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VwGH vom 16.12.1999, 96/15/0109

VwGH vom 16.12.1999, 96/15/0109

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der L GesmbH & Co KG in G, vertreten durch Dr. Emil Knauer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Keesgasse 1/Ecke Radetzkystraße, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. B-St4-8/95, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften und Gewerbesteuer für 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine KG, die eine Viehagentur, einen Schlachthof und ein Transportunternehmen betrieb und auch zwei Kühlhäuser in der Stadt G vermietete. Das Kühlhaus in der P-Straße stand im Eigentum der Gesellschafter der Beschwerdeführerin und stellte daher Sonderbetriebsvermögen dar; es ist im Übrigen Teil einer Liegenschaft, welche zu 39% den Gesellschaftern zu Wohnzwecken dient. Das genannte Kühlhaus wurde zum aus dem (Sonder)Betriebsvermögen entnommen.

Im Rahmen einer 1993 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde die Feststellung getroffen, die von der Beschwerdeführerin betriebene Vermietung des Kühlhauses in der P-Straße könne nicht als Teilbetrieb angesehen werden. Das Kühlhaus sei früher an einen einzigen Mieter vermietet worden, vor ca zehn Jahren sei die Vermietung aufgegeben worden. Seither stelle die Liegenschaft gewillkürtes (Sonder)Betriebsvermögen dar. Die Entnahme des Kühlhauses sei daher nicht als Teilbetriebsaufgabe anzusehen. Der realisierte Gewinn sei ein laufender Gewinn. Er sei somit weder aufgrund der Bestimmung des § 24 Abs. 6 EStG 1972 steuerfrei noch mit einem begünstigten Einkommensteuersatz zu erfassen und unterliege auch der Gewerbesteuer.

In der Berufung gegen die den Prüfungsfeststellungen entsprechenden Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung sowie Gewerbesteuer für 1988 wurde vorgebracht, das Kühlhaus in der P-Straße sei genauso wie jenes in der M-Straße von verschiedenen (Fleisch-)Einlagerern benutzt worden und habe daher betrieblichen Zwecken der Beschwerdeführerin gedient. Die Beschwerdeführerin habe zusätzlich ein Transportunternehmen, eine Viehagentur sowie einen Vieh- und Schlachthof betrieben. Ab einem bestimmten Zeitpunkt sei das Kühlhaus in der P-Straße nur mehr an einen einzigen Einlagerer vermietet worden, weil inzwischen das viel größere Kühlhaus in der M-Straße errichtet worden sei. Letzteres sei nicht nur von Fremdeinlagerern verwendet worden, sondern habe auch der Beschwerdeführerin als Ausweichlager für Fleisch gedient. Das Kühlhaus in der P-Straße habe sohin ursprünglich eigenbetrieblichen Zwecken der Beschwerdeführerin gedient und sei erst nach und nach so genutzt worden, dass es bei einem nicht protokollierten Unternehmer zu einer Betriebsaufgabe mit Entnahme und in der Folge zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gekommen wäre. Das Kühlhaus sei im Zeitpunkt der Entnahme nicht funktionsunfähig gewesen, zumal noch ca vier Jahre vorher ein neues Kühlaggregat installiert worden sei. Ein Erwerber des Kühlhauses hätte dieses daher sofort weiterbetreiben können.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass die Betriebszweige der Beschwerdeführerin miteinander verbunden seien und sich ergänzten. Sie stellten daher keine Teilbetriebe dar. Auch wenn aber der Kühlhausbetrieb ein Teilbetrieb wäre, wäre er nicht aufgegeben worden, sondern lediglich der Standort von der P-Straße zum neu errichteten Kühlhaus in der M-Straße verlegt worden.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es keinen Zusammenhang zwischen dem Transportbetrieb und dem Vieh- und Schlachtbetrieb gebe. Das Kühlhaus in der P-Straße habe einen eigenständigen Teilbetrieb dargestellt. Das Kühlhaus in der M-Straße haben der Vermietung an verschiedene Einlagerer gedient und daher nicht die gleiche Funktion erfüllt wie jenes in der P-Straße. Das letztgenannte Kühlhaus sei Sonderbetriebsvermögen, weil es im Eigentum der Gesellschafter stehe; dadurch werde seine Teilbetriebseigenschaft untermauert, weil das Kühlhaus in der M-Straße im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe. Es könne auch nicht von der Verlegung des Standortes gesprochen werden, weil die beiden Kühlhäuser nebeneinander betrieben worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Entnahme beschränke sich auf ein einziges Wirtschaftsgut, nämlich auf das Kühlhaus mit dem entsprechenden Grund und Boden. Dieses sei zwar vom weiteren Betrieb der Beschwerdeführerin räumlich getrennt. Andere notwendige Merkmale eines Teilbetriebes (eigenes Personal, eine Buchführung und Kostenrechnung, eigene Gestaltung des Einkaufs, eigene Preisgestaltung, eigener Kundenstamm) seien aber nicht nachgewiesen worden. Somit sei weder eine Eigenständigkeit noch eine innere organisatorische Geschlossenheit oder eine betriebliche Tätigkeit in den dem Streitjahr vorangehenden Jahren nachgewiesen worden. Im gegenständlichen Fall komme dazu, dass das als Teilbetrieb bezeichnete Wirtschaftsgut gewillkürtes Betriebsvermögen darstelle und daher dem Betrieb nur als Vermögensanlage diene. Es liege somit keine Teilbetriebsaufgabe vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Im Beschwerdeverfahren ist das Vorliegen eines Teilbetriebes strittig.

