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VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0213

VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0213

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Pelant und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des EK in W, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-02/P/43/64/98, betreffend Zurückweisung einer Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Sicherheitspolizeigesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer beim unabhängigen Verwaltungssenat Wien "Beschwerde gegen das Vorgehen des Sicherheitswachebeamten mit der Dienstnummer 3438, Wachzimmer Schmerlingplatz 10, 1. Bez.". Es habe sich auf Grund des von ihm in der Bellariastraße geparkten und beschädigten Kraftfahrzeuges eine Beanstandung durch einen anderen Sicherheitswachebeamten ergeben. Diese Amtshandlung sei ausgeartet. Es sei zu einer Fortsetzung am Wachposten Schmerlingplatz 10 gekommen. Dort sei sein Bruder, der ihn auf den Wachposten begleitet habe, "kurzerhand vom Postenkommandant" (dabei handelt es sich um den Sicherheitswachebeamten - SWB - mit der Dienstnummer 3438) "energisch aus dem Wachzimmer gewiesen" worden. Da sein Bruder "lediglich als Zeuge bzw. Vertrauensperson bei der Amtshandlung anwesend sein wollte und sich die ganze Zeit völlig friedlich und still" verhalten habe, sei die Reaktion des Postenkommandanten sowohl unverständlich als auch rechtswidrig. Nachdem im Wachzimmer ein Alkotest durchgeführt und der Vorfall protokolliert worden sei (Anmerkung: aus dem weiteren Akteninhalt ergibt sich, dass diese Amtshandlung von dem seit Beginn des Vorfalls in der Bellariastraße amtshandelnden SWB Schiwitz vorgenommen wurde), sei auch der Beschwerdeführer in scharfem Ton aus dem Wachzimmer gewiesen worden. Als er im Begriff gewesen sei, seinen Führerschein wieder einzupacken, habe der Postenkommandant die Nerven verloren und sei handgreiflich geworden. Er habe ihn mit den Worten "Schleich di auße, Du blader Trottel" bei der Tür hinausgedrängt.

Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass der Postenkommandant gegen § 30 Abs. 1 Z. 3 Sicherheitspolizeigesetz - SPG - und § 29 Abs. 1 SPG verstoßen habe. Er ersuche auf Grund des geschilderten Sachverhalts und anhand zweier beigefügter Protokollabschriften zu beurteilen, "ob weitere Rechtsverstöße seitens der Beamten" vorlägen.

Der unabhängige Verwaltungssenat Wien übermittelte die bei ihm am eingelangte Beschwerde an die Bundespolizeidirektion Wien als zuständige Behörde im Sinne des § 89 Abs. 2 SPG. Die Dienstaufsichtsbehörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt mit. Einerseits liege der vom Beschwerdeführer gerügte Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Z. 3 SPG und § 29 Abs. 1 SPG nicht vor. Andererseits habe die Beschwerde des Beschwerdeführers keine Verletzung der gemäß § 31 SPG ergangenen Richtlinienverordnung behauptet. Zwar wäre das im Beschwerdeschreiben enthaltene Vorbringen, der Wachkommandant habe den Beschwerdeführer mit den Worten "Auße da, wir haben ja im Gegensatz zu Dir was zu arbeiten" und "Schleich di auße, Du blader Trottel!" aus dem Wachzimmer entfernt, dem Inhalt nach geeignet, eine Verletzung der auf Grund des § 31 SPG erlassenen Richtlinienverordnung, BGBl. Nr. 266/1993 - RLV, darzustellen. Da der Beschwerdeführer aber die Verletzung einer Richtlinie nicht konkret behauptet habe, erfolge in dieser Hinsicht keine inhaltliche Überprüfung.

Gegen dieses als "Sachverhaltsmitteilung gemäß § 89 Abs. 2 SPG" bezeichnete Schreiben erhob der Beschwerdeführer "Widerspruch", verlangte somit gemäß § 89 Abs. 4 leg. cit. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde "wegen behaupteter Verletzung einer Richtlinie gemäß § 88 (gemeint wohl: 89) Abs. 2 SPG" gemäß § 89 Abs. 4 SPG als unzulässig zurück. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der der Beschwerde zugrundeliegende Sachverhalt deshalb vom Geltungsbereich der RLV nicht erfasst sei, weil es sich um eine Angelegenheit in Vollziehung der StVO handle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde klar, dass sein Schreiben vom eine Beschwerde gegen das Vorgehen des Sicherheitswachebeamten mit der Dienstnummer 3438, Wachzimmer Schmerlingplatz, 1010 Wien, war, da er von diesem Sicherheitswachebeamten mit den Worten "Schleich di auße, Du blader Trottel" aus dem Wachzimmer komplimentiert worden sei.

Wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde unzweifelhaft ergibt (was sich im Übrigen durch die Stellungnahme des Wachkommandanten, gegen den sich die Beschwerde richtet, bestätigt findet), wurde die gesamte zugrundeliegende Amtshandlung vom SWB Revierinspektor - RvI - Schiwitz geführt. Dies betrifft sämtliche in Wien 1, Bellariastraße (Ort der Beanstandung des geparkten Kraftfahrzeuges), gesetzten Handlungen, welche zur Anzeigeerstattung nach dem Kraftfahrgesetz, dem SPG und dem Wiener Landessicherheitsgesetz durch RvI Schiwitz führten. Auch nachdem sich das Geschehen in das Wachzimmer Schmerlingplatz 10 "verlagerte", wurde die Amtshandlung auf Durchführung eines Alkotestes (welcher negativ verlief) ausschließlich von RvI Schiwitz geführt. Er verfasste auch die Anzeige gegen den Beschwerdeführer. Hingegen bestand das Verhalten des Wachkommandanten nicht darin, sich an der gegen den Beschwerdeführer durch RvI Schiwitz geführten Amtshandlung zu beteiligen, sondern es war unabhängig davon nur darauf gerichtet, dass zunächst der Bruder des Beschwerdeführers und - nach Ende der Amtshandlung - auch der Beschwerdeführer selbst das Wachzimmer verlassen. Aus diesem Grund gehen sowohl die Argumente der belangten Behörde als auch des Beschwerdeführers, die sich auf die Vollzugsmaterie der zugrundeliegenden Amtshandlung stützen, ins Leere, denn der Wachkommandant war an der gegen den Beschwerdeführer geführten Amtshandlung nicht beteiligt.

Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, in welchem Vollzugsbereich der Postenkommandant handelte, um zu erreichen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder das Wachzimmer verlassen, weil es darauf zur Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde bei vorliegender Sachlage nicht ankommt.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des SPG lauten:

"'§ 89 (1) Insoweit mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat der unabhängige Verwaltungssenat sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim unabhängigen Verwaltungssenat (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

...

(4) Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.

(5) Im Verfahren gemäß Abs. 4 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind die §§ 67c bis 67g und 79a AVG sowie § 88 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder."

Eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 88 Abs. 1 bzw. gegen "schlichtes Polizeihandeln" (RV, 148 Blg NR, XVIII. GP, Seite 53) gemäß § 88 Abs. 2 SPG zielt darauf ab, angefochtene Verwaltungshandlungen als rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand wiederherzustellen (siehe § 67c Abs. 3 AVG).

Bei einer "Richtlinienbeschwerde" gemäß § 89 SPG handelt es sich hingegen um den Sonderfall einer Dienstaufsichtsbeschwerde, in der die Verletzung einer Richtlinie nach der Richtlinienverordnung, BGBl. Nr. 266/1993, welche einen Verhaltenskodex für Exekutivorgane bei der Ausübung von Befugnissen festlegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/01/0278, 0279; Funk, Das Neue Sicherheitspolizeirecht, JBl. 1994, Seite 137 (147)), durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben - insbesondere jener, die durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen sind (vgl. § 1 der Richtlinienverordnung) - geltend gemacht wird.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer das Verhalten des Wachkommandanten ausdrücklich als Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Z. 3 SPG und § 29 Abs. 1 SPG angesehen. Er hat sohin diesbezüglich nicht eine Beschwerde gemäß § 89 SPG wegen behaupteter Verletzung einer gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie erhoben, sondern behauptet, auf andere Weise als durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Er hat insoweit eine Beschwerde im Sinne des § 88 Abs. 2 SPG erhoben. In diesem Punkt war demnach eine ausschließliche Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung gegeben. Ein Verfahren gemäß § 89 Abs. 2 SPG ist in einem solchen Fall nicht vorgesehen. Die auf die behaupteten Verstösse des Wachkommandanten gegen § 29 Abs. 1 SPG und § 30 Abs. 1 Z. 3 SPG antwortenden Ausführungen der Dienstaufsichtsbehörde in ihrem als "Sachverhaltsmitteilung gemäß § 89 Abs. 2 SPG" bezeichneten Schreiben vom an den Beschwerdeführer stellen sohin keine Sacherledigung im Sinne des § 88 Abs. 2 SPG dar, sie können auch nicht als Sachverhaltsmitteilung im Sinne des § 89 Abs. 2 SPG gewertet werden.

