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VwGH vom 16.10.1992, 90/17/0341

VwGH vom 16.10.1992, 90/17/0341

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des R H in T, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in T, Petersbrunnstraße 9, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/A-115/10/88, betreffend Anzeigenabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anläßlich einer im Februar 1987 gemäß § 114 der Salzburger Landesabgabenordnung vorgenommenen Nachschau wurde vom Stadtsteueramt der Landeshauptstadt Salzburg festgestellt, daß der Beschwerdeführer als Inhaber eines in der Stadt Salzburg gelegenen Studios für Werbung, Werbemittel und Design in den Jahren 1985 und 1986 drei Ausgaben eines Journals mit dem Titel "XY" verbreitet (und zwar die Ausgaben 1/85, 1/86 und 2/86) und für die darin enthaltenen Anzeigen von den Unternehmen der genannten Gruppe ein Gesamtentgelt in der Höhe von

S 1,974.569,77 erhalten habe. Für den genannten Zeitraum sei lediglich ein Teilbetrag von S 21.600,-- für "Gastinserate" bereits entrichtet worden.

Mit Bescheid vom setzte der Bürgermeister der Stadt Salzburg die Anzeigenabgabe für Anzeigen in den genannten Druckwerken gegenüber dem Beschwerdeführer mit S 197.457,-- unter Anrechnung des bereits entrichteten Abgabenbetrages fest; dies unter Bezugnahme auf die §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 sowie § 5 des Salzburger Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 102/1964 idgF (in der Folge kurz: AAG), in Verbindung mit § 148 Abs. 2 der Salzburger Landesabgabenordnung - LAO, LGBl. Nr. 58/1963 idgF.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er sei nicht abgabe- oder haftungspflichtige Person im Sinne des § 3 AAG, sondern nur "verlängerter Arm" der Mitglieder der "XY" als den im jeweiligen Impressum der Kataloge angeführten Medieninhabern. Er sei nämlich lediglich mit dem Layout und der künstlerischen Gestaltung eines vorgegebenen Textes sowie der anschließenden Weiterleitung seiner Arbeit zu einer Reproanstalt und allenfalls zu einer Lithoanstalt beauftragt worden. Für seine Arbeit habe er von den Medieninhabern ein Werkhonorar erhalten. Außerdem habe er es übernommen, die Kosten der Gesamtherstellung der Kataloge zu sammeln und "vorweg zur Einzahlung zu bringen". Diese Kosten seien aber später von den Medieninhabern refundiert worden. Infolgedessen sei die Verbreitung der Anzeigen nicht ihm zuzurechnen. Als Verleger oder Herausgeber des Kataloges sei er keinesfalls anzusehen. Die Kataloge der genannten Gruppe stellten auch keinen Abgabengegenstand im Sinne des AAG dar, weil sie keine (entgeltlichen) Anzeigen enthielten, sondern eine Selbstdarstellung der Medieninhaber zum Zwecke der Werbung bei Stammkunden. Wiewohl im Beschwerdefall Anzeigen vorlägen, die ohne Entgelt selbständig durch Druck oder andere Verfahren vervielfältigt und ausgesendet oder verbreitet worden seien, wäre es verfassungswidrig, die Anzeigen in den Katalogen als Anzeigen im Sinne des § 1 Abs. 1 letzter Satz AAG zu werten. Gegen das Vorliegen von Anzeigen sprächen auch die jedem Mitglied der "XY" durch die Herausgabe der Kataloge erwachsenen hohen Kosten, die bei Vornahme einer noch dazu werbewirksameren Anzeige in Zeitungen wesentlich niedriger gewesen wären.

