VwGH vom 22.04.1999, 96/15/0091
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des Vereins G, in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl und Dr. Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Stadt Graz vom , Zl. A 8 - K 300/1995 - 2, betreffend Lustbarkeitsabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den Abgabenbescheiden der ersten Instanz wurden dem beschwerdeführenden Verein (einem Fußballklub) der Höhe nach unbestrittene Lustbarkeitsabgaben für im Zeitraum April 1993 bis Juni 1994 an einem genannten Standort aufgestellte und betriebene Geld- und Unterhaltungsspielapparate zuzüglich eines - der Höhe nach ebenfalls unbestrittenen - Säumniszuschlags vorgeschrieben.
Die dagegen erhobenen Berufungen wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde aus, am sei zwischen der Fa. A-GesmbH und dem beschwerdeführenden Verein ein Vertrag über die Vermietung verschiedener Automaten am Standort G, S-Straße 2, abgeschlossen worden. Diesem Vertrag zufolge sei für die Betreibung der Automaten der beschwerdeführende Verein als Mieter voll haftbar. Der Vermieter hafte für keine aus dem Spielbetrieb entstandenen Kosten und Abgaben. Weiters übernehme der Vermieter keine Haftung für Bewilligungen, Standort und örtliche Abgaben.
Die belangte Behörde zitiert aus dem Vertrag: "Der Vermieter vermietet lediglich die Geräte (Automaten). Veranstalter und Betreiber der Automaten ist der Mieter." Laut Gewerberegisterauszug sei A.H. Gewerbeinhaber für das Gewerbe "Gastgewerbekonzession in der Betriebsart Kaffeehaus" am genannten Standort. In einem Brief vom habe der Präsident des beschwerdeführenden Vereins gegenüber A.H. darauf hingewiesen, diesem seinerzeit die Erlaubnis dazu erteilt zu haben, diesen Klub-Treff zu führen, damit daraus diverse Verbindlichkeiten refinanziert werden können. In diesem Brief habe der Präsident des beschwerdeführenden Vereins weiters darauf hingewiesen, er sehe sich veranlasst, A.H. das Recht, im Namen des beschwerdeführenden Vereins geschäftliche Aktivitäten auszuführen, wie beispielsweise den Klub-Treff, per sofort abzuerkennen.
Der beschwerdeführende Verein habe erklärt, dass ihm durch das Betreiben von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten in G, S-Straße 2, niemals Gelder zugeflossen seien.
Die belangte Behörde führte weiters aus, als Unternehmer und damit Steuerpflichtiger werde ex lege jener definiert, in dessen Namen die Veranstaltung durchgeführt werde. Der Behauptung des beschwerdeführenden Vereins, wonach dieser nicht Halter der gegenständlichen Apparate sei, werde entgegengehalten, dass durch den Abschluss des Vertrags vom , in dem ausdrücklich der Passus "Veranstalter und Betreiber der Automaten ist der Mieter" enthalten sei, klar und unmissverständlich die Stellung des beschwerdeführenden Vereins als Unternehmer und somit als Abgabepflichtiger zum Ausdruck gebracht werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem unbestrittenen Inhalt sowohl der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 als auch jener aus 1994 ist der Unternehmer der Veranstaltung abgabepflichtig (§ 2 Abs. 1). Gemäß § 2 Abs. 2 der zitierten Verordnungen ist - gleichlautend wie in § 5 Abs. 2 des Steiermärkischen Lustbarkeitsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 37/1950 - Unternehmer derjenige, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird; als Unternehmer gilt auch, wer sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt.
Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft, auf wessen Rechnung die gegenständlichen Spielautomaten geführt würden, argumentiert sie an der oben dargelegten Rechtslage vorbei. Den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist nämlich in eindeutiger Weise zu entnehmen, dass der beschwerdeführende Verein öffentlich als Veranstalter im Sinn der oben zitierten Bestimmung auftritt. Dies ergibt sich aus dem zitierten Mietvertrag, dem zufolge verschiedene Automaten an den beschwerdeführenden Verein für seine Klubeinrichtungen vermietet werden. In Übereinstimmung damit ist im genannten Brief vom dargelegt, dass der Präsident des beschwerdeführenden Vereins A.H. die Erlaubnis dazu erteilt habe, diesen Klub-Treff - der im Übrigen in dem bereits genannten Brief ausdrücklich mit dem abgekürzten Namen des beschwerdeführenden Vereins bezeichnet wird - zu führen. Die Verfügungsgewalt über diesen "Klub-Treff" liegt somit beim beschwerdeführenden Verein. Wenn nun in diesem Klub-Treff Spielautomaten geführt werden, so tritt in eindeutiger Weise der beschwerdeführende Verein öffentlich als Veranstalter auf.
Gemäß der oben gezeigten gesetzlichen Definition gilt der beschwerdeführende Verein somit als Unternehmer, auch wenn die Veranstaltung nicht auf seine Rechnung durchgeführt wird.
Die belangte Behörde schrieb somit in rechtmäßiger Weise dem beschwerdeführenden Verein die aus der Aufstellung von Spielautomaten in seinem Klub-Treff sich ergebende Lustbarkeitsabgabe vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am