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VwGH vom 20.01.2003, 2002/17/0353

VwGH vom 20.01.2003, 2002/17/0353

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der "W" Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft m.b.H. in M, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer, Dr. Martin Prunbauer und Dr. Josef Toth, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-3053 101/004-01, betreffend Vorstellungsentscheidung in Angelegenheiten der Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde St. Valentin, 4300 St. Valentin, Hauptplatz 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ablichtung des bekämpften Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der beschwerdeführenden Partei für eine näher genannte Liegenschaft in St. Valentin eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab von S 94.792,-- (zuzüglich Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Der Vorschreibung zu Grunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 3618 m2 und ein Einheitssatz von S 26,20.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Berufung; ein von der Baubehörde erster Instanz erlassener Baubewilligungsbescheid sei als Nichtbescheid qualifiziert worden, weshalb das Baubewilligungsverfahren für die auf der betroffenen Liegenschaft befindlichen Gebäude bisher noch nicht abgeschlossen sei. Infolge Fehlens der Baubewilligung sei die eingebrachte Fertigstellungsanzeige unzulässig gewesen. Mangels einer Fertigstellungsanzeige seien aber auch die Voraussetzungen für das Entstehen der Gebührenschuld nicht gegeben gewesen, weshalb die Aufhebung des Abgabenbescheides beantragt werde.

Der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde gab der Berufung mit Bescheid vom keine Folge. Für das Entstehen der Abgabenschuld betreffend die Kanalbenützungsgebühr komme es nicht auf die Baubewilligung oder das Einlangen der Fertigstellungsanzeige an, sondern auf die tatsächliche Benützung bzw. Benützungsmöglichkeit. Die Abgabenschuld ihrerseits entstehe mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich gewesen sei.

In der dagegen erhobenen Vorstellung der beschwerdeführenden Partei brachte diese vor, es bestehe keine Möglichkeit zur Benützung des gegenständlichen Gebäudes; dieses sei zwar soweit baulich fertig gestellt, dass aus bautechnischer Sicht eine Benützung objektiv möglich wäre, aus baurechtlicher Sicht sei die Benützung des Gebäudes mangels rechtswirksamer Baubewilligung jedoch verboten. Solange dem Eigentümer des Gebäudes aus rechtlichen Gründen die Benützung untersagt sei, bestehe auch keine Möglichkeit zur Benützung im Sinne des § 5 des NÖ Kanalgesetzes 1977. Die ursprüngliche Baubewilligung, welche Grundlage für die Bauführung gewesen sei, sei wegen eines Behördenfehlers als Nichtbescheid qualifiziert worden. Auch wenn das Gebäude baulich bereits fertig gestellt sei, bestehe somit aus rechtlichen Gründen keine Möglichkeit zur Benützung des Gebäudes und damit zur Benützung des öffentlichen Kanals. Mangels Benützungsmöglichkeit des öffentlichen Kanals und mangels Einlangen einer Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde bestehe auch keine Verpflichtung zur Bezahlung von Kanalbenützungsgebühren.

Die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde gab mit Bescheid vom der Vorstellung Folge, hob den Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde zurück. Tragender Grund der Aufhebung waren "formelle Mängel des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bzw. der Bescheidbegründung" (so der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom ).

Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens gab die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom der Berufung (wieder) keine Folge. Die Wohnungen im Gebäude seien sofort nach Schlüsselübergabe bezogen worden, die ersten polizeilichen Anmeldungen im Juli 1997 erfolgt. Vom bauausführenden Unternehmen sei bestätigt worden, dass die Fertigstellung am erfolgt sei. In den letzten vier Jahren habe sich auf der gegenständlichen Liegenschaft ein durchschnittlicher jährlicher Wasserverbrauch von 1368 m3 ergeben. Da es auf die tatsächliche Benützung bzw. Benützungsmöglichkeit ankomme, sei daher die Kanalbenützungsgebühr zu Recht vorgeschrieben worden.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung brachte die beschwerdeführende Partei (wiederum) vor, dass die faktische Benützungsmöglichkeit die rechtliche Zulässigkeit der Benützung des Gebäudes voraussetze. Die Wohnungen seien im Rahmen von "Möbeleinstellungsverträgen" an die in Aussicht genommenen Mieter übergeben worden. "Möglicherweise" seien die Wohnungen auch bewohnt worden, doch jedenfalls ohne Zustimmung der Vorstellungswerberin. Tatsächlich sei das Gebäude baulich nicht fertig gestellt; im Übrigen gehe aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, auf welche Liegenschaft er sich beziehe.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz als unbegründet ab.

