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VwGH vom 20.03.2007, 2002/17/0354

VwGH vom 20.03.2007, 2002/17/0354

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der X-Gesellschaft mbH in Wels, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8/1-K/751/2000-8, betreffend Vorschreibung einer Bauabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom wurde der beschwerdeführenden Partei die Baubewilligung für die Errichtung "eines unterkellerten, eingeschossigen bis zweigeschossigen Möbelhauses", von "1.365 PKW-Abstellplätzen (455 PKW-Abstellplätze im Freien; 258 PKW-Abstellplätze auf Parkdecks; 652 PKW-Abstellplätze in einer offenen Garage) und Nebenanlagen" sowie von Werbeeinrichtungen auf näher bezeichneten Grundstücken in der Landeshauptstadt Graz bewilligt.

Aus Anlass der Erteilung dieser Baubewilligung wurde der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom eine Bauabgabe gemäß § 15 Steiermärkisches Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk BauG 1995), in der Höhe von S 3,920.238,00 (EUR 284.894,80) vorgeschrieben.

Dieser Vorschreibung lag folgende Berechnung der Bruttogeschoßfläche zu Grunde:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erdgeschoß:
16.159,000 m2
x 1,0
=
16.159,000 m2
Untergeschoß 1:
14.938,000 m2
x 0,5
=
7.469,000 m2
Untergeschoß 2:
521,150 m2
x 0,5
=
260,575 m2
Parkdeck 2 Ebene 1
2.403,510 m2
Parkdeck 3 Ebene 1
1.813,650 m2

Als Einheitssatz wurde der Berechnung ein Satz von S 120,--

zu Grunde gelegt.

1.2. Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung, in der sie sich unter Hinweis auf die Legaldefinition der Bruttogeschoßfläche in § 4 Z 20 Stmk BauG 1995 insbesondere gegen die Einbeziehung der Flächen der jeweiligen Ebene 1 der beiden Parkdecks und gegen die Berücksichtigung der Fläche für Stellplätze im ersten Untergeschoß des Möbelhauses wendete. Ihrer Auffassung nach seien die auf Erdgeschoßniveau liegenden Flächen der Ebene 1 der Parkdecks nicht als Bruttogeschoßfläche anzusehen, weil diese Ebenen nicht vollständig mit Außenwänden umgeben seien. An einer Seite seien Stützen, jedoch keine Wände. Hinsichtlich des Untergeschoßes des Möbelhauses vertrat die beschwerdeführende Partei die Auffassung, dass im Hinblick auf die Öffnungen in den Wänden der nicht umschlossene Teil des Geschoßes nicht in die Bruttogeschoßfläche einzubeziehen sei (die Fläche des Untergeschoßes wurde von der beschwerdeführenden Partei mit 892 m2, die von Technikräumen und Stiegenhäusern eingenommen würden, angenommen, sodass vervielfacht mit dem Faktor 0,5 446 m2 in die Berechnung der Abgabe einfließen könnten).

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde zu den strittigen Flächen aus, dass das Möbelhaus samt den darunter liegenden Geschoßen UG 1 und UG 2 zweifelsohne den Gebäudebegriff des § 4 Z 28 Stmk BauG 1995 erfülle. Hinsichtlich der Parkdecks könne dahingestellt bleiben, ob der Anteil der unverschließbaren Öffnungen größer oder kleiner als ein Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände sei, zumal im ersten Fall offene Garagen (§ 4 Z 27 siebenter Unterabsatz Stmk BauG 1995), die auch als Gebäude gälten, vorlägen und im zweiten Fall "auch keine offenen Garagen jedenfalls Gebäude im Sinne des § 4 Z 28 Satz 1 Stmk. BauG" darstellten.

Dem Begriff "umschlossen" in § 4 Z 20 Stmk BauG 1995 sei nicht das Verständnis beizulegen, dass darunter nur solche Flächen verstanden werden könnten, die gänzlich von Außenwänden umschlossen seien. In § 4 Z 28 Stmk BauG 1995 habe es der Gesetzgeber für erforderlich erachtet, dem Begriff "geschlossen" die Attribute "allseits" oder "überwiegend" zur Seite zu stellen. Dieses Erfordernis habe der Gesetzgeber in § 4 Z 20 Stmk BauG 1995 nicht für gegeben erachtet. Damit habe der Landesgesetzgeber zu erkennen gegeben, dass die Umschließung nicht so umfassend sein müsse.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 15 des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk BauG 1995), LGBl. Nr. 59/1995, lautete in der im Beschwerdefall maßgeblichen Stammfassung:

"Bauabgabe

(1) Anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.

