VwGH vom 30.04.1993, 90/17/0390
Betreff
Der VwGH hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des Betriebsratsfonds der Arbeiter der J-KG in L, gemäß § 24 Abs. 2 VwGG versehen mit der Unterschrift des Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom , Zl. Gem - 7255/2 - 1990 - Myh, betr die Vorschreibung von Getränkesteuer sowie eines Säumnis- und Verspätungszuschlages (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde L), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem beschwerdeführenden Betriebsratsfonds für die Zeit von Jänner 1984 bis Dezember 1985 eine Getränkesteuer im Betrag von S 42.740,-- und einen 4%igen Säumniszuschlag von S 1.710,-- vor. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 104 Abs. 1 der O.ö. LAO wegen unterlassener Einbringung der Getränkesteuererklärung ein 10%iger Verspätungszuschlag von S 4.274,-- auferlegt.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer, soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung, im wesentlichen aus, der Arbeiterbetriebsrat habe Anfang 1984 beschlossen, drei Getränkeautomaten zu kaufen und in den Produktionshallen der Firma J-KG zu betreiben. Zweck dieser Selbstversorgung der Belegschaft mit heißen Getränken (Kaffee, Tee und Kakao) sei es gewesen, den Preis für die Getränke zu senken; tatsächlich habe eine Preissenkung um 40 % erzielt werden können. Bis dahin habe eine Fremdfirma Getränkeautomaten im genannten Unternehmen betrieben. Der Arbeiterbetriebsrat sei mit dem genannten Beschluß auch seiner Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Interessen der Arbeitnehmer wahrzunehmen, nachgekommen. Es sei im Beschwerdefall der Befreiungstatbestand des § 3 lit. d des Gemeinde-Getränkesteuergesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 15/1950 (im folgenden: Oö Gd-GetrStG), wonach die Steuerpflichtigen von der Gemeinde-Getränkesteuer befreit seien, wenn die Getränke "im Rahmen einer üblichen Personalverpflegung" abgegeben würden, verwirklicht. Die Ausgabe von heißen Getränken in Bechern mittels Automaten in den Produktionshallen eines Betriebes bewege sich sicherlich im Rahmen der üblichen Verpflegung von Arbeitnehmern; dadurch sei auch gewährleistet, daß betriebsfremde Personen von der Abgabe der Getränke ausgeschlossen seien bzw. ein Konsum nur im Betrieb während der Arbeitszeit möglich sei.
1.2. Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzlichen Bescheide vollinhaltlich bestätigt.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, die Begünstigungsvorschrift des § 3 lit. d Oö Gd-GetrStG enthalte nicht eine Befreiungsregelung für die Verköstigung von Personal schlechthin, sondern setze voraus, daß der Dienstgeber seinem Personal die Verpflegung (Getränke) zur Verfügung stelle. Der Begriff "Personalverpflegung" bringe nämlich eine Beziehung zwischen einem Unternehmer und dessen Personal zum Ausdruck. Im Zuge der durchgeführten Getränkesteuerprüfung sei jedoch festgestellt worden, daß die "Personalvertretung" (richtig wohl: der Betriebsratsfonds der Arbeiter der Firma J-KG) an die Arbeitnehmer dieses Betriebes entgeltlich Getränke aus Automaten abgegeben habe und nicht der Unternehmer selbst.
Der beschwerdeführende Betriebsratsfonds erhob Vorstellung.
