VwGH vom 25.06.1993, 90/17/0420
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höß, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der MH Ges.m.b.H. & Co Kommanditgesellschaft in W, vertreten durch Dr. RH, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MDR - H 17/90, betreffend Vorschreibung von Ankündigungsabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 5. Feber 1990 wurde der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft "gemäß den §§ 1, 4 Abs. 1 und 4, 6 Abs. 2 sowie 8 Abs. 4 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom über die Ausschreibung einer Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadt Wien, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Nr. 21", (in der Folge kurz: Verordnung) "für eine Ankündigung bestehend aus 1 Vitrine I/2 "Boutique X" in W, L-Straße nn (Hotel N)" für den Zeitraum März 1989 bis Dezember 1990 eine Ankündigungsabgabe in Höhe von S 2.200,-- zur Zahlung vorgeschrieben.
1.2. Über die gegen diesen Bescheid von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Berufung wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom dahingehend entschieden, daß die Ankündigungsabgabe für den Zeitraum März 1989 bis Juni 1990 mit S 1.600,-- vorgeschrieben werde; im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend heißt es in diesem Bescheid im wesentlichen, es stehe außer Streit, daß die beschwerdeführende Gesellschaft die Vitrine im Hotel N seit angemietet habe; die Vitrine habe neben Waren der beschwerdeführenden Gesellschaft auch deren Visitenkarte enthalten. Die Visitenkarte stelle eine öffentliche Ankündigung dar, weil auch die bloße Namensnennung objektiv der Anbahnung bzw. Ausweitung des geschäftlichen Verkehrs diene.
Im Vorlageantrag vom führte die beschwerdeführende Gesellschaft ergänzend aus, die bloße Anbringung einer Visitenkarte mit Namen und Anschrift ihres Unternehmens sei keine Ankündigung im Sinne des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom ; unter Ankündigung könne nur ein Hinweis auf eine Ware oder einen Preis, nicht jedoch auf ein Unternehmen verstanden werden.
1.3. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid änderte die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, "daß die Vorschreibung auf den Zeitraum Jänner 1989" (gemeint wohl: März 1989) "bis Juni 1990 und den Betrag von insgesamt S 1.600,-- eingeschränkt" werde; im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dies sinngemäß mit der Begründung, die beschwerdeführende Gesellschaft hätte laut Feststellungen eines Organes des Magistrates im Bemessungszeitraum eine öffentliche Ankündigung in einer Vitrine in der Halle des Hotels N durchgeführt. Wie schon die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Berufungsvorentscheidung dargelegt habe, enthalte die Vitrine eine öffentliche Ankündigung "in Schrift", weil auch die bloße Namensnennung, insbesondere in Verbindung mit den ausgestellten Waren, der Werbung diene. Wohl nur aus diesen Gründen sei die beschwerdeführende Gesellschaft bereit gewesen, für die Vitrine eine monatliche Miete von S 3.000,- zu bezahlen. Die Berechnung entspreche dem Gesetz. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe dagegen auch nichts vorgebracht; im Hinblick auf die im Vorlageantrag nicht bekämpfte Einschränkung der Vorschreibung sei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend zu ändern gewesen.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich in dem Recht verletzt, daß ihr "für die Ausstellung von Waren nebst Anbringung einer Visitenkarte des Unternehmens in der Ausstellungsvitrine im Hotel N" eine Ankündigungsabgabe nicht vorgeschrieben werde. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 1 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes 1983, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. für Wien Nr. 19 in der Fassung LGBl. Nr. 29/1985 (in der Folge: Wr AnkAbgG 1983), wird die Gemeinde, soweit keine bundesgesetzliche Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45 (im folgenden: F-VG 1948), für Abgaben von Ankündigungen vorliegt, ermächtigt, von öffentlichen Ankündigungen innerhalb des Gebietes der Stadt Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Abgabe auszuschreiben.