(2) Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.

(3) Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse u. dgl.) zur Hälfte zu berechnen.

(4) Der Einheitssatz beträgt S 120,-/m2. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe des Einheitssatzes an die Entwicklung der Baukosten anpassen. Sie hat sich dabei an der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Baukostenindex zu orientieren.

(5) Die Bauabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(6) Die Abgaben sind zur Finanzierung von folgenden Maßnahmen zweckgebunden:

1. Herstellung von Verkehrsflächen,

Oberflächenentwässerungen und Straßenbeleuchtungen;

2. Übernahme von Grundstücken in das öffentliche Gut;

3. Errichtung und Gestaltung von öffentlichen

Kinderspielplätzen sowie Grünflächen;

(7) Bei der Errichtung von Betriebsobjekten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind für Geschoßflächen, die nicht dem Wohnen dienen, von der errechneten Bauabgabe nur 25 Prozent vorzuschreiben.

(8) Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt:

1. bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe

Ausmaß;

2. bei Nebengebäuden."

Gemäß § 4 Z 20 Stmk BauG 1995 ist unter der "Bruttogeschoßfläche" die Fläche je Geschoß, die von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände, zu verstehen.

Gemäß § 4 Z 33 leg. cit. bedeutet Geschoß den Gebäudeabschnitt zwischen Fußboden und der darüber liegenden Decke, zwischen zwei übereinander gelegenen Decken oder zwischen Fußboden und der obersten Decke oder der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird.

Gemäß § 4 Z 28 Stmk BauG 1995 ist ein Gebäude eine bauliche Anlage, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildet, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen ist. Es gelten nach § 4 Z 28 zweiter Satz Stmk BauG 1995 aber auch offene Garagen als Gebäude. Gemäß § 4 Z 27 Stmk BauG 1995 gelten Abstellflächen als offene Garagen, wenn sie dem Abstellen von mehr als sechs Kraftfahrzeugen dienen.

2.2. Strittig ist im Beschwerdefall, wie die Bruttogeschoßfläche gemäß § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Z 20 Stmk BauG 1995 zu ermitteln ist. Die beschwerdeführende Partei vertritt die Auffassung, dass vor allem die Fläche des 1. Untergeschoßes, soweit dieses eine offene Garage darstelle, und der so genannten Ebenen 1 des Parkdecks 2 und des Parkdecks 3, welche nicht von Wänden (sondern an einer Seite durch Stützen) begrenzt würden, nicht in die Bruttogeschoßfläche einzubeziehen gewesen wäre.

2.3. Soweit die Auslegung des § 4 Z 20 Stmk BauG 1995 nach seinem Wortlaut zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, ist - wie der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung von Begriffen, die der Abgabengesetzgeber aus dem Baurecht entnommen hat, schon verschiedentlich ausgesprochen hat - auch auf den systematischen Zusammenhang und die Funktion der abgabenrechtlichen Bestimmung abzustellen (vgl. etwa zur Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung der typisierenden Betrachtungsweise hinsichtlich der Belastung einer Kanalanlage die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/17/0329, und vom , Zl. 2003/17/0210, zum Begriff der "angeschlossenen Geschoßfläche" nach dem NÖ Kanalgesetz).

2.4. Im vorliegenden Zusammenhang ist dabei insbesondere auf die verfassungsrechtliche Problematik zu verweisen, die Vorschriften über die Berechnung von Abgaben wie Kanalbenützungsgebühren oder Interessentenbeiträgen wie der vorliegenden Bauabgabe inne wohnt.

