VwGH vom 22.04.1999, 96/15/0081
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. Alfred Windhager und DDr. Hanspeter Schwarz, Rechtsanwälte in 4040 Linz-Urfahr, Flußgasse 15, gegen den Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Fin - 130088/3 - Roi, betreffend Landesabgabe für Lustbarkeiten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Vorschreibung einer Landesabgabe für Lustbarkeiten in der Höhe von S 360,-- für ein TV-Gerät mit Video im Abgabenzeitraum März 1993 bis August 1993 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesland Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz wurden dem Beschwerdeführer Lustbarkeitsabgaben bezüglich eines Uhrenautomaten, eines Spielautomaten, einer Musik-Box und eines TV-Gerätes mit Video vorgeschrieben; mit demselben Bescheid schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz entsprechende Landesabgaben für Lustbarkeiten vor. Nur gegen die Vorschreibungen "hinsichtlich des Uhrenautomates und des TV mit Video" erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge. Nach Wiedergabe des Inhalts des erstinstanzlichen Bescheids führte die belangte Behörde zur Begründung aus, bei dem Uhrenautomaten handle es sich um einen Apparat, welcher außen aus Plastik bzw. aus durchsichtigem Plexiglas bestehe, wobei im Apparatinneren Armbanduhren sichtbar befestigt seien. Die Funktionsweise dieses Apparats bestehe darin, dass nach Einwurf einer S 10-Münze eine Kugel freigegeben werde, die ein Los enthalte. Nach Vergleich des auf diesem Los abgedruckten Symbols mit den auf dem Apparat aufgeklebten Symbolen sei die Möglichkeit gegeben, eine der am Apparat vorhandenen und ersichtlichen verschiedenen Uhren zu gewinnen; stimmten die Symbole nicht überein, werde als Trostpreis ein Feuerzeug von geringem Wert an den Spieler abgegeben. Der Beschwerdeführer habe im Zug einer Kontrolle gegenüber dem Abgabenprüfer selbst angegeben, dass dieser Automat im Pachtlokal eines namentlich genannten Restaurants aufgestellt gewesen und betrieben worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde "grundsätzlich" als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorerst ist klarzustellen, dass der erstinstanzliche Bescheid im Umfang der Vorschreibung einer Landesabgabe für Lustbarkeiten für einen Spielautomaten und für eine Musik-Box in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist, weil diese Punkte von der Berufung ausdrücklich nicht umfasst waren. Mit dem angefochtenen Bescheid zählte zwar die belangte Behörde auch diese Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides auf, gab der Berufung jedoch ohne nähere Verdeutlichung "keine Folge". Der Spruch des angefochtenen Bescheids ist somit dahin zu verstehen, dass der mit Berufung bekämpfte Bescheid in dem Umfang bestätigt wird, in dem er von der Berufung erfasst wurde. Demgemäß gehen die Beschwerdeausführungen betreffend den Spielautomaten und die Musik-Box ins Leere.
Gemäß dem unbestrittenen Inhalt der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz (§ 17 Abs. 1 Z. 2) ist - gleichlautend wie in § 17 Abs. 1 Z. 2 des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 - eine Pauschalabgabe für Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnliche Apparate zu entrichten. Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten beträgt diese Landesabgabe 20 % der als Pauschalabgabe eingehobenen Lustbarkeitsabgabe. Der Verfassungsgerichtshof hob zwar mit Erkenntnis vom , G 11/96, G 25/96, die Wortfolge "als Pauschalabgabe (§ 6 Abs. 1 Z. 2 des Lustbarkeitsabgabegesetzes) oder" als verfassungswidrig auf, ordnete das Inkrafttreten dieser Maßnahme jedoch erst zum Ablauf des an. Die belangte Behörde belastete somit durch die Anwendung dieser Bestimmung den angefochtenen Bescheid nicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde gesteht in der Gegenschrift zu, dass die Vorschreibung für den Betrieb eines TV-Geräts mit Video zu Unrecht erfolgt sei, weil hinsichtlich dieses Geräts die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe aufgehoben worden ist. Demgemäß kommt die subsidiäre Vorschreibung einer Landesabgabe für Lustbarkeiten nicht in Betracht, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.
Es verbleibt die Beurteilung der Vorschreibung für die Aufstellung und den Betrieb des Uhrenautomaten. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, es handle sich bei diesem Automaten um kein Glücksspielgerät, sondern um einen reinen Warenautomaten, was sich auch im Verfahren zur Vorschreibung einer Lustbarkeitsabgabe ergeben habe. Dort sei detailliert dargestellt worden, dass der Automatenkunde bei einem Einwurf einer S 10-Münze in jedem Fall ein Feuerzeug im Mindestwert von S 8,-- und darüber hinaus eine Chance auf den Gewinn einer der ausgestellten Uhren geringfügigen Werts erhalte, sodass vom "Ausnützen einer Spielleidenschaft sicherlich keine Rede sein kann".
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Es ist kein Zweifel zu ersehen, dass dieser Apparat einen Spielautomaten im Sinn der oben genannten Lustbarkeitsabgabeordnung darstellt, ist doch mit dem Einwurf einer S 10-Münze der Gewinn einer Uhr möglich, die nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid in sichtbarer Weise (somit als Blickfang) im Gerät befestigt ist. Der "Spieler" hat die Chance, eine dieser Uhren oder einen - so festgestellten - "Trostpreis" zu erhalten.
Da dieser Apparat zu Recht den Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabeordnung unterstellt wurde, erfolgte auch die Vorschreibung einer Landesabgabe für Lustbarkeiten frei von Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im Pauschalbetrag bereits enthalten ist und Stempelgebühren lediglich im Umfang von S 390,-- aufgelaufen sind.
Wien, am