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VwGH vom 11.05.1990, 90/18/0040

VwGH vom 11.05.1990, 90/18/0040

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/18/0041

Betreff

N gegen Bundesminister für Justiz 1) vom , Zl. 171/15-III 4/89 (hg. Zl. 90/18/0040), betreffend Verweigerung einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, und 2) vom , Zl. 171/2-III 3/89

(hg. Zl. 90/18/0041), betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Auskunftspflichtgesetz.

Spruch

1) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom wird als unbegründet abgewiesen.

2) Der Bescheid vom wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3) Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zu 1):

Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom , ihm gemäß § 2 des Auskunftspflichtgesetzes darüber Auskunft zu erteilen, wie viele Säumniserinnerungen oder Aufsichtsbeschwerden wegen überlanger Verfahrensdauer gegen den Richter Dr. Karl N. von 1985 bis 1988 erhoben worden seien, wie viele davon berechtigt gewesen seien, wie groß die Zahl der unerledigt anhängig verbliebenen Akten und wie hoch die Anzahl der überjährigen Rechtssachen dieses Richters in den genannten Jahren gewesen sei, und ob im Zuge der zuletzt durchgeführten Amtsnachschau oder Amtsuntersuchung beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien auf eine schleppende Erledigung der Rechtssachen durch den genannten Richter hingewiesen worden sei, sowie welche Maßnahmen ergriffen worden seien, um solche Mißstände abzustellen, abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß die begehrten Auskünfte Fragen der Dienstaufsicht über einen Richter betreffen, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Nach einer Wiedergabe des Wortlautes der im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides aus, daß "ein Beschwerdeführer" in Fragen der Dienstaufsicht keine Parteistellung habe, weshalb ihm auch in solchen Angelegenheiten kein Recht auf Erlassung eines Bescheides zustehe. Wie der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien in der Begründung seines Bescheides zutreffend ausgeführt habe, komme als Partei in einem Dienstaufsichtsverfahren nur der Richter in Betracht, der vom konkreten Beschwerdevorbringen betroffen sei. Die in Rede stehende Anfrage des Beschwerdeführers betreffe nicht nur allgemeine Fragen der Dienstaufsicht über einen Richter, sondern ziele nach dem Inhalt und Umfang der gewünschten Auskunft auch auf die Mitteilung solcher Angelegenheiten ab, deren Geheimhaltung im besonderen Interesse des von der Dienstaufsicht betroffenen Richters (als Partei in diesem Dienstaufsichtsverfahren) geboten sei und daher Unbeteiligten nicht zur Kenntnis gebracht werden dürften. Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers betreffe überdies auch nicht ausschließlich Fragen der Dienstaufsicht, die sich auf Rechtssachen des Auskunftswerbers beziehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verweise der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien mit Recht auch auf die analog anzuwendende Bestimmung des § 127 des Richterdienstgesetzes, wonach Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und das Ergebnis der Vorerhebungen und der Disziplinaruntersuchung sowie über den Inhalt der Disziplinarakten (und wohl auch der Akten betreffend die Dienstaufsicht über einen Richter) untersagt seien. Im übrigen beziehe sich das Verbot der Mitteilung an die "Öffentlichkeit" im Sinne dieser Gesetzesstelle entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur auf die Massenmedien, sondern auf alle am Dienstaufsichts- und Dienststrafverfahren Unbeteiligten. Da somit die in der Berufung behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung nicht vorliege, sei der Berufung ein Erfolg zu versagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 90/18/0040 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Gemäß dem 1. Satz des § 2 leg. cit. kann jedermann Auskunftsbegehren mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich anbringen.

Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, daß das Argument der belangten Behörde, er habe in Fragen der Dienstaufsicht keine Parteistellung, weshalb ihm in solchen Angelegenheiten kein Recht auf Erlassung eines Bescheides zustehe, insofern ins Leere geht, als es im Beschwerdefall nicht auf eine allfällige Parteistellung des Beschwerdeführers in einem die Dienstaufsicht über einen Richter betreffenden Verfahren ankommt, sondern vielmehr zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte hat. Dem Auskunftspflichtgesetz kann nicht entnommen werden, daß lediglich Parteien (im Sinne des § 8 AVG 1950) Anspruch auf Auskunftserteilung haben, da im eben wiedergegebenen ersten Satz des § 2 leg. cit. ausdrücklich

davon die Rede ist, daß "Jedermann ... Auskunftsbegehren

einbringen kann".

Ungeachtet dessen ist dem Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers mit Recht nicht entsprochen worden, weil diesem Verlangen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. entgegensteht.

Nach der auch von der belangten Behörde zutreffend herangezogenen, auf Grund der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 285/1987 seit wirksamen Regelung des Art. 20 Abs. 3 B-VG sind nämlich alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).

Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang die - im übrigen vom Beschwerdeführer gar nicht bekämpfte - Ansicht vertreten, daß die von ihm gewünschten Auskünfte auf die Mitteilung von Angelegenheiten abzielen, deren Geheimhaltung im "besonderen" Interesse des von der Dienstaufsicht betroffenen Richters geboten ist. Wenngleich die erwähnte verfassungsrechtliche Regelung nicht auf das "besondere", sondern auf das "überwiegende" Interesse der Parteien abstellt, schließt sich der Gerichtshof der Schlußfolgerung der belangten Behörde an, daß dem Beschwerdeführer die begehrten Auskünfte nicht zu geben waren, weil es auf der Hand liegt, daß das Interesse des betroffenen Richters, allfällige diskriminierende Feststellungen über die Quantität seiner Dienstleistung nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen, gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an den begehrten Auskünften überwiegt, wenn man davon ausgeht, daß der Beschwerdeführer entsprechend der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde den in Rede stehenden Antrag auf Erteilung der Auskunft - lediglich - deshalb gestellt hat, "um selber beurteilen zu können, ob" gegen den Richter "eine Disziplinaranzeige zu erstatten sei", sowie, um entsprechendes Beweismaterial in dem vom Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren gemäß Art. 25 MRK "wegen überlanger Dauer" eines bestimmten zivilgerichtlichen Verfahrens vorlegen zu können. Einerseits läßt sich nämlich aus dem bloßen Wunsch des Beschwerdeführers nach eigener Beurteilung der Notwendigkeit einer Disziplinaranzeige angesichts der bestehenden Dienstaufsicht über den Richter kein gegenüber dem erwähnten Interesse des betroffenen Richters im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG "überwiegendes" Interesse des Beschwerdeführers ableiten, und andererseits bedarf es zum Beweis der "überlangen Dauer" eines vom Beschwerdeführer angestrengten Zivilprozesses nicht der Beantwortung der von ihm gestellten Fragen.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus mit Recht nicht in Zweifel gezogen, daß der vom Auskunftsverlangen betroffene Richter als "Partei" im Sinne der zitierten Verfassungsnorm anzusehen ist, wobei nicht unerwähnt bleiben soll, daß der Gerichtshof schon zu dem in der früheren Fassung des Art. 20 Abs. 3 B-VG verwendeten Begriff "Parteien" in seinem Erkenntnis vom , Zl. 771/63 (zitiert bei Klecatsky-Morscher,

Das österreichische Bundesverfassungsrecht, 3. Aufl., S. 303, E. Nr. 59), die Auffassung vertreten hat, dieser Begriff sei offenbar im weitesten Sinn zu verstehen und umfasse alle Personen, die aus irgendeinem Anlaß mit Behörden in Berührung kommen.

Da demnach unter den gegebenen Umständen auf Grund der zitierten Verfassungsvorschrift eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht und damit der Erteilung der vom Beschwerdeführer gewünschten Auskünfte eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes entgegensteht, wurde die Beantwortung der in Rede stehenden Fragen des Beschwerdeführers schon aus diesem Grunde zu Recht verweigert, sodaß Erörterungen über die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage entbehrlich sind, ob die Verweigerung der Auskunft von der belangten Behörde - auch - auf die Regelung des § 127 des Richterdienstgesetzes gestützt werden durfte.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Zu 2):

Am wurde dem Beschwerdeführer eine mit datierte Erledigung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zugestellt, welche nachstehenden Wortlaut hat:

"Betrifft: Ihr Antrag vom

betreffend Auskunftserteilung über den Stand des durch Ihre am erstattete Disziplinaranzeige anhängig gewordenen Disziplinarverfahrens

Hiezu wird Ihnen mitgeteilt, daß diese gegen unbekannte Täter im Bereich des Oberlandesgerichtes Wien wegen Verdachtes von Dienstvergehen nach § 101 Abs. 1 RDG gelegentlich der Bearbeitung des Berufungsverfahrens 12 R 73/86 des Oberlandesgerichtes Wien erstattete Anzeige beim Obersten Gerichtshof am unter der AZ Ds 9/88 in Bearbeitung genommen wurde.

Da gemäß § 127 RDG Mitteilungen über den Verlauf und das Ergebnis der Vorerhebungen und der Disziplinaruntersuchung sowie über den Inhalt der Disziplinarakten untersagt sind, können, zumal dem Anzeiger im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukommt (vgl. auch §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 4 RDG), weitere Auskünfte über den Verfahrensverlauf nicht erteilt werden. Damit wird der vom Disziplinarsenat zu beurteilenden Frage der Beantwortung allfälliger Anfragen der vom Einschreiter angerufenen Europ. Kommission für Menschenrechte über das Ergebnis des in Rede stehenden Disziplinarverfahrens nicht vorgegriffen."

Diese Erledigung wertete der Beschwerdeführer als Bescheid und erhob dagegen das Rechtsmittel der Berufung, welche mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom als unzulässig zurückgewiesen worden ist.