Diese Problematik besteht darin, dass der Gesetzgeber zwar nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Kriterien für die Berechnung der Höhe der Abgabe in einer typisierenden Betrachtungsweise festlegen kann, dass jedoch dabei eine sachlich vertretbare Korrelation zwischen dem aus der Anlage, für deren Herstellung oder Erhaltung die Beiträge zu leisten sind, gezogenen Nutzen und der Abgabenhöhe gewährleistet sein muss. In Zweifelsfällen wird daher jener Auslegung der Vorrang zu geben sein, die sicherstellt, dass eine nach dem jeweiligen Nutzen, den die Abgabepflichtigen ziehen, entsprechende Abstufung der Abgabenhöhe erzielt wird (vgl. das bereits genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0210). Diese Frage ist daher auch keine bloß "rechtspolitische", wie in der Beschwerde formuliert wird.

Der Verwaltungsgerichtshof geht im Anschluss an die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Berechnung von Interessentenbeiträgen oder Benützungsgebühren und daher auch von Aufschließungsabgaben nach einem Schlüssel, bei welchem im Ergebnis der für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung, für welche der Beitrag oder die Abgabe bestimmt sind, entstehende Nutzen bzw. die von einer Liegenschaft verursachten Kosten in typisierender Weise berücksichtigt werden, unbedenklich ist (vgl. neben den bereits genannten Erkenntnissen auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0607, zum Verkehrsflächenbeitrag nach der Oö Bauordnung 1976, der primär nach der Größe des Bauplatzes zu berechnen war, wobei eine Reduktion des Beitrages im Falle baurechtlicher Beschränkungen bezüglich der Höhe der zu errichtenden Gebäude bestanden). In diesem Sinne wurden insbesondere Vorschriften, in denen bei der Berechnung von Interessentenbeiträgen oder Benützungsgebühren auf die Gesamtfläche der Geschoße von Gebäuden abgestellt wurde (wie etwa bei Kanalbenützungsgebühren oder Aufschließungsabgaben für Infrastrukturmaßnahmen wie Straßenbau, Beleuchtung oder Gehsteige), als verfassungsrechtlich zulässig erachtet (vgl. zum Stmk Kanalabgabengesetz 1955 auch bereits das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. 8188). Insofern begegnet auch die vorliegende Rechtslage nach dem Stmk BauG 1995 keinen grundsätzlichen Bedenken.

2.5. Ausgehend von diesen Feststellungen ist aber festzuhalten, dass eine "wörtliche" Auslegung des § 4 Z 20 in Verbindung mit § 15 BauG 1995 dahin gehend, dass immer dann, wenn ein Geschoß nicht vollständig von Außenwänden umgeben ist, die Abgabe entweder für die gesamte Fläche des Geschoßes oder für Teile der Fläche des Geschoßes nicht zu entrichten wäre, verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen müsste. In diesem Falle wäre nämlich eine (einfach zu bewerkstelligende) teilweise Umgehung der Steuerpflicht und damit die Vereitelung der Umsetzung des Gedankens eines Abstellens auf die Geschoßfläche in typisierender Betrachtungsweise, um den aus einer Anlage den Abgabepflichtigen erwachsenden Nutzen zu erfassen, möglich. Eine entsprechende bauliche Ausgestaltung führte bei unter dem Gesichtspunkt des Nutzens aus der Aufschließung für den Abgabepflichtigen her gleich zu beurteilenden Gebäudeteilen zu unterschiedlichen Abgabepflichten.

§ 15 in Verbindung mit § 4 Z 20 Stmk BauG 1995 trifft in der Lesart der beschwerdeführenden Partei auch nur eine eindeutige Aussage für den Fall, dass jedes Geschoß zur Gänze von Außenmauern umschlossen ist. Schon die geringste Unvollständigkeit der Außenmauern müsste im Sinne der Beschwerdeausführungen dazu führen, dass das betreffende Geschoß nicht oder zumindest nur zum Teil in die Berechnung der Abgabe einzubeziehen wäre. Wie § 15 Abs. 3 Stmk BauG 1995 und die oben wieder gegebenen Begriffsbestimmungen des Gesetzes zeigen, hat der Gesetzgeber auch Tiefgaragen ausdrücklich als von der Abgabe erfasst angesehen und offene Garagen, die denselben typisierten Nutzen wie Tiefgaragen vermitteln, nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern bei systematischer Betrachtung durch die Gleichstellung mit Gebäuden ebenfalls mit der Abgabenpflicht erfasst. Die Argumentation der beschwerdeführenden Partei zeigt lediglich auf, dass bei wörtlicher Auslegung des § 4 Z 20 Stmk BauG 1995 in Verbindung mit