1.3. Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde diese Vorstellung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es stehe außer Streit, daß der Beschwerdeführer in der Firma J-KG drei Getränkeautomaten zur entgeltlichen Abgabe von Getränken an die Arbeitnehmer des genannten Betriebes betrieben habe. In Streit stehe die Anwendbarkeit des Befreiungstatbestandes des § 3 lit. d Oö Gd-GetrStG sowie die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages. Der Verwaltungsgerichtshof habe im hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/17/0130, ausgesprochen, daß die genannte Rechtsvorschrift nicht eine Befreiungsregelung für die "Vergünstigung" (gemeint wohl: Verköstigung) von Personal schlechthin enthalte, sondern voraussetze, daß der Dienstgeber seinem Personal die Verpflegung zur Verfügung stelle. Der Gesetzgeber verwende expressis verbis den Begriff "Personalverpflegung". Das Wort "Personal" stelle somit eine Beziehung zwischen einem Unternehmer und dessen Bediensteten her. Der Begriff "Personal" impliziere eine "Gemeinschaft" von Dienstnehmern, eine Arbeitnehmer"gemein"schaft;
begriffnotwendig stehe dieser der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Dienstgeber (Arbeitgeber) gegenüber. Unter "Personalverpflegung" sei daher die Verpflegung des Dienstnehmers durch seinen Arbeitgeber zu verstehen. Wenn der Beschwerdeführer einwende, es komme nicht entscheidend auf den Abgeber, sondern auf den Abnehmer an, sei er auf den von ihm selbst zitierten § 3 lit. a Oö Gd-GetrStG verwiesen; es komme auch hier sehr wohl darauf an, durch wen die Verpflegung erfolge. Um von der Getränkesteuer befreit zu sein, müsse die Getränkeabgabe durch die Krankenanstalt, das Sanatorium, die gemeinnützige Wohlfahrtsanstalt, das Altersheim oder von diesen beauftragten Firmen erfolgen. Ließe sich z.B. ein Patient von irgendeiner Privatfirma über Auftrag Getränke in die Krankenanstalt liefern, so wäre auch diese Firma nicht von der Getränkesteuer befreit, obwohl die Abgabe zum einen an einen Patienten, zum anderen in einer Krankenanstalt im Rahmen deren allgemeiner Verpflegung (z.B. Mineralwasser) erfolgt sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien sohin nicht geeignet, die Vorstellungsbehörde davon zu überzeugen, daß die in Rede stehende Befreiungsbestimmung entscheidend auf den Abnehmer der Getränke abstelle; vielmehr bedürfe die Anwendbarkeit des Befreiungstatbestandes des § 3 lit. d Oö Gd-GetrStG einerseits einer Arbeitnehmerschaft, andererseits einer Arbeitgeberschaft. Dem Betriebsratsfonds komme als "Interessenvertreter" nicht die zuletzt genannte Eigenschaft zu. Angesichts des Umstandes, daß der Gesetzgeber ausdrücklich auf den Begriff "Personal" abstelle, es sich jedoch nicht um das Personal des Betriebsratsfonds gehandelt habe, liege keine Entschuldbarkeit im Sinne des § 104 Abs. 1 O.ö. LAO vor.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 3 lit. d Oö Gd-GetrStG bzw. in seinem Recht verletzt, daß ihm gegenüber ein Verspätungszuschlag wegen entschuldbarer Verspätung nicht auferlegt werde. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die Bestimmung des § 3 Oö Gd-GetrStG lautet:
"Befreiung
Von der Gemeinde-Getränkesteuer sind die Steuerpflichtigen (Steuerschuldner, § 5) befreit,
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | wenn die Getränke in Krankenanstalten, Sanatorien, gemeinnützigen Wohlfahrtseinrichtungen und Altersheimen im Rahmen der allgemeinen Verpflegung oder auf Grund ärztlicher Anordnung an Patienten bzw. Pfleglinge abgegeben werden; | |||||||||
b) | wenn die Getränke in Schulen mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde im Rahmen einer Fürsorgeaktion an Schulkinder abgegeben werden; | |||||||||
c) | wenn die Getränke durch Wohnungsinhaber an die Untermieter ihrer möblierten Zimmer nichtgewerbsmäßig abgegeben werden; | |||||||||
d) | wenn die Getränke im Rahmen einer üblichen Personalverpflegung abgegeben werden und | |||||||||
e) | bei Abgabe von Wein für Zwecke des Gottesdienstes." |
2.2. Im Beschwerdefall ist strittig, ob der beschwerdeführende Betriebsratsfonds für die Abgabe von Getränken aus seinen im Unternehmen der Firma J-KG aufgestellten (drei) Automaten die Befreiung gemäß § 3 lit. d Oö Gd-GetrStG für sich beanspruchen kann.