2.2.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft bringt zunächst in der Beschwerde vor, daß die Verordnung vom jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre; die richtigerweise anzuwendende Norm wäre § 1 des Wr AnkAbgG 1983 gewesen.
2.2.2. Mit diesen Ausführungen vermag die beschwerdeführende Gesellschaft keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuzeigen. Die Verordnung beruht zum einen auf der Ermächtigung des § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1985 (FAG 1985), BGBl. Nr. 544/1984, die wiederum eine Ermächtigung im Sinne des § 7 Abs. 5 F-VG 1948 darstellt; zum anderen enthält die Verordnung eine mit den gesetzlichen Bestimmungen des Wr AnkAbgG 1983 vollkommen übereinstimmende Regelung.
2.3. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Wr AnkAbgG 1983 lauten auszugsweise:
"§ 2
Gegenstand der Abgabepflicht
(1) Als Ankündigungen im Sinne des § 1 sind alle Ankündigungen durch Druck, Schrift, Bild oder Ton anzusehen, die an öffentlichen Verkehrsanlagen (Verkehrs- oder Erholungsflächen, Eisenbahnen, Flußläufen u.dgl.) oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Licht- oder Schallwirkungen oder durch besondere Apparate hervorgebracht werden.
(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ankündigungen auf Privatliegenschaften oder in Privaträumen, wenn sie von öffentlichen Verkehrsanlagen aus wahrgenommen werden.
(3) Privaträume sind öffentlichen Räumen gleichzuhalten, wenn sie dem allgemeinen Zutritt offenstehen; hiezu gehören zum Beispiel Gastwirtschaften, Vergnügungslokale, Theater, Ausstellungsräume, Verkaufsläden, Bahnhofsräume, Gartenanlagen u. dgl. Der Umstand, daß solche Räume nur vorübergehend oder nur gegen Entgelt betreten werden können, nimmt ihnen nicht die Eigenschaft eines öffentlichen Raumes im Sinne dieses Gesetzes.
(4) ...
(5) ...
§ 3
Von der Abgabe befreite Ankündigungen
(1) Von der Abgabe sind befreit:
...
4. Ankündigungen des Geschäftsbetriebes des Ankündigenden vor oder in seinen Geschäftsräumen, an seinen Waren oder Betriebsmitteln oder an dem Gebäude, in dem sich sein Geschäftslokal befindet, sofern sie nur diesen Geschäftsbetrieb betreffen;
...
(2) ...
§ 4
Ausmaß der Abgabe und Bemessungsgrundlage
(1) Die Abgabe beträgt für Ankündigungen, für die ein Entgelt zu leisten ist, 10 v.H. des vereinnahmten Entgeltes unter Ausschluß der Abgabe und der Umsatzsteuer, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehören.
(2) ...
(3) ...
(4) Werden abgabepflichtige Ankündigungen mit der Schaustellung von Waren in Schaukästen oder Vitrinen verbunden, dient jener Teil des Gesamtentgeltes, der nach dem Verhältnis der beanspruchten Schaufläche auf die Ankündigung entfällt, mindestens aber ein Drittel des Gesamtentgeltes als Bemessungsgrundlage."
2.3.1. In der Beschwerde bringt die beschwerdeführende Gesellschaft unter Wiederholung ihres bisherigen im Verwaltungsverfahren vertretenen Standpunktes vor, die ausschließliche Angabe eines Namens bzw. einer Telefonnummer ohne konkreten Verkaufs- oder Preishinweis stelle nicht eine Mitteilung eines Sachverhaltes dar und sei daher keine Ankündigung im Sinne des Wr AnkAbgG 1983. Weiters seien nach § 3 Abs. 1 Z. 4 Wr AnkAbgG 1983 Ankündigungen des Geschäftsbetriebes des Ankündigenden an seinen Waren, sofern sie nur diesen Geschäftsbetrieb beträfen, von der Abgabe auch dann befreit, wenn sie nicht in seinen Geschäftsräumen erfolgten.
