VwGH 14.12.1994, 94/01/0761
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Selbst im Fall eines durch die Behörde veranlaßten Irrtums über den Zeitpunkt des Ablaufes der Berufungsfrist kann der Lauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist weder gehemmt noch verlängert werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1994/03/23 94/01/0242 1 |
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RS 2 | Die Frage der Berechnung der Berufungsfrist kann schon deshalb nicht Gegenstand der Manuduktionspflicht gem § 13a AVG sein, weil § 58 Abs 1 iVm § 61 Abs 1 AVG die Rechtsmittelbelehrung in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Erfordernis der Angabe, innerhalb welcher Frist des Rechtmittel einzubringen ist, eingeschränkt hat. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 4.276.526/5-III/13/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Asylwesens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde in Verbindung mit der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit Bescheid des Bundesasylamtes vom hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 (Verlust des Asyls) getroffen und die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom wegen Versäumung der zweiwöchigen Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG zurückgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die Feststellungen der belangten Behörde, daß ihm der erstinstanzliche Bescheid am im Wege der Hinterlegung rechtswirksam zugestellt und die Berufung erst am eingebracht worden sei. Er wendet sich auch nicht gegen die zutreffende Rechtsansicht der belangten Behörde, daß auf Grund der hiefür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 63 Abs. 5 in Verbindung mit § 32 AVG) die Berufungsfrist am endete. Damit wurde aber die Berufungsfrist vom Beschwerdeführer versäumt, woran der von ihm ins Treffen geführte Umstand, daß ihm diesbezüglich seitens Amnesty International, welche Organisation die Berufung für ihn verfaßt habe, eine Fehlinformation dahingehend erteilt worden sei, daß "die jeweiligen gesetzlichen Feiertage bei der Berechnung der Fristen (§ 32 AVG) nicht zu berücksichtigen wären", nichts zu ändern vermag. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war "die Behörde" auch nicht verpflichtet, ihn "darauf hinzuweisen, wie die entsprechenden Fristen bei Einbringung einer Berufung zu bewerten wären". Abgesehen davon, daß selbst im Falle eines durch die Behörde veranlaßten Irrtums über den Zeitpunkt des Ablaufes der Berufungsfrist der Lauf dieser gesetzlichen Frist weder gehemmt noch verlängert wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/01/0242), kann die gegenständliche Rechtsfrage hinsichtlich der Berechnung der Berufungsfrist schon deshalb nicht Gegenstand der Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG sein, weil § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AVG die Rechtsmittelbelehrung in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Erfordernis der Angabe, "innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel einzubringen ist", eingeschränkt hat.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war dadurch entbehrlich.
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1994:1994010761.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAE-53838