Im Berufungsverfahren führte der Beschwerdeführer aus, daß die in den Katalogen angeführten Firmen schon zu einem Zeitpunkt, bevor der Beschwerdeführer erstmals in seiner Eigenschaft als Werbegestalter in Aktion getreten sei, eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht im Sinne des § 1175 ABGB mit dem Namen "XY" gegründet hätten. Zweck dieser Gesellschaft sei nicht zuletzt die Herausgabe eines Kataloges mit einer Selbstdarstellung dieser Firmen gewesen. Nach Gründung dieser Gesellschaft sei der Beschwerdeführer von dieser beauftragt worden, die Gestaltung und Herstellung des Katalogs im Auftrag und auf Rechnung der Mitglieder der Gruppe zu besorgen. So habe er auch nur nach außen hin im eigenen Namen den Druckauftrag an die Druckerei erteilt, im Innenverhältnis jedoch nach Maßgabe und Weisung der Mitglieder der Gruppe gehandelt. Zwar seien ihm die Druckkosten formell in Rechnung gestellt worden, er habe diese Kosten aber ohne Anrechnung eines Aufschlages im Verhältnis des jeweiligen Kataloganteiles an die einzelnen Firmen zur Refundierung an ihn weitergegeben. Ebenso habe er die Wort-Bild-Marke "XY" im Vollmachtsnamen der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht beantragt und halte diese Marke auch nicht im eigenen Namen, sondern als Treuhänder der Mitglieder dieser Gruppe. Dies ergebe sich schon daraus, daß die von ihm bezahlte Eintragungsgebühr für die Marke auf sämtliche Mitglieder der "XY" anteilsmäßig ohne Verrechnung eines Aufschlages weiterfakturiert worden sei. Auch hinsichtlich der bei einer Sparkasse gespeicherten Adressendatei stehe zwar aus Geheimhaltungsgründen ihm die alleinige Nutzung zu, er fungiere aber insofern nur als Treuhänder der Mitglieder der genannten Gruppe. Im übrigen sei die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht inzwischen mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom in einen Verein namens "Z-Club" übergeführt worden, woraus erhelle, daß die Gruppe tatsächlich existiere. Auch die Vermittlung der "Gastinserate", wofür schon im Wege der Selbstbemessung Anzeigenabgabe entrichtet worden sei, sei nicht durch ihn, sondern durch die Mitglieder der genannten Gruppe erfolgt. Das Entgelt sei zwar aus organisatorischen Gründen von ihm geltend gemacht worden, aber ohne Berechnung eines Aufschlages den einzelnen Mitgliedern der Gruppe gutgebracht worden. Gleichartige Kataloge anderer Salzburger Unternehmen seien - anders als im Beschwerdefall - nicht der Anzeigenabgabe unterworfen worden. Die Heranziehung der gesamten Herstellungskosten der Kataloge als Bemessungsgrundlage der Anzeigenabgabe sei unrichtig, weil ein Gutteil dieser Herstellungskosten auf den "redaktionellen Teil" der Kataloge entfalle, der nichts mit der Selbstdarstellung der Firmen gemein habe. § 5 AAG erscheine deshalb verfassungswidrig, weil bei Einschaltung einer Anzeigenvermittlung nur die Insertionskosten als Bemessungsgrundlage für die Abgabe herangezogen würden, im Falle der selbständigen Anzeigenherstellung und Verbreitung jedoch die Herstellungskosten des gesamten Druckwerkes; dadurch werde ein- und derselbe Sachverhalt, je nachdem, ob ein Anzeigenvermittler auftrete oder nicht, verschieden beurteilt.

Im Berufungsverfahren legte der Beschwerdeführer auch Bestätigungen der von ihm mit der Herstellung des Kataloges beauftragten Druckerei, der Reproanstalt sowie einer Sparkasse vor, aus denen hervorgeht, daß diesen Unternehmern bekannt war, das Werbestudio des Beschwerdeführers sei nicht Herausgeber der Kataloge, sondern habe nur im Auftrag der "XY" gehandelt; ferner, daß bekannt gewesen sei, die Rechnungen würden nur aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an den Beschwerdeführer gerichtet, aber anteilsmäßig von den Mitgliedern der "XY" beglichen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ausgaben des Druckwerkes "XY" mit der richtiggestellten Nummernbezeichnung 1/85, 1/2-1986 und 3/4-1986 in den Spruch aufgenommen und dortselbst auch die §§ 3, 4, 5 und 7 AAG als maßgebende Rechtsvorschriften angeführt wurden. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:

Die gegenständlichen Kataloge bzw. Journale seien unbestritten in der Stadt Salzburg erschienene Druckwerke im Sinne des AAG. Die Kataloge enthielten ausschließlich textliche und bildliche Bekanntmachungen durch acht (im Impressum näher bezeichnete) Salzburger Unternehmen, die sich und ihr Warenangebot darin unter der Bezeichnung "XY" darstellten. Dem Impressum zufolge diene das Druckwerk der periodischen Kundeninformation, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge der werbenden Eigendarstellung dieser Unternehmen. Von diesem Druckwerk seien den Angaben des Beschwerdeführers zufolge neben anderen Verbreitungsarten wie z.B. der Auflage in den Geschäften der werbenden Unternehmen 18.980 Stück mit der Post an die (Stamm-)Kunden dieser Unternehmen verschickt und somit jedenfalls einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht worden. Die werbenden Unternehmer seien auch jene Personen, die den Anlaß (Anstoß) zur Verbreitung des Druckwerkes gegeben hätten, somit die Aufgeber der darin aufgenommenen Anzeigen. Diese Personen hätten auch den Inhalt, den Umfang und die Form der Bekanntmachungen zumindest in den Grundzügen vorher festgelegt. Da der Beschwerdeführer seinen Ausführungen zufolge nur mit dem Layout und der künstlerischen Gestaltung der sinngemäß vorgegebenen Texte beauftragt gewesen sei, sei es in der Absicht der werbenden Unternehmen gelegen, die in dem Druckwerk bekanntzumachenden Tatsachen in künstlerisch gestalteter Form dem Leserkreis zugänglich zu machen, sodaß auch jene Teile des Druckwerkes, die nicht reinen Bekanntmachungscharakter hätten (z.B. die Seite 1 und 2 der Ausgabe 1/85), als Teil der Bekanntmachung anzusehen seien und das Druckwerk insoweit nicht trennbar sei, sondern als Einheit gelte. Die Verbreitung dieser Bekanntmachungen sei auch im überwiegenden Interesse der die Bekanntmachungen veranlassenden Unternehmen der "XY" gelegen gewesen, sodaß hinsichtlich des Druckwerkes alle für eine Anzeige im Sinne des AAG erforderlichen Voraussetzungen gegeben seien. Auch sei davon auszugehen, daß das Druckwerk zur Gänze aus darin aufgenommenen Anzeigen bestehe. Zwischen den einzelnen Ausgaben der Druckwerke bestehe nur insofern ein für den Abgabengegenstand erwähnenswerter Unterschied, als in den beiden jüngeren Ausgaben auch Anzeigen anderer Unternehmen (sogenannte "Gastinserate") aufgenommen worden seien. Auch hätte sich die Zusammensetzung der Unternehmen der "XY" bei jeder Ausgabe geändert. Die Verbreitung der Druckwerke, das sei der Vertrieb, Verschleiß, die Verteilung der Druckwerke, deren Anschlagen, Aushängen oder Auflegen sowie jede andere Tätigkeit, wodurch sie einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht würden, sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen, weil weder die einzelnen Unternehmen der "XY" noch die Gruppe selbst "im Zusammenhang mit der Verbreitung der Anzeigen unmittelbar tätig geworden" seien, vielmehr die gesamte organisatorische und wirtschaftliche Abwicklung der Verbreitung der Druckwerke ausschließlich durch den Beschwerdeführer erfolgt sei. Abgesehen von den "Gastinseraten" sei auch die Aufnahme von Anzeigen der Unternehmen der "XY" in die Druckwerke jeweils gegen Entgelt erfolgt, weil die Verbreitung der Anzeigen durch den Beschwerdeführer als Unternehmer IM EIGENEN NAMEN UND AUF EIGENE RECHNUNG durchgeführt worden sei und er von den Aufgebern der Anzeigen die von ihm in