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VwGH vom 21.09.1994, 94/01/0440

VwGH vom 21.09.1994, 94/01/0440

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/01/0485

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

94/01/0008 E

94/01/0010 E

94/01/0011 E

94/01/0024 E

94/01/0282 E

94/01/0283 E

94/01/0292 E

94/01/0301 E

94/01/0304 E

94/01/0312 E

94/01/0329 E

94/01/0335 E

94/01/0409 E

94/01/0413 E

94/01/0419 E

94/01/0422 E

94/01/0433 E

94/01/0437 E

94/01/0438 E

94/01/0467 E

94/01/0481 E

94/01/0484 E

94/01/0487 E

94/01/0495 E

94/01/0504 E

94/01/0505 E

94/01/0510 E

94/01/0511 E

94/01/0512 E

94/01/0513 E

94/01/0518 E

94/01/0523 E

94/01/0533 E

94/01/0535 E

94/01/0547 E

94/01/0548 E

94/01/0553 E

94/01/0565 E

94/01/0574 E

94/01/0575 E

94/01/0592 E

94/01/0605 E

94/19/1158 E

94/19/1173 E

94/20/0163 E

94/20/0297 E

94/20/0330 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden 1) des KA und 2) der PA, beide in S, der Erstbeschwerdeführer vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in V, die Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in V, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 4.338.349/1-III/13/92 betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren des Erstbeschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom wurde in Erledigung der Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom ausgesprochen, daß Österreich den Beschwerdeführern - mazedonischen Staatsangehörigen, die am in das Bundesgebiet eingereist sind und am Asylanträge gestellt haben - kein Asyl gewähre.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, vom jeweiligen Beschwerdeführer in Ansehung des ihn betreffenden Bescheides erhobenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde ist in den Begründungen der angefochtenen Bescheide davon ausgegangen, daß von ihr jeweils bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei, dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem beim Bundesministerium für Inneres anhängig war". Diese Auffassung trifft aber - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - auf Grund der Auslegung der genannten Bestimmung sowie der des § 25 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 nicht zu. Dadurch, daß die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, wurden die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt, hat sie doch ihre Entscheidung - ohne sich mit der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer gemäß § 1 Asylgesetz (1968) in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (welche Regelung durch § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 inhaltlich keine Änderung erfahren hat) auseinanderzusetzen - ausschließlich darauf gestützt, daß bei den Beschwerdeführern der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Auf dem Boden der von ihr anzuwendenden alten Rechtslage hätte aber die belangte Behörde von diesem Ausschließungsgrund zu Ungunsten der Beschwerdeführer nicht Gebrauch machen können, weil dem Asylgesetz (1968) - demzufolge in solchen Verfahren lediglich die bescheidmäßige Feststellung zu treffen war, ob der Betreffende als Flüchtling im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei oder nicht - eine derartige Bestimmung fremd war (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/01/1508, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die angefochtenen Bescheide waren somit wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich, und zwar hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen des gestellten Begehrens, auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren des Erstbeschwerdeführers war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer (im nunmehr mit S 12.500,--) pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.

Fundstelle(n):
QAAAE-53727