VwGH vom 30.09.1993, 90/17/0433
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde der L-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Börsekammer, Kartenausschuß der Wertpapierbörse, vom , Zl. 4279/90, betreffend Festsetzung einer Maklersicherheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Wiener Börsekammer hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.550,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom setzte die Wiener Börsekammer, Kartenausschuß der Wertpapierbörse, gemäß § 16 Abs. 1 des Börsegesetzes, BGBl. Nr. 555/1989, "bzw." § 10 der Börseordnung die Maklersicherheit der Beschwerdeführerin mit S 10 Mio fest. Weiters sprach die belangte Behörde aus, gemäß § 16 Abs. 2 Börsegesetz bzw. § 10 Abs. 6 der Börseordnung werde auf die halbe Maklersicherheit die von der Beschwerdeführerin erlegte Arrangementkaution angerechnet, sodaß die Beschwerdeführerin bis einen Betrag von S 6,245.000,-- in näher genannter Form zu erlegen habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt des Beschwerdevorbringens erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht, die genannte Maklersicherheit nicht erlegen zu müssen, verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Börsegesetz idF. VOR der Novelle BGBl. Nr. 529/1993 haben Börsemitglieder nach § 15 Abs. 1 Z. 3 (Freie Makler) zur Gewährleistung der Erfüllung von Börsegeschäften Sicherheit in Form einer Kaution oder einer Bankgarantie zu leisten. Die Höhe der Sicherheit wird vom Kartenausschuß (§ 6 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.) im angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Börsemitglieds festgelegt ...
Nähere Vorschriften über diese Maklersicherheiten enthält § 10 des gemäß § 13 Abs. 1 Börsegesetz von der Vollversammlung am beschlossenen Statuts für die Wiener Börse, I. Teil, Börseordnung, verlautbart in der Beilage zum Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer, 747/1990, vom . Gemäß § 97 Abs. 2 dieser Börseordnung waren die Maklersicherheiten gemäß § 10 vom Kartenausschuß bis zu bestimmen und von den Freien Maklern bis zu erlegen.
Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Dartuung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter anderem darauf, daß ihr der angefochtene Bescheid entgegen der Vorschrift des § 97 Abs. 2 Börseordnung erst am zugestellt worden sei. Letzteres wird von der belangten Behörde nicht bestritten und geht auch aus dem Verwaltungsakt hervor. Die belangte Behörde meint jedoch in ihrer Gegenschrift, der Beschluß über die Festlegung der Maklersicherheiten sei am gefaßt worden und somit innerhalb der Frist erfolgt. Auf die Ausfertigung und Zustellung des Bescheides komme es nicht an.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die Bestimmung der Maklersicherheit gemäß § 97 Abs. 2 Börseordnung der bescheidmäßigen Konkretisierung gegenüber den einzelnen Maklern bedarf und daß nach ständiger Lehre und Rechtsprechung ein Bescheid erst mit seiner Erlassung rechtliche Existenz erlangt. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid diesfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (vgl. hiezu unter anderem Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Seite 163, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Festsetzung der Maklersicherheit erfolgte daher im Beschwerdefall entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 97 Abs. 2 Börseordnung - sie verfolgt erkennbar den Zweck, den Freien Maklern zumindest drei Monate Zeit zur Aufbringung der erforderlichen Mittel zu gewähren - erst nach dem .
Ohne daß es noch erforderlich wäre, auf die weiteren Beschwerdegründe einzugehen, mußte somit der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Hiebei konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf dessen Art. III Abs. 2.
Als Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG war hiebei die Wiener Börsekammer anzusehen. Gemäß § 2 Abs. 1 Börsegesetz obliegt die Leitung und Verwaltung einer Börse einer mit Bundesgesetz als juristische Person des öffentlichen Rechts einzurichtenden Börsekammer. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Börsekammer die ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.
Gemäß § 49 Abs. 2 leg. cit. ist die Wiener Börsekammer eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1.
Die öffentliche Verwaltung wird entweder durch Organe besorgt, die unmittelbar als solche des Staates eingerichtet sind; vielfach aber sind Staatsaufgaben auch anderen - nämlich nichtstaatlichen - Rechtsträgern zur eigenverantwortlichen Besorgung (Selbstverwaltung) übertragen. Die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit dieser nichtstaatlichen Rechtsträger bei Besorgung der ihnen übertragenen Staatsaufgaben zeigt sich in der Unabhängigkeit von Weisungen seitens staatlicher Organe.
Gemäß § 45 Abs. 1 erster Halbsatz Börsegesetz unterliegen die Wertpapierbörsen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Der Terminus "Aufsicht" indiziert nach dem üblichen Sprachgebrauch dann, wenn er im Verhältnis zwischen einer staatlichen Behörde und einem nichtstaatlichen Rechtsträger verwendet wird, daß Selbstverwaltung vorliegt, also ein Weisungsrecht der staatlichen Behörden ausgeschlossen ist (vgl. VfSlg. 8215/1977). Dazu kommt, daß gegen die Festsetzung der Maklersicherheit gemäß § 16 Abs. 1 Börsegesetz ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (auch gegen die Entscheidungen des Kartenausschusses über die Nichtzulassung oder den Ausschluß von Börsemitgliedern ist gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. nur die Berufung an die Vollversammlung zulässig, deren Entscheidung nicht der Abänderung oder Aufhebung im Verwaltungsweg unterliegt). Daher handelte es sich auch hier um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches. Demgemäß hatte sich die vorliegende Beschwerde unmittelbar gegen den Bescheid eines Organes zu richten, das im eigenen Wirkungsbereich nicht im Namen des Bundes oder des Landes, sondern im Namen der Wiener Börsekammer handelnd auftritt, und hat dies auch getan. In diesem Fall ist der Selbstverwaltungskörper Rechtsträger iS. des § 47 Abs. 5 VwGG (vgl. hiezu das Erkenntnis vom , Zl. 696/68, betreffend den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; weiters auch die Erkenntnisse vom , Zl. 1915/1975, vom , Zl. 318/78, und vom , Zl. 84/03/0251, betreffend Bescheide des Landesjagdrates bzw. Beschwerdesenates der Salzburger Jägerschaft).