Rechnung gestellten Beträge als Entgelt hiefür erhalten habe. Der Auffassung des Beschwerdeführers, er habe "nur nach außen" (aus Gründen der einfacheren Abwicklung) die Herstellung und Verbreitung der Anzeigen und die finanzielle Abwicklung übernommen, in Wirklichkeit aber im Namen und auf Rechnung der Unternehmen der "XY" gehandelt und von diesen daher kein Entgelt erhalten, sei entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer tatsächlich alle zur technischen Herstellung der Druckwerke und deren Verbreitung erforderlichen Handlungen - wenn auch hiezu durch die Unternehmen der Gruppe beauftragt - im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gesetzt habe. So habe der Beschwerdeführer selbst die für die Druckwerke verwendete Wort-Bild-Marke "XY" angemeldet bzw. sei er selbst laut Registrierungsbestätigung des Patentamtes vom Inhaber dieser Marke. Weiters habe der Beschwerdeführer selbst die Druckaufträge an die jeweilige Druckerei erteilt, die Adressierung der Druckwerke mit den in einer Adressenbank, über die nur er selbst verfügungsberechtigt sei, gespeicherten Adressen sowie den Versand der Druckwerke veranlaßt und damit die Verbreitung der darin enthaltenen Anzeigen besorgt. Alle im Zusammenhang mit der Markenregistrierung, der Herstellung, Adressierung und Verbreitung der Druckwerke angefallenen Kosten habe der Beschwerdeführer selbst bezahlt, die darauf entfallende Umsatzsteuer abgerechnet, diesbezüglich die Vorsteuer geltend gemacht und in der Folge sämtliche Fremd- und Eigenleistungen, wie den von ihm selbst vorgelegten Honorarnoten zu entnehmen sei, anteilig den einzelnen Unternehmen der "XY" in Rechnung gestellt. Im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant sei, ob die einzelnen Unternehmen der "XY" Veranlasser der Anzeigen gewesen seien oder ob dies die daraus gebildete Gruppe selbst gewesen sei und ob letztere eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gebildet habe oder nicht. Daß die Fakturierung an die einzelnen in den Druckwerken werbenden Unternehmen und nicht an die "XY" erfolgt sei, spreche jedenfalls eher gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im Namen und auf Rechnung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gehandelt. Auch die Kosten der "Gastinserate" seien von den Gastinserenten an den Beschwerdeführer und nicht an die Unternehmer der "XY" bezahlt worden. Im übrigen seien auch nicht gegen Entgelt in Druckwerke aufgenommene Anzeigen nach dem zweiten Tatbestand des § 1 Abs. 1 AAG abgabepflichtig; in diesem Fall sei gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. nicht das Entgelt, sondern seien die (gesamten) Herstellungskosten der Abgabenbemessung zugrunde zu legen. Die Abgabenpflicht des Beschwerdeführers gemäß § 3 AAG ergebe sich gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer Eigentümer des Unternehmens sei, das die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeigen besorgt habe und dem die Zahlung des Entgeltes hiefür geleistet worden sei. Daß der Beschwerdeführer dabei nur im Auftrag der Unternehmen der "XY" (als deren "verlängerter Arm") gehandelt habe, unterscheide ihn nicht von jedem anderen Auftragnehmer, der die Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen für einen Dritten besorge, und es könne daher dieser Umstand nicht bewirken, daß die vom Beschwerdeführer verbreiteten Anzeigen nicht der Abgabenpflicht nach dem AAG unterlägen.

Bemessungsgrundlage der Abgabe seien sowohl die von den Unternehmen der "XY" dem Beschwerdeführer für die aufgegebenen Anzeigen geleisteten als auch die vom Beschwerdeführer für "Gastinserate" vereinnahmten Entgelte.

Mit Beschluß vom , B 1945/88-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer seinem gesamten Vorbringen zufolge in dem Recht auf Nichtfestsetzung einer Anzeigenabgabe von anderen Anzeigen als "Gastinseraten" in seinen Rechten verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AAG in

der Fassung der Novelle LGBl. für das Land Salzburg Nr. 82/1977

lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1

Gegenstand der Abgabe

(1) Anzeigen, die in Zeitungen, Zeitschriften oder in sonstige in der Stadt Salzburg in regelmäßigen oder unregelmäßigen Fristen oder auch nur einmal erscheinende, durch Druck oder andere Verfahren vervielfältigte Blätter, Schriften oder Druckwerke gegen Entgelt aufgenommen werden oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden sowie Anzeigen, die selbständig durch Druck oder andere Verfahren vervielfältigt und ausgesendet oder verbreitet werden, unterliegen einer Gemeindeabgabe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Als Erscheinungsort des Druckwerkes gilt Salzburg dann, wenn die Verbreitung erstmalig von hier aus erfolgt oder wenn der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort in der Stadt Salzburg hat oder wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerkes besorgenden Unternehmers vorwiegend in der Stadt Salzburg ausgeübt wird. ...

(3) Für die Abgabepflicht ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine Einschaltung in einem eigenen Anzeigenteile oder im Texte des Druckwerkes handelt, ob diese Einschaltung die Form eines Inserates oder eines Aufsatzes, einer Notiz und dergleichen hat, ob die Einschaltung als solche kenntlich gemacht ist oder nicht, ob das Entgelt für den Einzelfall oder für eine Mehrheit von Fällen dieser Art (Pauschale) entrichtet wird.

§ 3

Abgabe- und haftpflichtige Personen

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Eigentümer des Unternehmens verpflichtet, der die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgt, beziehungsweise der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie verbreitet wird oder das die Anzeige darstellt, ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 auch derjenige, der die Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen vermittelt (Anzeigenvermittlung, Anzeigeninstitute und dergleichen).

(2) Sind der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens und der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes verschiedene Personen, so ist jene Person abgabepflichtig, der die Zahlung des Entgeltes für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige geleistet wird, während die übrigen zur ungeteilten Hand mit ihr für die Entrichtung der Abgabe haften.

(3) ...

(4) Die Abgabepflichtigen sind jedoch berechtigt, den Abgabebetrag vom Aufgeber der Anzeige einzuziehen.

§ 4

Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe beträgt 10 v.H. des für die Anzeige zu entrichtenden Entgeltes gemäß § 5.

...

§ 5

Bemessungsgrundlage

(1) Die Bemessungsgrundlage bildet das gesamte Entgelt ohne Umsatzsteuer, das vom Auftraggeber an den Abgabepflichtigen für die Vornahme und Verbreitung der Anzeige zu leisten ist. Vom Abgabepflichtigen in Rechnung gestellte Anzeigenabgabe gilt nicht als Entgelt im Sinne dieses Gesetzes. Bei Anzeigen, die selbständig durch Druck oder andere mechanische oder chemische Mittel vervielfältig und ausgesendet oder verbreitet werden, sind die Bemessungsgrundlage die Herstellungskosten des Druckwerkes ..."

Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches, die Rechnungslegung und Einzahlung sind im § 7 AAG, die amtliche Bemessung ist im § 9 leg. cit. geregelt.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die abgabengegenständlichen Journale bzw. Kataloge im Gebiet der Stadt Salzburg verbreitet worden sind und daß der Beschwerdeführer hinsichtlich der darin enthaltenen "Gastinserate" anzeigenabgabepflichtig ist. Im übrigen bestreitet der Beschwerdeführer seine Anzeigenabgabepflicht dem Grunde und der Höhe nach. Es lägen keine Druckwerke iS des AAG vor, die Verbreitung der Kataloge sei ihm nicht zuzurechnen und auch nicht gegen Entgelt erfolgt. Er gehöre nicht zum Kreis der abgabepflichtigen Personen und die Bemessungsgrundlage der Abgabe sei jedenfalls insoweit überhöht angenommen worden, als in sie auch die auf einen sogenannten "redaktionellen Teil" entfallenden Entgeltteile einbezogen worden seien.

