VwGH vom 17.12.1993, 90/17/0411
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde 1. des EM, 2. der HM, beide in G, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8-K-365/1987-9, betreffend Aufschließungsbeitrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom bewilligte der Gemeinderat der Gemeinde N bei Graz der Frau D die Widmung der Grundparzellen Nr. 480 und 483 zu Bauzwecken.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz - Magistrat Graz, Baurechtsamt - vom wurde Frau Dr. S gemäß den §§ 2 und 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 idF. LGBl. Nr. 80/1985 (Stmk BauO) die Widmung der Grundstücke Nr. 486/2 und .797 (Baufläche), EZ 643, KG W, unter Festsetzung der in der beiliegenden Verhandlungsschrift enthaltenen Bebauungsgrundlagen und Auflagen bewilligt. Gleichzeitig wurde "gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950, idgF," die oben genannte Widmungsbewilligung vom , soweit sie die vorgenannten Grundstücke betreffe, mit dem Eintritt der Rechtskraft des gegenständlichen Widmungsbewilligungsbescheides behoben. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die Behebung der Widmungsbewilligung vom sei auf Grund des mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides (vom ) wirksamen Verzichtes hinsichtlich der auch Gegenstand dieses neuerlichen Widmungsverfahrens bildenden Grundstücke erforderlich gewesen. Der gemäß § 6a der Stmk BauO 1968 anläßlich der erstmaligen Widmung eines Grundstückes zu erhebende Aufschließungsbeitrag werde mit gesondertem Bescheid zur Vorschreibung gelangen. Der Aufschließungsbeitrag für die Bauplätze 2, 3, 4, 5 und 6 und die bereits vorher bewilligte Teilfläche des Bauplatzes 1 werde anläßlich der Erteilung der Baubewilligung zur Vorschreibung gelangen.
In der im Spruch des Bescheides vom genannten Verhandlungsschrift vom heißt es im wesentlichen, Frau Dr. S habe um Bewilligung der Widmung der Grundstücke Nr. 486/2 und .797 (Baufläche), EZ 643, zu sechs Bauplätzen angesucht. "Für das genannte Grundstück" sei die Widmung zu einem Bauplatz mit Bescheid vom bewilligt worden. Von dieser Widmungsbewilligung sei allerdings eine zirka 169 m2 große Teilfläche des Grundstücks Nr. 486/2 nicht erfaßt gewesen. Auf dem zukünftigen Bauplatz 6 stehe ein unterkellertes eingeschoßiges Einfamilienwohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoß.
Bereits mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz - Magistrat Graz, Baupolizeiamt - vom war Frau Dr. S die Bewilligung zur Demolierung von vier Gebäuden auf Grundstück Nr. 797, EZ 643, bewilligt worden. Laut der angeschlossenen Baubeschreibung handelte es sich bei den zu demolierenden "Gebäuden" um ein freistehendes, nicht unterkellertes, in Holzriegelbauweise errichtetes Haus sowie um westlich davon befindliche einzelne Mauerreste.
Mit Bescheid des Stadtsenates - Magistrat Graz, Baurechtsamt - vom wurde den Beschwerdeführern die "Änderung der Widmung" der Grundstücke Nr. 486/6 und 486/8, EZ 2228 und 2229, zu EINEM Bauplatz bewilligt. Wie aus der in den Verwaltungsakten erliegenden "Kataster und Naturaufnahme", GZ 737/85, und dem ebendort erliegenden "Widmungsplan", verfaßt von Architekt Ing. F, vom hervorgeht, handelt es sich bei den beiden genannten Grundstücken um die durch Teilung der Grundstücke Nr. 486/2 und .797 entstandenen Bauplätze 2 und 4.
Mit Bescheid vom erteilte der Stadtsenat - Magistrat Graz, Baurechtsamt - den Beschwerdeführern die Bewilligung zur Errichtung eines ganz unterkellerten eingeschoßigen Einfamilienhauses mit teilweise ausgebautem Dachgeschoß und einer integrierten Kleingarage auf den Grundstücken Nr. 486/6 und 486/8, EZ 2228 und 2229. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, der gemäß § 6a der Stmk BauO 1968 anläßlich der erstmaligen Baubewilligung für ein schon gewidmetes Grundstück zu erhebende Aufschließungsbeitrag werde mit gesondertem Bescheid zur Vorschreibung gelangen.
Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom setzte der Stadtsenat - Magistrat Graz, Finanzabteilung - gegenüber den Beschwerdeführern auf Grund der Baubewilligung vom für die genannten Grundstücke einen Aufschließungsbeitrag von S 53.129,-- fest. Er berief sich hiebei in der Begründung dieses Bescheides inhaltlich auf § 6a Abs. 2 Stmk BauO 1968 "i.d.F.
LGBl. 12/1985" (gemeint offenbar: idF. der Bauordnungsnovelle 1974, LGBl. Nr. 130).
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung und brachten darin im wesentlichen vor, die erstmalige Widmung "des den Bescheid betreffenden Grundstückes" sei die mit Bescheid vom erfolgte Widmungsbewilligung gewesen. Die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages für Grundstücke, für die nach Inkrafttreten des § 6a Stmk BauO nur eine WidmungsÄNDERUNGSbewilligung erwirkt worden sei, sei nicht vorgesehen. Außerdem habe auf dem dem Bescheid zugrundeliegenden Grundstück bis knapp vor Widmungsänderung ein Objekt bestanden, für welches eine gültige Baubewilligung erteilt worden sei. Um eine behördliche Zustimmung zur erfolgten Grundstücksteilung zu erhalten, habe dieses Objekt abgetragen werden müssen. Die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages anläßlich einer neuerlichen Baubewilligung nach Abbruch eines Altbestandes sei nicht vorgesehen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Gemeinderat der Stadt Graz - nachdem ein erster, inhaltlich gleichlautender Berufungsbescheid vom mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0014, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben worden war - die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, im vorliegenden Fall sei für das Gebiet zwischen X-Straße und A-Straße mit Bescheid vom eine Widmungsbewilligung erteilt worden. Von dieser Widmungsbewilligung sei auch das Grundstück Nr. 486 miterfaßt worden. Mit Widmungsbewilligung vom sei das Grundstück "Nr. 486" (erg.: /2) in sechs Bauplätze aufgeteilt und es seien mit Widmungsänderungsbewilligung vom die Bauplätze 2 und 4 zu EINEM Bauplatz gewidmet worden. Unter einer "erstmaligen Widmungsbewilligung" sei die Schaffung eines Bauplatzes zu verstehen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 11466). Ein Bauplatz gelte auch dann zur Gänze als "geschaffen", wenn Teile des Bauplatzes bereits einmal gewidmet gewesen seien bzw. wenn der nunmehr geschaffene Bauplatz Teil eines größeren Bauplatzes gewesen sei, weil dieses Grundstück erst durch die von der Baubehörde bewilligte Widmung seine nunmehrige Gestalt und Größe erhalten habe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2458/77). Es stehe also zweifelsfrei fest, daß mit Bescheid vom die nunmehrigen Grundstücke Nr. 486/6 und 486/8 als Teil des ehemaligen Grundstückes "Nr. 486" im Sinne des § 6a Stmk BauO 1968 gewidmet worden seien. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach auf dem gegenständlichen, nunmehr erstmalig gewidmeten Bauplatz bereits ein Objekt gestanden sei, sei nicht zielführend, da mit Bescheid vom die Bewilligung zur Demolierung erteilt worden sei. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Widmungsbewilligung am sei für den gegenständlichen Bauplatz daher keine Baubewilligung vorhanden gewesen. Im § 6a leg. cit. seien zwei abgabenrechtliche Tatbestände normiert, nach denen der Aufschließungsbeitrag (jedoch eingeschränkt durch die Bestimmung, daß für jedes Grundstück der Aufschließungsbeitrag nur einmal vorgeschrieben werden dürfe), vorzuschreiben sei. Für das gegenständliche Grundstück sei mit Widmungsbewilligung vom ausgesprochen worden, daß der Aufschließungsbeitrag auf Grund der Baubewilligung zur Vorschreibung gelange. Im Sinne dieser Entscheidung sei der Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht verletzt, daß ihnen gegenüber ein Aufschließungsbeitrag nicht festgesetzt werde. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der durch die am in Kraft getretene Bauordnungsnovelle 1974, LGBl. Nr. 130, eingefügte § 6a der Stmk BauO 1968 in der hier anzuwendenden Fassung VOR der am in Kraft getretenen Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, lautet auszugsweise:
"(1) Für die im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127) gelegenen Grundstücke hat die Gemeinde aus Anlaß der erstmaligen Widmungsbewilligung, soweit nicht eine Verpflichtung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen besteht, einen Aufschließungsbeitrag für Fahrbahnherstellung, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung zu erheben. Der Aufschließungsbeitrag ist gleichzeitig mit der Erteilung der Widmungsbewilligung vorzuschreiben. Der Aufschließungsbeitrag wird zu einem Drittel mit Rechtskraft des Widmungsbescheides, zu einem Drittel zu Beginn der Aufschließungsarbeiten und zu einem Drittel einen Monat nach Fertigstellung der Aufschließung fällig. Ist die Aufschließung zum Zeitpunkt der Erteilung der Widmungsbewilligung fertiggestellt, wird der Aufschließungsbeitrag zur Gänze mit Rechtskraft des Widmungsbescheides fällig.
