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VwGH vom 08.01.2007, 2002/17/0356

VwGH vom 08.01.2007, 2002/17/0356

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der Marktgemeinde Leiben, vertreten durch D & T Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 3100 St. Pölten, Rathausplatz 15/6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/263-11/2002, betreffend Vergütung von Energieabgaben für die Jahre 1997 bis 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Vergütung von Energieabgaben für die Jahre 1997 bis 2001 als unbegründet ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof stellt die beschwerdeführende Partei den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Mit Erkenntnis vom , Zlen. 2006/17/0157 und 0158 (vormals 2003/17/0001 und 0025), hat der Verwaltungsgerichtshof zum einen die in BGBl. II Nr. 170/2003 gemäß § 26a VwGG (nunmehr § 38a VwGG) kundgemachte Rechtsfrage beantwortet (vgl. die Kundmachung des Bundeskanzlers vom , BGBl. II Nr. 533/2006) und zum anderen die betreffenden Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den entscheidungserheblichen Fragen denjenigen Beschwerdefällen, die mit dem vorzitierten hg. Erkenntnis entschieden wurden. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Soweit in der vorliegenden Beschwerde jedoch eine Rechtswidrigkeit durch Nichtanerkennung des Betriebes der beschwerdeführenden Partei als Betrieb, dessen Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege, geltend gemacht wird, ist auf Folgendes zu verweisen:

Der C- 368/04, Transalpine Ölleitung, Rdnr. 49, ausgeführt, bei einer teilweisen Erstattung einer Abgabe, die eine rechtswidrige Beihilfemaßnahme darstelle, da sie unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht gewährt wurde, wäre es nicht mit dem Gemeinschaftsinteresse vereinbar, eine solche Erstattung zu Gunsten anderer Betriebe anzuordnen, wenn eine solche Entscheidung zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führe und damit die Wirkungen dieser Beihilfe verstärke, statt sie zu beseitigen.

Daraus folgt in Verbindung mit den Aussagen des EuGH zur Fortgeltung des Durchführungsverbots, dass eine genaue Abgrenzung zwischen Betrieben, denen die Rückerstattung nach der innerstaatlichen Regelung zustünde, und Betrieben, denen die Rückerstattung nicht zusteht, bei Anträgen, die auf die Erstattung auf Grund der nicht notifizierten innerstaatlichen Regelung gestützt sind, nicht erforderlich ist. Der EuGH hat im genannten Urteil nämlich auch klargestellt, dass der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt keine Rückwirkung in dem Sinne zukomme, dass das Durchführungsverbot im Zusammenhang mit Ansprüchen, die sich auf Zeiträume vor der Entscheidung der Kommission beziehen, nicht mehr zu beachten wäre (Rdnr. 41 des genannten Urteils). Dies bedeutet, dass sich ungeachtet der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt an der Wirksamkeit des Durchführungsverbotes nichts geändert hat. Da aus der zitierten Rdnr. 49 des Urteils ersichtlich wird, dass der EuGH die teilweise Erstattung als Beihilfenmaßnahme ansieht, ergibt sich aus der Verpflichtung zur weiteren Beachtung des Durchführungsverbots, dass auch Anträgen von Betrieben, die nach der innerstaatlichen Regelung Anspruch auf die Erstattung hätten, nicht statt zu geben wäre.

Selbst wenn die beschwerdeführende Partei den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter hätte, wäre ihrem Antrag somit nicht Folge zu geben gewesen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am