Soweit der Beschwerdeführer meint, die abgabengegenständlichen Kataloge seien keine DRUCKWERKE im Sinne des § 1 AAG, ist ihm entgegenzuhalten, daß der in dieser Gesetzesstelle enthaltene Begriff mangels einer davon abweichenden Regelung durch den Landesgesetzgeber aus § 1 Abs. 1 Z. 4 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, zu entnehmen ist; danach ist ein "Druckwerk" ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden. Unter einem "Medienwerk" ist im Sinne der Z. 3 der eben zitierten Gesetzesstelle ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt zu verstehen. "Medium" im Sinne der Z. 1 dieser Gesetzesstelle ist jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung.

Bei dem durch diese Rechtsvorschriften bestimmten Inhalt des Begriffes "Druckwerk" stellen die den Gegenstand der strittigen Abgabenfestsetzung bildenden, in einem Massenherstellungsverfahren durch eine Druckerei vervielfältigten und an einen größeren Personenkreis verbreiteten, gedankliche Inhalte zum Ausdruck bringenden Kataloge "Druckwerke" im Sinne des Mediengesetzes und daher auch im Sinne des AAG dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/17/0160, und die dort bezogene Vorjudikatur) ist unter "ANZEIGE" eine von ihrem Aufgeber "veranlaßte" Bekanntgabe von Tatsachen zu verstehen, die dieser - in welcher Form immer - zu diesem Zweck dem Kreis der Leser der zur Veröffentlichung benützten Druckschrift mitteilen will und deren Verbreitung nach ihrem Inhalt oder nach ihrer Aufmachung vornehmlich im Interesse des Anzeigers (Aufgebers) liegt. Unter "AUFGEBER" ist derjenige zu verstehen, der den die Aufnahme der Anzeige in das Druckwerk oder die Aussendung oder Verbreitung mit dem Druckwerk besorgenden Personen den Anlaß hiezu gibt. Ohne Bedeutung ist es, von wem die Initiative für das Zustandekommen des zwischen Auftraggeber und AUSFÜHRENDEM Unternehmer geschlossenen Vertrages ausging. Vom "VERANLASSEN EINER ANZEIGE" kann allerdings nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Einbringer irgendein OBJEKTIVES Interesse an der Veröffentlichung hat und die Einschaltung gegen seinen Willen unzulässig wäre. Überdies kann von einer Anzeige nur dann gesprochen werden, wenn die als Aufgeber in Betracht kommende Person den Inhalt, den Umfang und die Form der Bekanntmachung WENIGSTENS IN DEN GRUNDZÜGEN vorher festgelegt hat (siehe abermals das hg. Erkenntnis vom und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall behauptet der Beschwerdeführer selbst, daß die Unternehmen der "XY" bzw. diese Gruppe den Inhalt der von ihm einem größeren Leserkreis bekanntgemachten Tatsachen vorherbestimmt hätte(n). Unter der gleich anschließend zu erörternden weiteren Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer als eine von den Aufgebern verschiedene Person die Herstellung und Verbreitung der Druckwerke besorgt hat - er also ausführender Unternehmer, dem die Verbreitung der Kataloge zuzurechnen ist, im Sinne des oben Gesagten war -, ist der Anzeigencharakter der "werbenden Eigendarstellungen" der Aufgeber zu bejahen. Anders als in den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fällen der hg. Erkenntnisse vom , Zl. 81/17/0066, und vom , Zl. 84/17/0114, in denen die Herausgabe von Kunst- bzw. Baumarktkatalogen vorwiegend im Interesse des Auktionshauses bzw. des Baumarktes lag, kann nämlich im Beschwerdefall kein Zweifel am vornehmlichen Interesse der vom Beschwerdeführer verschiedenen Personen an der Bekanntmachung von Tatsachen und an der Veranlassung der Verbreitung bestehen.