(2) Für die im Bauland gelegenen Grundstücke, für die eine Widmungsbewilligung, jedoch keine Baubewilligung vorliegt, ist der Aufschließungsbeitrag gleichzeitig mit der Baubewilligung vorzuschreiben. Hinsichtlich der Fälligkeit gilt Abs. 1 sinngemäß. Der Aufschließungsbeitrag darf für dasselbe Grundstück nur einmal vorgeschrieben werden.
...
(8) Abgabepflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes zur Zeit der Erteilung der Widmungsbewilligung bzw. der Baubewilligung (Abs. 2). Wird das Grundstück nach der Erteilung der Widmungsbewilligung bzw. der Baubewilligung veräußert, so haftet der neue Eigentümer für den allfällig noch offenen Beitrag.
..."
Die belangte Behörde hat die gegenständliche Abgabenvorschreibung auf den Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle gestützt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 88/17/0250, und vom , Zl. 90/17/0400, dargetan hat, war diese Gesetzesstelle lediglich als Übergangsbestimmung für jene Fälle gedacht, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle 1974 für ein Grundstück bereits eine Widmungsbewilligung, jedoch noch keine Baubewilligung vorlag. In den "Bemerkungen" zum Entwurf der Bauordnungsnovelle 1974, 83 Blg. Stmk. LT. VII. GP, wird hiezu ausgeführt:
"Vom in Abs. 1 festgelegten Grundsatz, daß der Aufschließungsbeitrag gleichzeitig mit der Widmungsbewilligung vorzuschreiben ist, soll im Abs. 2 insofern abgegangen werden, als der Aufschließungsbeitrag auch gleichzeitig mit der Baubewilligung vorgeschrieben werden kann, wenn für die Grundstücke nur eine Widmungsbewilligung vorliegt und ein Aufschließungsbeitrag noch nicht vorgeschrieben wurde. Diese Bestimmung soll jedoch nur für die Übergangszeit wirksam sein ..."
Hingegen soll Abs. 1 dieser Gesetzesstelle nur für Widmungsbewilligungen aus der Zeit nach dem Inkrafttreten der Novelle 1974 zur Anwendung kommen und zwar insbesondere - wie dies auf die Fallgestaltung des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 90/17/0400 zutraf - für den (als Normalfall angesehenen) Fall, daß vor dem WEDER eine Widmungsbewilligung NOCH eine Baubewilligung vorlag.
Nun lag zwar zum genannten Stichtag die erwähnte, offenbar auch den gegenständlichen Bauplatz umfassende Widmungsbewilligung aus dem Jahre 1930 vor. Jedoch muß nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bei Anwendung des § 6a Abs. 2 leg. cit. die Baubewilligung in Beziehung zu der sie gemäß § 2 Abs. 1 Stmk BauO bedingenden Widmungsbewilligung gesetzt werden. Aus dem Zusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 6a leg. cit. ist nämlich erkennbar, daß es dem Gesetzgeber mit der negativen Voraussetzung: "... jedoch keine Baubewilligung vorliegt" in Abs. 2 auf den ZUSAMMENHANG mit der im vorangehenden Nebensatz erwähnten Widmungsbewilligung ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0043). Eine Anwendung des Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle ist daher nur dann rechtens, wenn die Baubewilligung auf einer vor dem erteilten Widmungsbewilligung beruhte. Liegt der Baubewilligung hingegen eine erst NACH diesem Tag erteilte Widmungsbewilligung zugrunde, ist Abs. 2 unanwendbar.