Die Antwort der Dienstaufsichtsbehörde auf das Begehren zu beurteilen, "ob weitere Rechtsverstöße seitens der Beamten" vorlägen, es erfolge keine inhaltliche Überprüfung in Bezug auf eine Richtlinienverletzung, ist ebenfalls keine Sachverhaltsmitteilung im Sinne des § 89 Abs. 2 SPG. In dieser "Sachverhaltsmitteilung "der Dienstaufsichtsbehörde vom wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei die Verletzung einer Richtlinie nicht behauptet worden, weswegen in dieser Hinsicht keine inhaltliche Überprüfung erfolge. Die Dienstaufsichtsbehörde hat damit ausgesprochen, dass sie keine Mitteilung bzw. Äusserung im Sinne des § 89 Abs. 4 SPG in diesem Punkt zu treffen beabsichtige. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht (welche zur Frage der Einleitung eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens in Lehre und Rechtsprechung geteilt wird (vgl. Hauer/Keplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz, Anm. 5 zu § 89 SPG, Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht, 1998, Rz 749, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 97/02/0288), jedoch nichts darüber aussagt, ob im Falle einer bereits erfolgten Weiterleitung durch den unabhängigen Verwaltungssenat nicht dennoch die Verpflichtung der Dienstaufsichtsbehörde besteht, den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt dem Beschwerdeführer mitzuteilen und sich zur Frage zu äußern, ob eine Verletzung vorliege) richtig ist. Denn die vorliegende "Sachverhaltsmitteilung" der Dienstaufsichtsbehörde vom ist jedenfalls nicht als eine solche Mitteilung im Sinne des § 89 Abs. 2 SPG anzusehen, welche gemäß § 89 Abs. 4 das Recht verleiht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Dienstaufsichtsbehörde weder einen Sachverhalt im Sinne der Behauptung einer Verletzung einer gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie erhoben bzw. als erwiesen angenommenen noch sich zur Frage geäußert hat, ob eine solche Verletzung vorliege.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausdrücklich über die Beschwerde des Beschwerdeführers "wegen behaupteter Verletzung einer Richtlinie" entschieden. Diese Beschwerde wurde gemäß § 89 Abs. 4 SPG zurückgewiesen. Trotz mehrmaliger Anführung des § 88 Abs. 2 SPG ist die Entscheidung der belangten Behörde nach der unmissverständlichen wörtlichen Umschreibung demnach nicht (auch) als Entscheidung über den Teil der Beschwerde, in dem gemäß § 88 Abs. 2 SPG vom Beschwerdeführer die Verletzung subjektiver Rechte nach § 29 und § 30 SPG behauptet wurde, zu werten.

Wenngleich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides von der unrichtigen Voraussetzung ausgeht, die Dienstaufsichtsbehörde habe dem Beschwerdeführer eine Sachverhaltsmitteilung gemäß § 89 Abs. 2 SPG übermittelt, war die Zurückweisung im Ergebnis dennoch berechtigt. Denn mangels einer solchen Sachverhaltsmitteilung sind im gegenständlichen Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 89 Abs. 4 zweiter Fall SPG gegeben, wonach das Recht, die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates verlangen zu können, binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde entsteht, wenn eine Mitteilung gemäß § 89 Abs. 2 SPG nicht ergangen ist.

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat Wien am zur Post gegeben, sie wurde mit diesem Datum eingebracht. Mangels einer Mitteilung gemäß § 89 Abs. 2 SPG entstand das Recht, die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, erst mit Ablauf des . Der Beschwerdeführer gab sein "Ersuchen um eine Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates" vom bereits am zur Post, ein Verbesserungsschriftsatz wurde am nachgereicht. Das - sohin verfrüht gestellte - Verlangen auf Entscheidung war demnach - wenngleich auch aus anderen als den von der belangten Behörde angenommenen Gründen - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am