2.2.1. Der Beschwerdeführer meint, eine Einschränkung dahin, daß die Personalverpflegung (ausschließlich) durch den Arbeitgeber erfolgen müsse, um steuerbegünstigt zu sein, sei weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Gesetzeszweck zu entnehmen.
Es heiße nämlich nicht: "Wenn Getränke durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer im Rahmen des Üblichen abgegeben werden". Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff der Personalverpflegung bedeute schon dem Wortlaut nach nichts anderes als die Verpflegung (Versorgung) der Bediensteten eines Betriebes mit Getränken im Rahmen ihrer Beschäftigung. Dem Gesetzgeber komme es bei den Steuerbefreiungstatbeständen im § 3 Oö Gd-GetrStG darauf an, daß die Abgabe von Getränken an bestimmte Personen aus gesundheitspolitischen und sozialen Gründen kostengünstig erfolgen solle; es sei also nicht maßgebend, durch wen, sondern an wen und wo bzw. in welchem Zusammenhang die Getränkeabgabe erfolge. Nach der Zielsetzung des Gemeinde-Getränkesteuergesetzes wäre es sachlich nicht begründet, die Getränkeabgabe an das Personal in einem Betrieb, in welchem dieses durch einen Betriebsrat organisiert sei, zu besteuern, in einem anderen Betrieb jedoch, in welchem sie durch den Arbeitgeber selbst erfolge, zu befreien. Auch die Verpflegung der Belegschaft eines Betriebes durch den Betriebsratsfonds, somit durch jene Vermögensmasse, die durch die Betriebsratsumlage der Arbeitnehmer selbst entstehe, stelle Personalverpflegung im Sinne des § 3 lit. d Oö Gd-GetrStG dar und sei damit, soweit sich diese im Rahmen des Üblichen bewege, von der Getränkesteuer befreit. Daß die Ausgabe von Tee, Kaffee und Kakao aus Automaten in Produktionshallen von metallverarbeitenden Betrieben in der Größenordnung der Firma J-KG üblich sei, sei im Verwaltungsverfahren dargelegt und von der belangten Behörde auch nicht in Zweifel gezogen worden. Was den Verspätungszuschlag anlange, müsse dem Beschwerdeführer auf Grund des Gesetzeswortlautes des Gemeinde-Getränkesteuergesetzes zumindest die Vertretbarkeit seines Standpunktes zugebilligt werden.
2.2.2. Mit diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer im Recht.
Gemäß § 38 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) 1974, BGBl. Nr. 22/1974, haben die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.
Gemäß § 73 Abs. 1 ArbVG kann zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 88 a sowie zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes von den Arbeitnehmern eine Betriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen.
Nach § 74 Abs. 1 ArbVG bilden die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 73 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds. Nach § 74 Abs. 3 ArbVG dürfen die Mittel des Betriebsratsfonds nur zu den in § 73 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.
Gemäß § 93 ArbVG ist der Betriebsrat berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.
Sinn und Zweck des Betriebsratsfonds liegen in der Schaffung eines vermögensfähigen Belegschaftsorgans, das die finanziellen Belange des Betriebsrates bzw. der Belegschaft vertritt. Unter den in § 73 ArbVG angesprochenen Wohlfahrtseinrichtungen sind nur die belegschaftseigenen Einrichtungen im Sinne des § 93 ArbVG - im Gegensatz zu den betriebs- und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen gemäß § 95 ArbVG ("Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen"), bei denen der Belegschaft keine Alleinbestimmungs-, sondern nur Mitbestimmungsrechte zustehen - zu verstehen. Zu den belegschaftseigenen Wohlfahrtseinrichtungen gehören z.B. die Führung einer Unterstützungskassa, der Abschluß einer Vorsorgeversicherung, der Bau eines Kindergartens oder Erholungsheimes, der Kauf der dafür notwendigen Einrichtungen und die dafür erforderlichen Sach- und Personalkosten sowie die Führung einer Kantine (vgl. Floretta-Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Punkt 2.2. zu § 74 und Punkt 2 zu § 93; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 569, Punkt 8.10.1.1.).