§ 15 Stmk BauG 1995 das Gesetz insofern unvollständig ist, als für Geschoße, die nach dem Willen des Gesetzgebers in die Abgabenberechnung im Hinblick auf ihren Nutzen für den Abgabepflichtigen einzubeziehen wären, die Berechnung der Geschoßfläche 0 ergeben müsste bzw. nicht erfolgen könnte. Es fehlt diesbezüglich jedenfalls an Determinanten, welcher Teil eines Geschoßes nicht in die Berechnung einzubeziehen wäre, wenn es nur unvollständig von Außenwänden umgeben ist. Insofern zeigt sich, dass die wörtliche Auslegung, die der Beschwerde vorschwebt, in dieser Form nur für solche bauliche Gestaltungen eingreifen kann, bei denen ein Geschoß vollständig von Außenwänden umgeben ist (wobei im Beschwerdefall, in dem es ausschließlich um die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von als Abstellflächen zu verwendende Geschoßteile geht, dahin gestellt bleiben kann, ob für andere Zusammenhänge § 4 Z 20 Stmk BauG 1995 eine bewusste Abgrenzung zu der Berechnung nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 der Bebauungsdichteverordnung, LGBl. Nr. 38/1993, bei der auch Loggien in die Flächenberechnung einzubeziehen sind, darstellt).

Für Fälle, in denen - soweit dies, wie offenbar im Beschwerdefall bei den ebenerdigen Parkdecks, aber wohl auch bei offenen Garagen ganz allgemein, baurechtlich zulässig ist - keine vollständige Umfassung mit Außenwänden gegeben ist, führte die Auslegung der beschwerdeführenden Partei dazu, dass Geschoße mit gleichem Nutzwert für den Bauherrn und damit unter dem Gesichtspunkt des Aufschließungsnutzens, den der Abgabepflichtige aus der Anlage zieht, gleich zu beurteilende bauliche Anlagen abgabenrechtlich unterschiedlich behandelt würden. Dass jedoch der Gesetzgeber etwa Tiefgaragen jedenfalls (zwar mit dem Faktor 0,5 ihrer Fläche, weil nur die Erdgeschoßfläche mit dem Faktor 1 in die Berechnung eingeht, wobei aber der Faktor eben auf die Gesamtfläche des Tiefgaragengeschoßes anzuwenden ist) erfasst wissen wollte, zeigt schon die ausdrückliche Erwähnung der Tiefgaragengeschoße in § 15 Abs. 3 Stmk BauG 1995.

Wenn nun einerseits Tiefgaragengeschoße jedenfalls in die Berechnung der Bauabgabe einzubeziehen sind und andererseits offene Garagen als Gebäude gelten und zudem Abstellflächen mit Schutzdächern als offene Garagen gelten, wenn sie dem Abstellen von mehr als sechs Kraftfahrzeugen dienen, und auch unabhängig von dieser schon begrifflichen Gleichsetzung durch den Gesetzgeber von offenen Garagen mit Gebäuden überdies von einem gleichen Aufschließungsnutzen für Tiefgaragen einerseits und offene Garagen andererseits auszugehen ist, spricht die verfassungskonforme Auslegung des § 15 in Verbindung mit § 4 Z 20 Stmk BauG 1995 für die Einbeziehung der Flächen offener Garagen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0010, zur Rechtslage nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabegesetz).