Daß der Beschwerdeführer "ausführender Unternehmer" der Unternehmen der "XY" bzw. dieser Gruppe selbst war und daß die Verbreitung der die Anzeigen enthaltenden Kataloge dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, hat die belangte Behörde bei dem oben geschilderten Sachverhalt frei von Rechtsirrtum und auch in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgestellt. Der Beschwerdeführer hat nämlich - seinen eigenen Angaben zufolge im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses - wesentliche zur Herstellung des Kataloges erforderliche Arbeiten übernommen, wobei er - im eigenen Namen - auch Subunternehmer (eine Repro- und eine Lithoanstalt) eingeschaltet hat. Auch hat ausschließlich nur er die Verbreitung der Kataloge an Kunden der Unternehmen der "XY" bewirkt. Daß dem Beschwerdeführer von diesen Unternehmen "Kostenersatz" geleistet worden ist, steht weder der Beurteilung, der Beschwerdeführer habe als ausführender Unternehmer gehandelt, noch auch der Ansehung dieser Kostenersätze als Entgelt entgegen, handelt es sich doch bei den "Kostenersätzen" nicht um Beträge, die der Beschwerdeführer IM NAMEN (UND FÜR RECHNUNG) EINES ANDEREN VEREINNAHMT UND VERAUSGABT hat (vgl. hiezu beispielsweise die Regelung des § 4 Abs. 3 UStG 1972 betreffend "durchlaufende Posten"). Im Hinblick darauf kann auch keine Rede davon sein, daß das Tatbestandsmerkmal "GEGEN ENTGELT" im ersten Tatbestand des § 1 Abs. 1 AAG im Beschwerdefall nicht erfüllt wäre.

Da der Beschwerdeführer sohin die Verbreitung von Anzeigen in den Katalogen besorgt hat, er unbestritten Eigentümer desjenigen Unternehmens ist, in dessen Rahmen diese Leistungen ausgeführt wurden, er aber weder Verleger, Herausgeber der Druckwerke noch Anzeigenvermittler war, ist er im Sinne der Abs. 1 und 2 des § 3 AAG im Hinblick darauf abgabepflichtige Person, daß ihm das Entgelt für die Verbreitung der Anzeige geleistet wurde.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß auf einen (echten) "redaktionellen Teil" eines Druckwerkes entfallende Teile des Entgeltes der Aufgeber nicht in die BEMESSUNGSGRUNDLAGE der Abgabe einbezogen werden dürften. Die im Beschwerdefall zu beurteilenden Kataloge enthalten allerdings keinen solchen Teil, sondern es dienten auch die (eher geringfügigen) Teile, die keine Bekanntmachungen über Verhältnisse der werbenden Unternehmer enthalten, nicht einem selbstständigen Informationszweck, sondern dazu, den Anzeigen eine entsprechende Form zu geben und ihre Werbewirksamkeit auf einen anspruchsvollen Kundenkreis zu erhöhen. Derartige Teile in den Katalogen stehen auch in untrennbarem Zusammenhang mit den Anzeigen, weshalb ihretwegen keine Aufspaltung der einheitlichen Entgelte auf solche für abgabepflichtige Anzeigen und auf Entgelte für einen "redaktionellen Teil" zulässig war.

Auch die VERFAHRENSRÜGE des Beschwerdeführers ist nicht berechtigt, betrifft sie doch Umstände, die nach dem schon Gesagten nicht wesentlich sind; dies gilt insbesondere bei zugestandenem Handeln IM EIGENEN NAMEN des Beschwerdeführers über Auftrag von Dritten für die von ihm vermißte Beweisaufnahme zur Feststellung, daß er "auf Anordnung und auf Rechnung der Mitglieder der XY" eingeschritten sei. Auch aus der allenfalls unterschiedlichen Behandlung anderer Abgabepflichtiger kann der Beschwerdeführer für sich keine Rechte ableiten.

Da aus diesen Erwägungen dem angefochtenen Bescheid weder die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch auch ein wesentlicher Verfahrensmangel anhaftet, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.