen in der konkreten Situation häufig vor Zweifelsfragen stehen; es stehe dem Gesetzgeber aber in solchen Bereichen frei, statt einer vergröbernden, scharf umrissenen Regelung oder einer kasuistischen Umschreibung der Sachverhalte einen vergleichweise unbestimmten Begriff zu wählen, dessen Anwendung auf den Einzelfall verstärkter Ausrichtung am Gesetzeszweck bedarf.

Geht man von diesen Grundsätzen aus, so vermag die Beschwerdeführerin nicht, der Schiedsstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung nachzuweisen. Insbesondere konnte die belangte Behörde sich in dieser strittigen Rechtsfrage auf die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes in seinem Urteil vom , Medien und Recht 1986, Heft 5, S 20, berufen. Dort war zwar nicht § 42 Abs. 5 UrhG, sondern § 86 Abs. 1 UrhG anzuwenden, welche Bestimmung aber ebenfalls von der Zahlung eines angemessenen Entgeltes handelt, ohne die Bemessung dieses Entgeltes sonst näher zu regeln. In diesem Zusammenhang sprach der Oberste Gerichtshof aus, angemessen sei in der Regel ein solches Entgelt, das für die Erteilung gleichartiger, im voraus eingeholter Werknutzungsbewilligungen üblicherweise verlangt und gezahlt werde - der Oberste Gerichtshof berief sich hiebei auf Vorjudikatur. Bestünde aber kein Marktpreis im Sinne eines üblicherweise verlangten und gezahlten Entgeltes, so könne in der zwischen den Parteien im Zuge der Vertragsverhandlungen erzielten Übereinstimmung über die Höhe des Entgeltes eine geeignete Grundlage für die Festsetzung einer angemessenen Vergütung im Sinne des § 273 Abs. 1 ZPO gesehen werden.

Auch der Verwaltungsgerichtshof findet es daher nicht rechtswidrig, wenn die Schiedsstelle sich hinsichtlich der Höhe der angemessenen Vergütung an den zwischen den Interessenvertretungen der Streitteile "ausgehandelten" - so die Bezeichnung durch die Schiedsstelle - Tarif hielt. Auch in der Frage der Rabattgewährung und ihrer Unanwendbarkeit auf die gegenständliche Vergütungsfestsetzung teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde.

Ist aber die Heranziehung der Sätze der Tarife gerechtfertigt, so bedurfte es auch nicht des von der Beschwerdeführerin vermißten Ermittlungsverfahrens.

Wenn die Beschwerde in jenen Schriftsätzen, auf die sie sich zulässigerweise berufen konnte, an mehreren Stellen auf den Bericht des Justizausschusses, 422 Blg 15. GP, S 2 verweist, wonach vor allem bei der Bemessung der Höhe der angemessenen Vergütungen mit großer Sachkenntnis vorgegangen werden müsse, so ist auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung der Schiedsstelle (§§ 4 ff des Art. III der UrhGNov 1980) zu verweisen. Demnach gehören der Kommission an ein Beamter des Bundesministeriums für Justiz als Vorsitzender, ein Richter, sowie von folgenden Selbstverwaltungskörpern oder Organisationen vorgeschlagene Mitglieder: von den Verwertungsgesellschaften ein Mitglied, von den Organisationen der Zahlungspflichtigen ein Mitglied, von repräsentativen Vereinigungen aus dem Bereich der Kunst ein Mitglied, von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zwei Mitglieder, vom Österreichischen Arbeiterkammertag zwei Mitglieder. Die sachlichen Voraussetzungen der Bemessung der Vergütung "mit großer Sachkenntnis" sind daher von Gesetzes wegen gegeben; daß den konkret als Mitglieder der Schiedsstelle entscheidenden Personen diese gesetzliche Befähigung gemangelt habe, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Die anzuwendenden Bestimmungen des UrhG einschließlich der Novelle 1980 sehen nicht vor, daß bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung von Rechtslagen oder Usancen im Ausland auszugehen sei; daher konnte der sachkundigen Schiedsstelle nicht vorgeworfen werden, daß sie Vergütungsfestsetzungen auf Grund ausländischer Rechtsnormen für das Ausland nicht in ihre Erwägungen einbezog.