Letzteres trifft hier zu, weil die Widmungsbewilligung vom durch den Widmungsbewilligungsbescheid vom mit dessen Rechtskraft aufgehoben wurde. Ob diese Vorgangsweise dem Gesetz entsprach, ist angesichts der Rechtskraft des zuletzt genannten Bescheides ohne rechtliche Bedeutung, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift selbst erkennt. Die Baubewilligung vom vermochte sich daher nicht auf die Widmungsbewilligung vom zu stützen.
Ihre Grundlage war auch nicht etwa der Bescheid vom , weil es sich hiebei in der Tat um eine Widmungsänderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Stmk BauO und nicht um eine erstmalige Widmung des Grundes als Bauplatz handelte. Durch den behördlichen Formalakt der Widmung eines Grundstückes zum Bauplatz wird verbindlich ausgesprochen, daß DIE VON DER WIDMUNG ERFAßTE GRUNDFLÄCHE geeignet ist, nach Maßgabe der im Widmungsbescheid festgelegten Beschränkungen und unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweils geltenden Bauordnung bebaut zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 8523/A). Folgerichtig hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 85/06/0079, ausgesprochen, daß die Baubehörde in einem Fall, in welchem sich das nunmehr zu widmende Grundstück aus Grundflächen zweier bereits mit einem früheren Bescheid gewidmeten Grundstücke zusammensetzte, von einer WidmungsÄNDERUNG auszugehen hatte. Eben dieser Fall liegt auch hier vor. Daß dem Wort "Grundstücke" in der Wortfolge "im Bauland gelegenen Grundstücke" in den Abs. 1 und 2 des § 6a Stmk BauO 1968 keine weitere Bedeutung als die von "Grund" (§ 2 Abs. 1 leg. cit) oder "Grundfläche" (§ 3 Abs. 2 leg. cit) zukommt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0043, dargetan.
Wenn sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2458/77, beruft, ist ihr zu erwidern, daß sich dieses Erkenntnis auf die anders geartete Rechtslage nach § 10 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der NÖ. Bauordnung, LGBl. 8200-0, bezog, wonach (auch) JEDE Veränderung von Grundstücksgrenzen als Grundabteilung galt und die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages nach sich zog.
Grundlage der gegenständlichen Baubewilligung war daher die Widmungsbewilligung vom , welche im zeitlichen Geltungsbereich der Bauordnungsnovelle 1974 als "erstmalige" zu betrachten ist. Richtigerweise wäre daher der Aufschließungsbeitrag aus Anlaß der Widmungsbewilligung vom gemäß § 6a Abs. 1 und 8 leg. cit. der damaligen Grundeigentümerin Dr. S vorzuschreiben gewesen. Dies wäre im Sinne der Zielsetzung des Gesetzes auch sachgerecht gewesen, weil die Genannte die durch die Widmungsbewilligung zweifellos erfolgte Wertsteigerung der Grundstücke lukriert hat. Ein in der zuletzt genannten Gesetzesstelle vorgesehener Haftungsbescheid gegen die Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger im Grundeigentum ist im übrigen nicht ergangen.
Es war hingegen rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Baubewilligung zum Anlaß ihrer Abgabenvorschreibung nahm. Keineswegs stand ihr - wie sie anzunehmen scheint - die Wahl zwischen der Anwendung der Abs. 1 und 2 des § 6a leg. cit. offen; war einmal der Tatbestand des Abs. 1 verwirklicht, kam eine auf Abs. 2 gestützte Abgabenvorschreibung nicht mehr in Betracht. Ohne jede Bedeutung war hiefür auch die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Ankündigung einer solchen Vorschreibung in der Begründung des Widmungsbewilligungsbescheides vom .
Der angefochtene Bescheid war daher aus den dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das weitere Vorbringen der Streitteile einzugehen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist.