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VwGH vom 30.11.1990, 90/17/0340

VwGH vom 30.11.1990, 90/17/0340

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der N-Sparkasse gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 28 1501/17/V/5/88, betreffend Bewilligung einer Satzungsänderung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und aus den ihr angeschlossenen Unterlagen geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:

Mit Schriftsatz vom stellte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde sinngemäß den Antrag, gemäß § 13 Abs. 4 Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, idF der Novelle BGBl. Nr. 326/1986, zu bewilligen, daß in dem den Geschäftsgegenstand regelnden § 5 Abs. 1 ihrer Satzung die lit. a entsprechend dem zuvor vom Sparkassenrat am gefaßten Beschluß entfällt; durch den Wegfall der in Rede stehenden Ausnahmebestimmung der früheren Satzung würde sich der Geschäftsgegenstand der Beschwerdeführerin auch auf die Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen erweitern.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab und sprach aus, daß die Satzung der Beschwerdeführerin unverändert bleibe. In der Begründung dieser Entscheidung heißt es im wesentlichen, daß gemäß § 13 Abs. 4 SpG die Bewilligung des Bundesministers für Finanzen zu erteilen sei, wenn eine Satzungsänderung diesem Bundesgesetz sowie anderen bundesgesetzlichen Vorschriften nicht widerspreche. Gemäß § 1 Abs. 1 des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899, DRGBl. S. 375, idF der Verordnung DRGBl. 1938 I S. 1574 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 509/1974, bedürften Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in der hypothekarischen Beleihung von Grundstücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken bestehe (Hypothekenbanken), zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebes der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen. Eine Konzession könnten daher im Gegensatz zu der von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vertretenen Rechtsansicht nur Aktiengesellschaften erhalten. Sparkassen seien nach der Lehre deswegen im § 2 Hypothekenbankgesetz nicht angeführt worden, weil mit dieser Bestimmung alle "privatrechtlichen Rechtsgebilde" erfaßt werden sollten, Sparkassen aber (gemeint: in Deutschland vor dem Anschluß Österreichs) öffentlich-rechtliche Institute gewesen seien. Die Pfandbriefanstalten der Sparkassen seien aus den Sparkassenreservefonds dotierte Sparkassengründungen zur Pflege des Hypothekarkredites gewesen. Sie seien mit ministerieller Genehmigung von den Sparkassenorganen verwaltet und geleitet worden, hätten aber als rechtlich selbständige, mit eigenen Statuten ausgestattete Firmen fungiert, weshalb auch die Beschwerdeführerin in ihrer Geschichte nie die Konzession zum Betrieb des Hypothekenbankgeschäftes besessen habe. Die Pfandbriefanstalt der Beschwerdeführerin sei mit Erlaß des k. k. Ministeriums des Inneren vom 20. Dezember 1868, Z. 18415/1114, genehmigt und durch den Erlaß des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit in Wien vom aufgelöst worden. Das Recht der Pfandbriefausgabe sei erloschen und die Forderungen und Verbindlichkeiten seien auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Ein eigenes Emissionsrecht der Beschwerdeführerin habe sohin zu keinem Zeitpunkt bestanden. Darauf, ob der erwähnte Erlaß vom rechtmäßig gewesen sei oder nicht, komme es im Beschwerdefall nicht an. Die Neufassung der Satzung der Beschwerdeführerin widerspreche auch "dem gegenwärtigen Konzessionsumfang nach dem Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979 in der Fassung BGBl. Nr. 325/1986." Auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß das Wort "Aktiengesellschaften" in § 1 Abs. 1 Hypothekenbankgesetz als "Banken" zu lesen sei, könne nicht geteilt werden. Im übrigen habe § 36 Abs. 4 Z. 1 Kreditwesengesetz ausdrücklich die Weitergeltung des Hypothekenbankgesetzes und der Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes bestätigt. Schließlich könne auch Art. 4 der eben erwähnten Einführungsverordnung auf die Beschwerdeführerin nicht angewendet werden; denn selbst unter der - bereits als unrichtig zu wertenden - Annahme, daß sie eine Hypothekenbank gewesen sei, wäre sie mit dem Zeitpunkt, in dem sie das Hypothekenbankgeschäft in ihren Statuten aufgegeben habe, aus dem Kreis der Hypothekenbanken ausgeschieden. Da somit die Beschwerdeführerin nicht zur Pfandbriefausgabe berechtigt sei, sei ihr Antrag auf Satzungsänderung abzuweisen gewesen.

Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom , B 1562/88-12, als unbegründet abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid "in einem sonstigen Recht" verletzt worden ist.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof in ihrem "Recht auf Bewilligung der streitgegenständlichen Satzungsänderung verletzt". Nach ihrem gesamten Vorbringen macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 4 SpG bedürfen die Satzungen (der Sparkasse) und jede Änderung der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese ist zu erteilen, sofern die Satzung oder deren Änderung diesem Bundesgesetz sowie anderen bundesgesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Kreditwesengesetz, nicht widersprechen ....

Die im Beschwerdefall bedeutsamen Bestimmungen des Hypothekenbankgesetzes in der im Zeitpunkt der Einführung im Lande Österreich mit Verordnung vom , GBlÖ Nr. 648, geltenden und seither lediglich hinsichtlich des zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Organes geänderten Fassung - an die Stelle des Reichswirtschaftsministers trat der Bundesminister für Finanzen - lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 1.

Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in der hypothekarischen Beleihung von Grundstücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken besteht (Hypothekenbanken), bedürfen zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebes der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.

....

§ 2.

Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Genossenschaften und einzelnen Personen ist der Betrieb eines Unternehmens der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art untersagt.

§ 5a.

Privatrechtliche Kreditanstalten, die nicht Hypothekenbanken sind, dürfen Schuldvorschreibungen unter der Bezeichnung als Pfandbrief oder unter einer anderen Bezeichnung, die das Wort Pfandbrief enthält, nicht in den Verkehr bringen ..."

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der vorerwähnten Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes im Lande Österreich findet § 1 Abs. 1 des Hypothekenbankgesetzes auf die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Hypothekenbanken keine Anwendung.

In ihrer Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof bezieht sich die Beschwerdeführerin auf ihre vor dem Verfassungsgerichtshof vorgetragenen Argumente, die sie, insoweit sie sich auf der Verfassungsebene bewegen, als Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften mit dem Bemerken relativiert, daß im Zweifel einer verfassungskonformen (verfassungswidrige Ergebnisse vermeidenden) Auslegung der Vorzug zu geben sei. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeergänzung weiters aus, wenn der Verfassungsgerichtshof in seinem besagten Erkenntnis vom ausgesprochen habe, daß es "zumindest denkmöglich" erscheine, die auf Grund des Hypothekenbankgesetzes geltende Rechtslage dahin zu verstehen, daß sie den Betrieb des Hypothekenbankgeschäftes durch eine Sparkasse und somit auch eine entsprechende Satzungsänderung ausschließe (dies zumindest dann, wenn es sich bei der Sparkasse um keine Aktiengesellschaft handle und sie in ihren Bankgeschäften nicht auf die im § 5 Hypothekenbankgesetz aufgezählten Geschäfte beschränkt sei), so stelle sich nach wie vor - im Lichte ihrer Ausführungen - die Frage, ob diese Ansicht richtig sei, und zwar aktuell im Hinblick auf ihre derzeitige Rechtsform als Sparkasse, aber auch (aus Zweckmäßigkeitsgründen) im Hinblick auf die Rechtslage nach einer denkbaren Umwandlung in eine Aktiengesellschaft (als Universalbank). Bei den Hypothekenbanken bestehe nämlich ein faktischer - durch keine rechtlichen Schranken beeinträchtigter - Trend zur Universalbank. Gehe man von der Realität aus, daß das Hypothekenbankgeschäft praktisch ausschließlich von Landeshypothekenbanken betrieben werde, auf welche die Beschränkungen des § 5 des Hypothekenbankgesetzes nicht Anwendung fänden, so stelle sich sehr wohl die in der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof bereits angeschnittene Frage der Derogation älterer Bestimmungen durch das Kreditwesengesetz. Daran könne auch der Hinweis des Verfassungsgerichtshofes auf die praktisch Bedeutung besitzenden Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Investmentfondsgesetz und des § 3 Abs. 5 Beteiligungsfondsgesetz - eines im Vergleich zum Kreditwesengesetz jüngeren Gesetzes - nichts ändern. Zum vermeintlich deutlichen Vorrang der Aktiengesellschaften gegenüber anderen Gesellschaftsformen sei auf die Materialien zur Kreditwesengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 325/1986 (zu § 8a), zu verweisen, wonach durch diese Regelung keine "grundsätzliche Ablehnung anderer Rechtsformen ausgedrückt werden" sollte, wozu noch die eigene Rechtsform der Sparkassen-Aktiengesellschaft komme. Im einfachgesetzlichen Bereich ergäben sich damit auch insbesondere noch die "Fragen zur Übergangsregelung und/oder zur Teilerledigung". Die Beschwerdeführerin verweist abschließend auf ihre Ausführungen in der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend die Frage, weswegen Sparkassen nicht in die taxative Aufzählung der vom Hypothekenbankgeschäft ausgeschlossenen Personen im § 2 des Hypothekenbankgesetzes fallen.