Insbesondere ist der mehrfache Hinweis der Beschwerde auf Rechts- und Tatsachenlagen in der Bundesrepublik Deutschland nicht geeignet, ihr zum Erfolg zu verhelfen.

Schon die Wendung in den oben zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der UrhGNov 1980, der Anspruch auf angemessene Vergütung folge dem "diesbezüglich bewährten Beispiel des § 53 Abs. 5 deutsches UrhG" ist deshalb problematisch, weil diese Bestimmung zur Zeit der österreichischen Novelle, also 1980, in der BRD in der Stammfassung des deutschen UrhG 1965 sich gar nicht auf Bild- oder Schallträger ("Leerkassettenvergütung"), sondern auf Geräte bezog und im übrigen eine Obergrenze aller solchen Vergütungsansprüche von 5 % des Gesamtveräußerungserlöses festsetzte. Später änderte sich aber die Rechtslage in der BRD ganz wesentlich: Durch das Gesetz vom , DBGBl. I S 1137, wurde in einem neugefaßten § 54 UrhG eine angemessene Vergütung einerseits für die Veräußerung von Vervielfältigungsgeräten, andererseits für die von Bild- und Tonträgern eingeführt. Für beide Arten der angemessenen Vergütung wurden (so § 54 Abs. 4 UrhG) GESETZLICHE Sätze festgelegt, die demnach nur durch Gesetz geändert werden können, mag auch in der Lehre bereits ihre Angemessenheit bezweifelt werden (s. Fromm-Nordemann, Urheberrecht6, S 345).

Der österreichische Gesetzgeber ist offenbar aus der Erwägung, daß in den Bemessungsfragen der Einigung der Sozialpartner große Bedeutung zukommt, diesem Beispiel nicht gefolgt (vgl. Steinmetz, Leerkassettenvergütung in Österreich, Film und Recht 1981, 60 insbes. S 62, 64, 69f über die Bedeutung der Sozialpartnerschaft auch in dieser Materie, wenn auch schon vor der deutschen Gesetzesänderung). Es ist daher grundsätzlich verfehlt, aus der vom bundesdeutschen Gesetzgeber vorgenommenen Festsetzung von Sätzen in DM Schlußfolgerungen für die Festsetzung der angemessenen Vergütung iS des § 42 Abs. 5 UrhG ableiten zu wollen.

Geht man von der Rechtsrichtigkeit der vergleichsweisen Heranziehung der in Rahmenverträgen "ausgehandelten" und sodann in Tarifen festgelegten Vergütungssätze aus, so ist es unerheblich, wie stark das Gesamtaufkommen zugunsten der mitbeteiligten Partei seit Erlassung der Tarife gestiegen ist. "Unangemessene" Regelungen zu ändern ist Sache der Gesetzgebung, im Rahmen einer Tarifautonomie aber der Tarifpartner.

Schließlich irrt die Beschwerde darin, wenn sie in der Festsetzung einer angemessenen Vergütung eine Ermessensentscheidung - offenbar im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG - erblickt. Es geht im vorliegenden Fall nicht um die Rechtskontrolle einer Ermessensentscheidung, sondern um die Rechtskontrolle der Auslegung eines, wie bereits oben angeführt, unbestimmten Gesetzesbegriffes.

Da in der Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes der Schiedsstelle kein vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmender Fehler unterlief, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom , BGBl. Nr. 206. Der belangten Behörde waren gemäß § 59 Abs. 1 VwGG nur die von ihr verzeichneten niedrigeren Sätze für Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht der im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erwachsene Aufwandersatz verlangt werden kann.