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann unter dem zusammengesetzten Substantiv "Personalverpflegung" in § 3 lit. d Oö Gd-GetrStG nicht nur eine Personalverpflegung durch den Dienstgeber an SEINE Arbeitnehmer verstanden werden, sondern ist vom Wortsinn her auch eine Personalverpflegung durch eine Einrichtung der gesetzlich vorgesehenen Vertretung der Arbeitnehmer an die dem Betrieb angehörenden Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen. Anders als z.B. im Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 (vgl. § 3 Abs. 1 Z. 17 und Z. 18) wird im § 3 lit. d Oö Gd-GetrStG nicht ausdrücklich darauf abgestellt, daß die "Personalverpflegung" durch den ArbeitGEBER zu erfolgen hat.
Die Vorjudikatur zur Befreiungsbestimmung des § 3 lit. d Oö Gd-GetrStG (vgl. die immer nur eine bestimmte Beschwerdeführerin betreffenden hg. Erkenntnisse vom , Zl. 81/17/0130, vom , Zl. 82/17/0108, und vom , Zlen. 83/17/0208 bis 0212) steht einer Auslegung, daß auch der Betriebsrat (Betriebsratsfonds) bei Abgabe von Getränken an die betriebszugehörigen Arbeitnehmer von der Getränkesteuer befreit ist, nicht entgegen, und zwar deswegen, weil das Schwergewicht der Aussage der Vorjudikatur fallbezogen darauf abgestellt ist, daß jemand an SEINE Dienstnehmer Getränke abgibt und nicht Dienstnehmer eines anderen Dienstgebers mit Getränken versorgt. In diesem Sinne heißt es etwa in dem zuletzt zitierten Erkenntnis vom : "Nicht unter den Begünstigungstatbestand subsumierbar sind allerdings Fälle, in denen der Steuerschuldner (§ 5 Oö Gd-GetrStG) Getränke nicht an sein, sondern an FREMDES Personal abgibt; ...". Die vorliegende Fallgestaltung, daß der Betriebsrat durch den Betriebsratsfonds an die Arbeitnehmer desselben Betriebes Getränke abgibt, war nicht Gegenstand der Vorjudikatur.
Daß im Beschwerdefall eine "übliche" Personalverpflegung (Belegschaftsverpflegung) vorlag, steht außer Streit.
2.2.3. Gemäß § 6 Abs. 2 Oö Gd-GetrStG idF LGBl. Nr. 19/1974 hat der Steuerpflichtige für Getränke, für die im Lauf eines Kalendermonates die Steuerschuld entstanden ist, die Steuer bis zum 10. des übernächsten Kalendermonates ohne weitere Aufforderung beim Gemeindeamt (Magistrat) zu entrichten. Zufolge § 8 Abs. 2 leg. cit. hat der Steuerpflichtige die Getränke, für die im Lauf eines Kalendermonates die Steuerschuld entstanden ist, bis zum 10. des übernächsten Kalendermonates beim Gemeindeamt (Magistrat) nach Art, Menge und Entgelt anzumelden und hiefür die Steuer zu entrichten.
Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, ist eine Steuerschuld nicht entstanden. Die Verhängung eines Verspätungszuschlages entbehrt daher der gesetzlichen Grundlage. Gleiches gilt für den Säumniszuschlag.
2.3. Da die belangte Behörde als Gemeindeaufsichtsbehörde in Verkennung der Rechtslage die Befreiungsbestimmung des § 3 lit. d Oö Gd-GetrStG nicht als anwendbar erkannte und den gemeindebehördlichen Bescheid vom nicht aufhob, hat sie den angefochtenen Bescheid selbst mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.
2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.