Ein Teilbetrieb ist ein organisatorisch in sich geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gewerbebetriebes, der es einem Erwerber ermöglichen würde, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse beim Veräußerer maßgeblich, nicht jene beim Erwerber (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 88/14/0063).

Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie im Verwaltungsverfahren vorgebracht habe, das Kühlhaus in der P-Straße hätte wegen der Einschränkung der betrieblichen Tätigkeit von einem nicht protokollierten Gewerbetreibenden bereits in Jahren vor 1988 entnommen werden müssen, es habe nur mehr gewillkürtes Betriebsvermögen dargestellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die erstgenannte Aussage in ihrer Berufungsschrift vom , die zweitgenannte in der Beilage zur Gewerbesteuererklärung 1988 enthalten ist. Ein der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben im Verwaltungsverfahren allenfalls unterlaufener Fehler in der rechtlichen Beurteilung der Betriebsvermögenseigenschaft würde allerdings dem Erfolg der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegenstehen.

In der Beschwerde wird vorgebracht, das Kühlhaus in der P-Straße sei jeweils an verschiedene Einlagerer vermietet worden. Die Anzahl der Einlagerer sei aber nach der Errichtung des Kühlhauses in der M-Straße reduziert worden, sodass anlässlich der Stilllegung des Kühlhauses in der P-Straße im Jahr 1984 nur mehr ein Einlagerer vorhanden gewesen sei. Es sei zunächst noch der Umbau bzw. die Modernisierung des Kühlhauses in der P-Straße geplant gewesen, dieser Plan sei aber im Jahr 1988 aufgegeben worden. Das Kühlhaus stelle einen Teilbetrieb dar. Es sei räumlich getrennt von den anderen Betriebsstandorten. Der Teilbetrieb habe kein Personal benötigt, weil die Einlagerer die entsprechenden Tätigkeiten selber verrichtet hätten und ihnen die im Haus wohnende Gesellschafterin AS jeweils Zutritt verschafft habe. Es sei eine getrennte Buchführung vorgelegen, die lediglich in den gemeinsamen Jahresabschluss überführt worden sei. Einen Wareneinkauf gebe es bei einem Dienstleistungsbetrieb nicht. Wasser und Strom als "Hauptverbrauchsmittel" seien von den Stadtwerken an die Adresse P-Straße fakturiert worden. Einen eigenen Kundenstock müsse es gegeben haben, es wären ansonsten keine Umsätze erzielt worden. Ein Erwerber könnte den Betrieb nach Einfüllen eines Kältemittels und Einschalten des Kühlaggregates sofort wieder aufnehmen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Das Kühlhaus in der P-Straße ist zunächst gleich genutzt worden wie jenes in der M-Straße derselben Stadt. Dies spricht dafür, dass zumindest die betriebliche Tätigkeit im Rahmen der beiden Kühlhäuser eine Einheit darstellt. Kein Indiz dagegen ist darin gelegen, dass von den Stadtwerken Wasser und Strom für jedes der beiden Häuser getrennt abgerechnet worden sind. Die Zuordnung von Wasser und Strom zu den jeweiligen Gebäuden bzw. Wohnungen/Geschäftslokalen entspricht nämlich der üblichen Vorgangsweise. Aus dem Vorbringen ergibt sich nicht, dass die belangte Behörde zu Unrecht keinen eigenen Kundenstock angenommen hat. Wenn auch das Kühlhaus in der P-Straße eine bestimmte Zeit nur von einem einzigen Einlagerer und sodann für eine bestimmte Zeit nicht genutzt worden ist, ist nicht erkennbar, dass die Nutzung in der Vergangenheit bzw. die für die Zeit nach einer in Aussicht genommenen Modernisierung geplante Nutzung einen anderen Kundenkreis angesprochen hätte als das Kühlhaus in der M-Straße. Die räumliche Trennung und eine allenfalls - wie dies in der Beschwerde behauptet wird - getrennte Buchführung vermögen für sich aber einen Teilbetrieb nicht zu begründen.

Es mag zutreffen, dass ein Erwerber des Kühlhauses dieses ohne umfangreiche Vorbereitungen in Betrieb nehmen könnte. Es kommt aber nicht auf die technische Funktionstüchtigkeit des Gebäudes an, sondern darauf, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen bei der Beschwerdeführerin eine nach außen hin selbständige, organisatorisch in sich geschlossene betriebliche Einheit vorgelegen ist.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es sei kein Augenschein aufgenommen worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass die räumliche Trennung der Kühlhäuser genausowenig in Streit steht wie der Umstand, dass beide Häuser die für den Betrieb als Kühlhaus notwendigen Einrichtungen aufgewiesen haben. In der Beschwerde wird nicht dargetan, welche anderen Umstände durch den Augenschein hätten festgestellt werden können.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.

Wien, am