Den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom zufolge stellt sich die Rechtslage betreffend die zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens umstrittene Frage, ob die Beschwerdeführerin von der hypothekarischen Beleihung von Grundstücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken (Hypothekenbankgeschäft) im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hypothekenbankgesetzes ausgeschlossen ist oder nicht, wie folgt dar:

"Abgesehen von den Banken, denen gemäß Art. 4 der Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich vom , DRGBl I S. 1574, früher eingeräumte Befugnisse zur Ausübung des Hypothekenbankgeschäfts belassen werden sollten, dürfen als (neue) Hypothekenbanken gemäß § 1 Abs. 1 des Hypothekenbankgesetzes lediglich Aktiengesellschaften tätig werden. Diese sind bei Ausübung von Bankgeschäften über die Gewährung hypothekarischer Darlehen und die Ausgabe von Hypothekarpfandbriefen hinaus auf einen eng begrenzten, in § 5 des Hypothekenbankgesetzes aufgezählten Kreis von Bankgeschäften beschränkt. Nach der Konzeption des Hypothekenbankgesetzes ist sohin abgesehen von den übergeleiteten, in ihrem Geschäftsbestand und -umfang durch Art. 4 Abs. 1 und 2 der zitierten Verordnung rechtlich abgesicherten Hypothekenbanken sowohl die Einrichtung von Hypothekenbanken, die keine Aktiengesellschaften sind, als auch die Ausübung des Hypothekenbankgeschäfts durch Universalbanken ausgeschlossen.

Daran hat auch das Kreditwesengesetz, BGBl. 63/1979, zuletzt idF BGBl. 415/1988, nichts geändert, weil gemäß § 36 Abs. 4 Z. 1 dieses Gesetzes das Hypothekenbankgesetz durch das KWG auch nicht berührt wird, soweit jenes von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweicht. Daß die Konzession nach § 4 KWG nicht schlechthin und von vornherein sämtliche Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 2 KWG (darunter gemäß Z. 8 das Hypothekenbankgeschäft) umfaßt, beweist schon die Aufzählung des Investmentgeschäfts und des Beteiligungsfondsgeschäfts unter den Z. 10 und 12 des § 1 Abs. 2 KWG, weil diese Bankgeschäfte - ebenso wie das Hypothekenbankgeschäft gemäß § 1 Abs. 2 Z. 8 KWG aufgrund der dargestellten Rechtslage nach dem Hypothekenbankgesetz - aufgrund von speziellen Rechtsvorschriften (dem Investmentfondsgesetz, BGBl. 192/1963, und dem Beteiligungsfondsgsetz, BGBl. 111/1982) ebenfalls ausschließlich von dazu besonders eingerichteten Kapitalgesellschaften betrieben werden dürfen und weil diese bei der Ausübung sonstiger Bankgeschäfte spezialgesetzlich (vgl. § 2 Abs. 2 Invenstmentfondsgesetz und § 3 Abs. 5 Beteiligungsfondsgesetz) ebenfalls beträchtlichen Beschränkungen unterliegen.