2.6. Mit diesem Ergebnis steht auch die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes des § 15 Stmk BauG 1995 im hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0332, im Einklang. In diesem Erkenntnis (in dem die Frage der allfälligen Einbeziehung offener Garagen nicht zur Debatte stand) hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Begriffsbestimmungen des Stmk BauG 1995 die Auffassung vertreten, dass systematische Überlegungen zum Ergebnis führten, dass die Bauabgabe nur bei der Errichtung von Gebäuden zu entrichten sei. Nach § 4 Z 28 Stmk BauG 1995 zählen auch offene Garagen zu den Gebäuden. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem offene Garagen nicht von der Abgabepflicht nach § 15 Abs. 1 Stmk BauG 1995 erfasst sein sollten; nach den vorstehenden Überlegungen wäre vielmehr eine Rechtslage, die Tiefgaragengeschoße in die Berechnung miteinbezieht, oberirdische Abstellanlagen, die den Begriff der offenen Garage erfüllen, jedoch nicht, verfassungsrechtlich bedenklich. Es verschlägt somit nichts, wenn der (primäre) Grund für die Einbeziehung offener Garagen in den Gebäudebegriff die Absicht gewesen sein sollte, jedenfalls die Abstandsbestimmungen auch auf sie anzuwenden, wie in der Berufung der beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf Anmerkungen in Hauer/Trippl, Das Steiermärkische Baurecht, 109, ausgeführt wurde. Die genannten Autoren vertreten an der angegebenen Stelle im Übrigen die Auffassung, dass auch beim Wortlaut "überwiegend geschlossen" ein weitergehendes Geöffnetsein als nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlaubt wäre, ohne dass die Gebäudeeigenschaft verloren gehe (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0332, wo diese Frage offen gelassen wurde; das Erkenntnis betraf ein Zelt, dessen Gebäudecharakter vom Verwaltungsgerichtshof bejaht wurde, sodass die Abgabenpflicht nach § 15 Stmk BauG 1995 ausgelöst war).

2.7. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass das sogenannte Untergeschoß des Möbelhauses auch hinsichtlich jenes Teiles, der die Abstellplätze enthält, selbst wenn sich in den diesen Teil begrenzenden Wänden Öffnungen befinden, zu Recht in die Berechnung einbezogen wurde. Die Verbindung von Räumen und Garagenflächen auf ein und derselben Geschoßebene kann nicht dazu führen, dass in einem solchen Fall nur die "geschlossenen Räume" in die Berechnung der Geschoßfläche einzubeziehen wären.

Aber auch die Flächen der jeweiligen (überdachten) Ebene 1 der beiden Parkdecks, die somit überdachte Abstellplätze enthalten, fallen nach dem Vorstehenden unter den Geschoßbegriff des § 15 Stmk BauG 1995. 2.8. Auch auf die Funktion der "Außenwand" als tragend oder nicht kommt es nach der Rechtslage nicht an. Außenwände müssen keineswegs statische Funktionen haben. Nach der vom Gesetzgeber gewählten Begriffsbildung kommt es lediglich auf die Begrenzung durch die Außenwände an, ungeachtet des Umstandes, ob diesen tragende Funktion zukommt oder nicht. Es könnten konstruktiv die tragenden, für die Statik entscheidenden Gebäudeteile sowohl außerhalb, als auch innerhalb der durch § 4 Z 20 Stmk BauG 1995 umschriebenen Fläche liegen. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Theorie der belangten Behörde betreffend die Deutung einer Stütze als "Grenze einer Wand" ist daher entbehrlich.

Es kann daher hinsichtlich der hier in Rede stehenden Parkdecks (der Ebene 1 des jeweiligen Parkdecks) auch nicht darauf ankommen, ob die geplanten Lärmschutzwände auch einige Meter weit vom Gebäude entfernt errichtet werden könnten. Nach dem Vorgesagten kommt es vielmehr nicht darauf an, ob das Gebäude durch eine Lärmschutzwand (die unter Umständen nicht als Teil des Gebäudes zu werten ist) "begrenzt" wird oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr die konstruktive Ausgestaltung des Gebäudes hinsichtlich der für das Parken errichteten Fläche selbst. Dass die Feststellungen der Behörden diesbezüglich unzutreffend wären, wird auch in der Beschwerde nicht vertreten.

Sofern mit den entsprechenden Beschwerdeausführungen zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die Lärmschutzwände auch unabhängig vom Gebäude oder jedenfalls nicht unmittelbar an das Ende des "Fußbodens" im Sinne der Geschoßdefinition des § 4 Z 33 Stmk BauG 1995 anschließend und jedenfalls nicht "auf" diesem Fußboden aufsitzend errichtet werden könnten, wird damit nach den vorstehenden Ausführungen kein Argument dafür ins Treffen geführt, dass die Fläche des Geschoßes nicht in die Berechnung der Bruttogeschoßfläche einbezogen werden dürfte.

2.9. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am