2.3.2. Auch mit diesen Ausführungen zeigt die beschwerdeführende Gesellschaft keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Weder das Gesetz noch die Verordnung des Gemeinderates definieren den Begriff "Ankündigung" vom Inhalt her. Aus den Befreiungstatbeständen in § 3 Abs. 1 und 2 Wr AnkAbgG 1983 ist jedoch entnehmbar, daß unter dem Gesichtspunkt des Inhaltes als Ankündigung jede Art von Mitteilung zu verstehen ist. Gegenstand der Abgabe ist demnach jede Art von Mitteilung, die öffentlich im Sinne des § 2 Wr AnkAbgG 1983 durch die darin erwähnten Ankündigungsmittel und in der darin genannten Mitteilungsweise - ungeachtet der Herstellungsart und des Herstellungsstoffes - erfolgt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 84/17/0138, und vom , Zl. 90/17/0283). Der Zweck der Abgabe ist es, den Reklamewert von Ankündigungen zu besteuern (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 82/17/0139, 0140, und vom 27. Feber 1992, Zl. 89/17/0035). In der Literatur wird unter Ankündigung einerseits ein kommunikativer Vorgang, durch den ein Sachverhalt durch einen "Sender" (Ankündigenden) an einen Empfänger oder Empfängerkreis zielgerichtet vermittelt wird (vgl. GLADT, Wiener Ankündigungsabgabegesetz: Abgabepflicht der Hersteller für Händlerwerbung? ÖStZ 1984, 53), andererseits das "Im-voraus-Bekanntgeben", das "In-Aussicht-Stellen" oder das "Erkennenlassen" einer bestimmten Tatsache oder eines Umstandes verstanden (vgl. HAUPFLEISCH, Sind PKW-Verkaufsangebote abgabepflichtig? ZVR 1976, 367).
2.3.3. Im Beschwerdefall blieb die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach auch die bloße Namensnennung, insbesondere in Verbindung mit den ausgestellten Waren, der Werbung diene, unbestritten. Die belangte Behörde durfte daher auf Grund der oben dargelegten Rechtslage die - auch nach der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde - in der Vitrine angebrachte Visitenkarte der beschwerdeführenden Gesellschaft mit deren Firmenbezeichnung sowie Geschäftsadresse zu Recht als Ankündigung im Sinne des § 2 Wr AnkAbgG 1983 beurteilen. Warum etwa der eindeutige Hinweis auf Firmenbezeichnung und Geschäftsadresse keinen konkreten Verkaufshinweis darstellen sollte, bleibt in der Beschwerde unbegründet.
Was die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 4 Wr AnkAbgG 1983 anlangt, ist der beschwerdeführenden Gesellschaft entgegenzuhalten, daß sie weder im Verwaltungsverfahren noch, wie dies die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde jemals die Behauptung aufgestellt hat, daß die Ankündigung an ihrer Ware selbst erfolgt sei. Eine in einer Vitrine mit ausgestellten Bekleidungsartikeln angebrachte Visitenkarte mit der Geschäftsadresse des Ankündigenden, ja selbst eine dort auf einem Musterstück aufgestellte oder aufgelegte Visitenkarte würde den Befreiungstatbestand der Ankündigung AN den Waren des Ankündigenden im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 4 Wr AnkAbgG 1983 nicht erfüllen.
Bemerkt wird dazu noch, daß der weitere Tatbestand "vor seinen Geschäftsräumen" im Rahmen der zitierten Befreiungsbestimmung nicht auf Ankündigungen in Vitrinen anwendbar ist, die vom Geschäftsbetrieb des Ankündigenden räumlich entfernt sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Feber 1956, Zl. 3009/53, und vom , Slg. Nr. 1390/F, sowie HÖLD, Kommentar zu den Anzeigenabgabe- und Ankündigungsabgabegesetzen, 154).
2.4. Zusammenfassend ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.