Die Berufungsbehörde berief sich in der Begründung ihres Bescheides auf § 4 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, wonach auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen sei, wenn eine Auskunft nicht erteilt werde. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen sei, gelte das AVG 1950, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt werde, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden sei. Inhalt und Form des Bescheides sei im § 58 AVG 1950 geregelt, wonach jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen sei und zumindest den Spruch zu enthalten habe. Er sei weiters zu begründen, wenn dem Standpunkte der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen werde. Die vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes erlassene Verfügung sei lediglich eine Mitteilung, entspreche in keiner Weise den Formerfordernissen eines Bescheides und könne als solcher auch nicht gewertet werden. Ein Rechtsmittel gegen eine bloße Mitteilung sei jedoch im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur

hg. Zl. 90/18/0041 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und

erklärte, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu

nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer tritt der Auffassung der belangten Behörde über den mangelnden Bescheidcharakter der Erledigung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom unter Hinweis auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im wesentlichen mit dem Argument entgegen, daß die Frage, ob eine Erledigung Bescheidcharakter habe, nicht nach der Einhaltung der Formvorschriften des AVG 1950, sondern danach zu beurteilen sei, ob der Wille der Behörde erkennbar darauf gerichtet gewesen sei, über eine Angelegenheit in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen. Es könne nicht bezweifelt werden, daß der Präsident des Obersten Gerichtshofes tatsächlich einen Bescheid erlassen habe, da der Antrag des Beschwerdeführers das ausdrückliche Verlangen nach Erteilung verschiedener Auskünfte enthalten habe, wobei für den Fall der Nichterteilung der Auskunft die Erlassung eines Bescheides im Sinne des § 4 des Auskunftspflichtgesetzes begehrt worden sei. In der genannten Erledigung sei aber nun unter Berufung auf § 127 des Richterdienstgesetzes die Beantwortung der gestellten Fragen eindeutig abgelehnt worden und somit eine materielle Erledigung des erwähnten Antrages erfolgt.

Der Gerichtshof vermag dem Beschwerdeführer zwar insoweit nicht zu folgen, daß auch aus der Regelung des § 4 des Auskunftspflichtgesetzes, wonach, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist, auf den Bescheidcharakter der Erledigung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom geschlossen werden müsse, weil sich aus der Existenz dieser Formvorschrift nicht zwingend ergibt, daß jede ablehnende Erledigung eines Auskunftsbegehrens ipso iure als Bescheid zu qualifizieren ist, doch ändert dies nichts daran, daß allein die Nichteinhaltung der Vorschriften des § 58 AVG 1950 über Inhalt und Form der Bescheide nicht dazu führen muß, daß dem betreffenden Verwaltungsakt nicht die Bedeutung eines Bescheides zukommen kann. Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift (seit der AVG-Novelle 1982: unter leserlicher Beifügung des Namens des Genehmigenden) oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. N. F. Nr. 9458/A). Daß die Erledigung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet worden ist, fällt daher unter diesem Gesichtspunkt nicht ins Gewicht. Im übrigen besteht auch kein Zweifel, daß jener Teil der Erledigung, demzufolge "weitere Auskünfte über den Verfahrensverlauf nicht erteilt werden können", eine normative Entscheidung über einen Teil des Auskunftsverlangens des Beschwerdeführers vom enthält und damit als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG 1950 zu qualifizieren ist. Insoweit also dem Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers nicht ohnehin im ersten Satz dieser Erledigung entsprochen worden ist, stellt die Erledigung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht "lediglich eine Mitteilung" dar, und enthält im übrigen - auch nach Meinung der belangten Behörde - eine Begründung im Sinne des § 58 Abs. 2 AVG 1950, weil ihr zu entnehmen ist, daß weitere Auskünfte deshalb nicht erteilt werden konnten, weil "gemäß § 127 RDG Mitteilungen über den Verlauf und das Ergebnis der Vorerhebungen und der Disziplinaruntersuchung sowie über den Inhalt der

Disziplinarakten untersagt sind, ... zumal dem Anzeiger im

Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukommt (vgl. §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 4 RDG)".

Die belangte Behörde hätte daher die Erledigung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom hinsichtlich ihres zweiten Satzes, mit welchem die Erteilung "weiterer Auskünfte" verweigert worden ist, als Bescheid werten und über die gegen diese Nichterteilung der Auskunft eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers meritorisch entscheiden müssen. Die erfolgte Zurückweisung dieses Rechtsmittels erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Von der Abhaltung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Zu 3):

Der Ausspruch über den Aufwandersatz (im Rahmen des für den Schriftsatzaufwand gestellten Antrages) gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie auf § 52 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. An Stempelgebühr für den angefochtenen Bescheid vom war lediglich ein Betrag von S 30,-- zuzusprechen.