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VwGH vom 07.06.1990, 90/18/0036

VwGH vom 07.06.1990, 90/18/0036

Betreff

N gegen Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, vom , Zl. Pst 10.876/87, betreffend Abweisung eines Ansuchens gemäß § 54 b Abs. 3 VStG 1950 hinsichtlich einer wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Geldstrafe.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, vom wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom "um Bewilligung einer Ratenzahlung der mittels Berufungsbescheid vom rechtskräftig verhängten Geldstrafe von S 69.500,-- zuzüglich Verfahrenskosten von S 6.950,-- sowie Barauslagen von S 1.539,80 ... gem. § 54 b Abs. 3 VStG abgewiesen".

Nach einer Wiedergabe des Wortlautes der zitierten Gesetzesstelle ging die Behörde in der Begründung ihres Bescheides davon aus, wirtschaftliche Gründe im Sinne dieser Bestimmung lägen vor, wenn anzunehmen sei, daß durch die Bewilligung von Ratenzahlungen vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, Ratenzahlungen alleine deshalb zu gewähren, damit - ohne jede Möglichkeit einer einzigen Ratenzahlung - die Ersatzarreststrafe nicht vollzogen werde und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintrete. Dies gelte auch dann, wenn die Vollstreckungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 3 VStG noch nicht unmittelbar drohe. Der Beschwerdeführer habe bis ein monatliches Einkommen von ca. S 6.700,-- in Form eines Arbeitslosenentgeltes bezogen. Auf Grund der geringen Versicherungsmonate des Beschwerdeführers vermindere sich das Einkommen ab neuerlich um 20 % auf eine Notstandsunterstützung in der Höhe von ca. S 5.340,-- monatlich. Von vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten könne nicht gesprochen werden, da der Beschwerdeführer entsprechend den durchgeführten Erhebungen nach wie vor als arbeitslos gemeldet und eine Anstellung nicht vorhersehbar sei. Auf Grund der geringen Unterstützung bzw. der monatlichen Zahlungsverpflichtungen von S 3.700,-- sei der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage, eine Ratenzahlung zu leisten. Das Ansuchen sei daher mangels Zahlungsfähigkeit bzw. wirtschaftlicher Gründe abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 54 b Abs. 3 VStG 1950 hat die Behörde auf Antrag einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß es nicht rechtswidrig ist, dem Antrag auf Aufschub und Teilzahlung nicht stattzugeben, wenn die Annahme zu Recht besteht, daß die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/03/0255, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Die belangte Behörde ist entsprechend der schon wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Annahme, daß er ab eine monatliche Notstandsunterstützung von S 5.340,-- beziehen werde und monatliche Zahlungsverpflichtungen im Ausmaß von S 3.700,-- zu tragen habe, mit Recht davon ausgegangen, daß sich der Beschwerdeführer nicht nur in vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten befinde und daher nicht in der Lage sei, die in Rede stehende Geldstrafe in Teilbeträgen zu entrichten, wobei darauf hinzuweisen ist, daß der Beschwerdeführer in seiner dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Eingabe um die Bewilligung einer Teilzahlung von S 1.000,-- im Monat angesucht hat. Es bedarf wohl keiner weiteren Erörterung, daß der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen, also bei einem zur freien Verfügung verbleibenden Betrag in der Höhe von S 1.640,-- monatlich außerstande ist, davon monatliche Teilzahlungen im Ausmaß von S 1.000,-- unter Anrechnung auf die erwähnte Geldstrafe zu leisten. Der Beschwerdeführer hat auch nicht zu erkennen gegeben, daß ihn eine in absehbarer Zeit zu erwartende Verbesserung seiner finanziellen Situation in die Lage versetzen werde, einen allfälligen Rest der Geldstrafe zu entrichten, weshalb der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie, wenn auch mit anderen Worten, von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgegangen ist und daher dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Bewilligung der Teilzahlung keine Folge gegeben hat.

Im übrigen hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides mit Recht auch auf die Gefahr einer allfälligen Vollstreckungsverjährung hingewiesen, weil zufolge § 31 Abs. 3 VStG 1950 - lediglich - die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie Zeiten, während derer die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, nicht einzurechnen sind. Im Fall einer bewilligten TEILZAHLUNG sind daher die diesbezüglichen Zeiten in die dreijährige Frist für die Vollstreckungsverjährung einzurechnen, woraus sich im Beschwerdefall die Notwendigkeit der Festsetzung von Teilbeträgen ergeben hätte, die weit über jenem Betrag liegen, welcher dem Beschwerdeführer entsprechend der geschilderten Sachverhaltsannahme zur Bezahlung der in Rede stehenden Geldstrafe zur Verfügung steht. Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Bewilligung der Teilzahlung wesentliche Frage der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist daher im Beschwerdefall auch unter diesem Gesichtspunkt im Sinne des Standpunktes der belangten Behörde zu beantworten.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Frage aufwirft, "mit welcher Intention die Berufungsbehörde die Höhe der verhängten Strafe festgesetzt hat", wenn man dem Standpunkt der belangten Behörde folgend davon ausgehe, daß der Beschwerdeführer offensichtlich keine Ratenzahlung leisten könne, so muß ihm entgegengehalten werden, daß die belangte Behörde angesichts der Rechtskraft des Berufungsbescheides vom nicht mehr zu prüfen hatte, ob die Berufungsbehörde "de facto eine Primärarreststrafe über den Beschwerdeführer verhängt" hat, also ihrer Entscheidung über das Ansuchen um Bewilligung der Ratenzahlung das durch diesen Berufungsbescheid rechtskräftig festgesetzte Ausmaß der Geldstrafe zugrunde zu legen hatte.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.