VwGH vom 21.09.1994, 94/01/0545
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/01/0660
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde 1. der R in O, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in V, und 2. des A in O, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Dr. S, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom , beide Zl. 4.342.976/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und den dieser angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Beschwerdeführer (Staatsangehörige der "jugosl. Föderation") stellten am jeweils einen Antrag gemäß § 4 Asylgesetz 1991. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom abgewiesen und jeweils die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen. In den Berufungen wurde jeweils für den Fall der Abweisung die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz 1991 für die Dauer eines Jahres beantragt. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Im vorletzten Absatz der Begründung der angefochtenen Bescheide wird jeweils ausgeführt, daß der Anregung auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1991 mangels Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen nicht nähergetreten werden könne.
In der dagegen erhobenen Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Sie erachten sich im Recht auf Gewährung von Asyl verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführer machen auschließlich geltend, daß sie entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz 1991 erfüllten. Der Beschwerde kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil selbst ein allfälliger Abspruch über einen Antrag auf Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz 1991 die Beschwerdeführer keinesfalls in dem von ihnen als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Gewährung von Asyl verletzen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber eine Beschwerde nur im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes oder der geltend gemachten Beschwerdepunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG zu prüfen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Slg. 11525/A).
Da somit der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Fundstelle(n):
TAAAE-53752