VwGH vom 14.08.1991, 90/17/0405
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der prot. Firma G Gesellschaft m.b.H. & Co. KG in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8-K-326/1987-12, betreffend Getränke- und Speiseeisabgabe für Bemessungszeiträume in den Jahren 1982 bis 1985, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die Getränkeabgabe für die oben genannten Bemessungszeiträume "auf Grund des Ergebnisses der Getränkeabgabeprüfung und in Anwendung des § 153 (2) der Stmk. Landesabgabenordnung 1963 vom , LGBl. Nr. 158, in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 3 und 6 der Getränke- und Speiseeisabgabeordnung der Landeshauptstadt Graz" festgesetzt. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß auf Grund bestimmter festgestellter Mängel nicht verbuchte Ein- und Verkäufe als nachgewiesen angesehen werden könnten. Aus diesem Grund wurde ein jährlicher Sicherheitszuschlag von S 10.000,-- zu den von der Beschwerdeführerin einbekannten Getränkeabgabenbeträgen für angemessen erachtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Ihrem gesamten Beschwerdevorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, die strittigen Abgaben nur in der gesetzmäßigen Höhe vorgeschrieben zu erhalten.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Beschluß vom , A 21/91, stellte der Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, den Art. II Abs. 1 des Gesetzes vom , mit dem das Getränkeabgabegesetz geändert wird, LGBl. für die Steiermark Nr. 85, als verfassungswidrig aufzuheben; unter einem beantragte der Verwaltungsgerichtshof, den ersten Satz des Art. II der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom betreffend Abänderung der Getränke- und Speiseeisabgabeordnung vom , kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Nr. 16 vom , als gesetzwidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom , G 76/90 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof den Art. II Abs. 1 des Gesetzes vom , mit dem das Getränkeabgabegesetz geändert wird, LGBl. für die Steiermark Nr. 85, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (Art. 140 Abs. 7 B-VG).
Mit Erkenntnis vom , V 46/91-13, hat der Verfassungsgerichtshof auf Grund des Antrages des Verwaltungsgerichtshofes den ersten Satz des Art. II der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , A 8-K-339/1985-6, mit der die Getränke- und Speiseeisabgabeordnung der Landeshauptstadt Graz vom , A 8-432/12-1978, abgeändert wird (kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom , Nr. 16), als gesetzwidrig aufgehoben.
Da die genannten Rechtsvorschriften teilweise - nämlich insofern, als mit dem angefochtenen Bescheid auch sogenannte "Getränke- bzw. Speiseeisverpackungen" in die Bemessungsgrundlagen der strittigen Abgaben einbezogen worden sind - Rechtsgrundlagen des ein untrennbares Ganzes darstellenden angefochtenen Bescheides bilden, haftet dem angefochtenen Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine inhaltliche Rechtswidrigkeit an, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Aufhebung des Bescheides führt.
Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2. Stempelgebührenersatz für der Beschwerde angeschlossene Beilagen waren nur insoweit zuzuerkennen, als der Anschluß dieser Beilagen zur Beschwerdeführung erforderlich war, also in einfachem Ausmaß.
Fundstelle(n):
WAAAE-53806