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VwGH vom 01.07.1993, 90/17/0401

VwGH vom 01.07.1993, 90/17/0401

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. D B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8-K-606/1985-8, betreffend Kanalisationsbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates Graz vom wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, daß ihm mit Baubewilligungsbescheid vom die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und einer Kleingarage auf dem Grundstück Nr. nn1, erteilt worden sei und dieses Haus mit Wirksamkeit vom Dezember 1984 benützt werde, "gemäß §§ 2 und 4 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. 71/1955, in der Fassung der Kanalabgabengesetznovelle 1971, LGBl. 40/1971, in Verbindung mit §§ 2 und 3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , A8-400/29-1971, i.d.F.d. Gemeinderatsbeschlusses vom , A 8 - 750/15-1983" für den Anschluß der Liegenschaft Graz, M-Weg, an den öffentlichen Kanal ein Kanalisationsbeitrag einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von S 82.534,10 vorgeschrieben.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer eine "teilweise Nachsicht" dieses Kanalisationsbeitrages. Die Niederschlagswässer würden nicht in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet, sondern am eigenen Grundstück mittels eines Sickerschachtes zur Versickerung gebracht. Der Beschwerdeführer beantrage daher, die Garage und den Abstellraum bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrages nachzusehen. Da derzeit noch kein öffentlicher Kanal im M-Weg liege, habe der Beschwerdeführer nur über eine Nachbarparzelle in der W-Straße entsprechend dem Baubescheid an das öffentliche Kanalnetz anschließen können. Hiedurch seien dem Beschwerdeführer zusätzliche Baukosten in Höhe von S 110.208,-- entstanden. Der Beschwerdeführer beantrage daher die "Nachsicht" des Kanalisationsbeitrages auf 25 % des vorgeschriebenen Betrages.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde dem Beschwerdeführer über sein Ansuchen vom der mit Bescheid vom vorgeschriebene Kanalisationsbeitrag "in einer Höhe" (gemeint: mit einem Teilbetrag) von S 5.315,20 (hinsichtlich der Garage) nachgesehen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz, nachdem ein erster Berufungsbescheid vom mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0034, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben worden war, die im übrigen als Berufung gegen den Bescheid vom gewertete Eingabe vom als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte hiezu aus, mit Baubewilligungsbescheid vom sei die Ableitung der Schmutzwässer in den öffentlichen Kanal vorgeschrieben worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen, sodaß eine Anschlußverpflichtung gegeben sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Baukosten in Höhe von S 110.208,-- beträfen Aufwendungen, die für die Errichtung des Kanals zwischen dem öffentlichen Kanal und dem Wohnhaus erforderlich gewesen seien. Diese Aufwendungen seien jedoch keine sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 des Kanalabgabengesetzes, weil sie nicht für die Herstellung der öffentlichen Kanalanlage aufgewendet worden seien. Sie könnten daher auch nicht in den Kanalisationsbeitrag eingerechnet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer (nur) in dem ihm nach § 3 des Kanalabgabengesetzes "1985" (richtig: 1955) zustehenden Recht auf "Befreiung von der Entrichtung des Kanalisationsbeitrages" verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 71 (Stmk KAbgG), in der hier anzuwendenden Fassung VOR der Kanalabgabengesetznovelle 1988, LGBl. Nr. 80 (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/17/0051), werden die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. ist der Kanalisationsbeitrag einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlußpflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht. Gemäß Abs. 3 erster Satz dieser Gesetzesstelle entsteht bei anschlußpflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlußpflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile.

Nach § 3 Stmk KAbgG sind von der Entrichtung des Kanalisationsbeitrages jene Liegenschaften ausgenommen, für welche bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Kanalisationsbeitrag (Einschlauchungsgebühr, Anschlußgebühr) an die Gemeinde geleistet worden ist. Sonstige Leistungen des Abgabepflichtigen zur Kanalherstellung sind in den Kanalisationsbeitrag einzurechnen.

Im Einklang mit seinem Vorbringen auf Verwaltungsebene bekämpft der Beschwerdeführer weiterhin die Rechtsauffassung der belangten Behörde, "Sonstige Leistungen" im Sinne des § 3 zweiter Satz Stmk KAbgG seien ausschließlich jene Leistungen, die für die Herstellung der öffentlichen Kanalanlage aufgewendet würden. Der Beschwerdeführer verweist darauf, daß der Gesetzgeber in der zuletzt genannten Gesetzesstelle ausdrücklich nicht die Worte "öffentlicher Kanal" verwende. Hätte der Gesetzgeber lediglich Leistungen des Abgabepflichtigen "zur Kanalherstellung in den öffentlichen Kanal" gemeint, so hätte er den entsprechenden Wortlaut gewählt. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, daß der Gesetzgeber im Stmk KAbgG mehrfach den Wortlaut "öffentlicher Kanal" bzw. "öffentliches Kanalnetz" verwendet habe. Die vom Beschwerdeführer aufgewendeten Kosten für den Anschluß seines Hauskanales an das öffentliche Kanalnetz in der W-Straße in Höhe von S 110.208,-- seien daher richtigerweise als "Sonstige Leistungen" im Sinne des § 3 Stmk KAbgG anzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des Stmk KAbgG und insbesondere seines § 3 ist klar ersichtlich, daß unter "Sonstige Leistungen des Abgabepflichtigen zur Kanalherstellung" nur jene verstanden werden können, die der Errichtung und Erweiterung der ÖFFENTLICHEN Kanalanlage zugute kamen. Dies geht insbesondere auch daraus hervor, daß nach dem ersten Satz des § 3 leg. cit. jene Liegenschaften von der Entrichtung des Kanalisationsbeitrages (zur Gänze) ausgenommen waren, für welche bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Kanalisationsbeitrag etc. geleistet worden war. Unter einem Kanalisationsbeitrag ist jedoch gemäß § 1 leg. cit. eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der ÖFFENTLICHEN Kanalanlage zu verstehen. Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, unter den Worten "zur Kanalherstellung" im zweiten Satz des § 3 leg. cit. etwas anderes - nämlich Kosten des Anschlusses der Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage - gemeint zu haben. Von einem gleichartigen Verständnis dieser Gesetzesstelle ist der Verwaltungsgerichtshof übrigens schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2088/74, ausgegangen.

Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auch darauf, daß nach § 5 Abs. 1 erster Satz des im Beschwerdefall noch anzuwendenden Kanalgesetzes 1955, LGBl. Nr. 70, die Liegenschaftseigentümer, wo ein öffentliches Kanalnetz besteht, umgebaut oder neu gebaut wird, in bebauten oder auch in unbebauten Gebieten verpflichtet sind, die Abwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke AUF EIGENE KOSTEN in das öffentliche Kanalnetz zu leiten, sofern gewisse weitere Voraussetzungen vorliegen.

Bei dem vom Beschwerdeführer genannten Betrag handelt es sich jedoch unbestrittenermaßen um solche Kosten der Ableitung der Abwässer vom bestehenden Bauwerk in den öffentlichen Kanal.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.