Weil schließlich gemäß § 13 Abs. 4 Sparkassengesetz, BGBl. 64/1979 idF 326/1986, eine Satzungsänderung einer Sparkasse vom Bundesminister für Finanzen nur zu bewilligen ist, sofern sie 'diesem Bundesgesetz sowie anderen bundesgesetzlichen Vorschriften' nicht widerspricht, erscheint es dem Verfassungsgerichtshof zumindest denkmöglich, die aufgrund des Hypothekenbankgesetzes geltende, dargestellte Rechtslage dahin zu verstehen, daß sie den Betrieb des Hypothekenbankgeschäfts durch eine Sparkasse und somit auch eine dementsprechende Satzungsänderung ausschließt. Dies zumindest dann, wenn es sich wie bei der beschwerdeführenden Sparkasse um keine Aktiengesellschaft handelt und sie in ihren Bankgeschäften nicht auf die in § 5 Hypothekenbankgesetz aufgezählten Geschäfte beschränkt ist."

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes auch unter dem Blickwinkel der behaupteten Verletzung von nicht verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten an. Daß die Beschwerdeführerin keine Hypothekenbank im Sinne des Hypothekenbankgesetzes ist, folgt schon aus ihrer Rechtsform. Unabhängig davon, aus welchen Gründen Sparkassen im § 2 des Hypothekenbankgesetzes nicht ausdrücklich angeführt sind - die belangte Behörde geht davon aus, mit dieser Bestimmung hätten nur "privatrechtliche Rechtsgebilde" erfaßt werden sollen, die Sparkassen in Deutschland seien aber jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Einführung dieses Gesetzes im Lande Österreich öffentlich-rechtliche Institute gewesen -, spricht auch der Größenschluß gegen die Auslegung, das Hypothekenbankgesetz habe zwar Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien hinsichtlich der Ausübung des Hypothekenbankgeschäftes an eine Genehmigung gebunden, für Sparkassen habe dies aber nicht gegolten.

Da Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes im Lande Österreich eine Regelung nur für Hypothekenbanken trifft, die Beschwerdeführerin aber nach dem oben Gesagten nicht als solche anzusehen war und ist, findet auch diese Übergangsvorschrift auf sie keinesfalls Anwendung.

Ob die Bestimmungen des Hypothekenbankgesetzes im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten Tendenzen noch "aktuell" bzw. zweckmäßig sind, kann dahingestellt bleiben, weil die Beschwerdeführerin daraus keine Verletzung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten für sich ableiten könnte.

Was die von der Beschwerdeführerin behauptete "Derogation älterer Bestimmungen durch das KWG" anlangt, genügt es, auf die Bestimmung des § 36 Abs. 4 Z. 1 dieses Gesetzes hinzuweisen, wonach das Hypothekenbankgesetz durch das KWG insoweit nicht berührt wird, als die Bestimmungen jenes Gesetzes von denen des KWG abweichen. Eine solche Abweichung ist jedenfalls hinsichtlich der Rechtsform von Gesellschaften, die Hypothekenbanken führen dürfen, gegeben.

Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe zu Unrecht eine Teilerledigung in der Weise, daß die beantragte Satzungsänderung hinsichtlich des Wegfalls der Wortgruppe "und Kommunalschuldvorschreibungen" teilweise genehmigt wird, unterlassen, ist entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren einen darauf gerichteten Antrag nicht gestellt hat.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.