Die Kanalbenützungsgebühr sei ab festgesetzt worden. Aus den vorgelegten Aktenunterlagen ergebe sich, dass das auf der mit Anschrift bezeichneten Liegenschaft errichtete Gebäude bereits vor dem an den öffentlichen Kanal tatsächlich angeschlossen worden sei; im Gebäude hätten sich bereits vor dem mit dem öffentlichen Kanal in Verbindung stehende sanitäre Anlagen, welche schon benützt werden konnten, befunden. Der Kanalanschluss sei am 18. und hergestellt und am sei ein Wasserzähler zum Anschluss an die Gemeindewasserleitung eingebaut worden. Bis sei ein Wasserverbrauch von 896 m3 gemessen worden.

Im Zuge des Vorstellungsverfahrens seien zwei Zeugen befragt worden, welche im Jahr 1996 mit der Bauausführung bzw. der Bauaufsicht bei der Errichtung des öffentlichen Kanals betraut gewesen seien. Diese hätten übereinstimmend ausgesagt, dass die Herstellung einer Verbindung zwischen dem öffentlichen Kanal und den Hausanschlüssen der gegenständlichen Liegenschaft am abgeschlossen worden sei. Seit diesem Zeitpunkt sei die Benützung der öffentlichen Kanalanlage von der gegenständlichen Liegenschaft tatsächlich möglich.

An der Identität des Steuergegenstandes könne - trotz offenbar unrichtiger Angabe der grundbücherlichen Einlagezahl (EZ. 1015 statt EZ. 1056) - keinerlei Zweifel bestehen. Auf der Liegenschaft befinde sich eine tatsächlich fertig gestellte und an den öffentlichen Kanal angeschlossene Wohnhausanlage, für welche jedoch keine rechtswirksame Baubewilligung vorliege. Das Ausmaß der angeschlossenen Geschoßflächen sei zwischen den Parteien des Vorstellungsverfahrens nicht strittig. Die Höhe des festgesetzten Einheitssatzes entspreche § 5 der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde, die am in Kraft getreten sei.

Entgegen der von der Vorstellungswerberin vertretenen Auffassung entstehe die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr gemäß § 12 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 nicht - wie jene für die Kanaleinmündungsabgabe - mit Einlangen einer Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde, sondern mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals - und zwar im Gegensatz zum Tatbestand des § 12 Abs. 1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 faktisch - möglich sei (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0038). Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 der "Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage" (auf deren rechtliche Zulässigkeit es aus dem Grunde des § 21 Abs. 2 der NÖ Abgabenordnung 1977 nicht ankomme) sei somit jedenfalls dann verwirklicht, sobald die tatsächliche Benützbarkeit (oder gar die tatsächliche Benützung) des öffentlichen Kanals gegeben gewesen sei bzw. der Benützungsbeginn (die tatsächliche Fertigstellung) der Wohnhausanlage vollzogen gewesen sei. Eine Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr sei jedenfalls für jene Zeiträume rechtmäßig, für welche eine Verjährung gemäß § 156 Abs. 1 der NÖ Abgabenordnung 1977 noch nicht eingetreten sei.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; sie erachtet sich in ihrem Recht auf Unterbleiben ungerechtfertigter Abgabenvorschreibungen verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 5 Abs. 1 des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230-5, ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich nach § 5 Abs. 2 leg. cit. aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von Hundert Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung. Die Berechnungsfläche ergibt sich nach § 5 Abs. 3 erster Satz leg. cit. aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen.

Nach § 5a Abs. 1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist der Einheitssatz vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung festzusetzen. § 5b leg. cit. regelt die Vermeidung von Härtefällen wie folgt:

"(1) Ergibt sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, so ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern.

(2) Ein offensichtliches Missverhältnis im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m2 Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW ist.

(3) Eine Verminderung der Kanalbenützungsgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m2 beträgt."

Nach § 12 Abs. 3 erster Satz leg. cit. entsteht die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt.

Gemäß § 183 Abs. 1 der NÖ Abgabenordnung 1977 können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die belangte Behörde hat den bekämpften Bescheid auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0038, gestützt. In diesem hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr nicht - wie jene der Kanaleinmündungsabgabe - mit Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung, sondern mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanales faktisch möglich ist, entsteht. Ausgehend von der Feststellung der belangten Behörde, wonach der Benützungsbeginn des Baugegenstandes (und damit verbunden auch der Kanalanlage) jedenfalls vor dem (Beginn der Benützungsgebührenvorschreibung) war, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdefall der Tatbestand des § 5 Abs. 1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ("Benützung der öffentlichen Kanalanlage") verwirklicht; die beschwerdeführende Partei bestreitet ebenso wenig die tatsächliche Benützbarkeit des Kanales zu diesem Zeitpunkt wie auch das Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenschuld (zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen siehe unten). Nach dem eben erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes kommt es - wie dort näher dargelegt wird - auf die rechtliche Zulässigkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage gerade nicht an.

Die Beschwerdeausführungen bieten keinen Anlass von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzugehen. Gerade das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot gebietet es im Gegensatz zur Ansicht der beschwerdeführenden Partei, keinen Unterschied zwischen der hier vorliegenden Wohnhausanlage und dem im Falle des erwähnten Erkenntnisses vom zu Grunde liegenden Einfamilienhaus zu machen. Auch der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei eine gemeinnützige Bauvereinigung und keine Privatperson ist, vermag die von der beschwerdeführenden Partei geforderte differenzierte Betrachtungsweise nicht zu rechtfertigen, zumal nicht ersichtlich ist, welche Rechtsfolgen sich aus der behaupteten "Schutzfunktion gegenüber dem wohnungssuchenden Konsumenten" ergeben sollen. Die Behauptung, die beschwerdeführende Partei könne im Rahmen der von ihr abgeschlossenen "Möbeleinstellungsverträge" die Betriebskosten nicht an die in Aussicht genommenen Mieter (Vertragspartner) überwälzen, ändert nichts am gesetzlichen Entstehen des Abgabenanspruches.

Soweit der Beschwerde entnommen werden könnte, dass die beschwerdeführende Partei das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des § 5b des NÖ Kanalgesetzes 1977 behaupte, ist nicht ersichtlich, worin das offensichtliche Missverhältnis zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand liegen soll.

Soweit sich die beschwerdeführende Partei auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, die mitbeteiligte Stadtgemeinde sei verantwortlich dafür, dass eine ordnungsgemäße Baubewilligung noch nicht vorliege, und dürfe daher auch Benützungsgebühren für die Kanalanlage nicht einheben, ist ihr zu entgegnen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr vorliegen. Nach den abgabenbehördlichen Feststellungen wird die Kanalanlage auch benützt, sodass die mitbeteiligte Stadtgemeinde die Aufwendungen für die Benützung der Kanalanlage trägt. Schon deshalb kann ihr ein Handeln gegen Treu und Glauben - ungeachtet der Frage der rechtlichen Bedeutsamkeit - nicht vorgeworfen werden.

Die beschwerdeführende Partei erblickt überdies in der Sachverhaltskonstellation des Beschwerdefalls noch das Vorliegen einer "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles". Eine derartige "Unbilligkeit" wird im § 183 Abs. 1 der NÖ Abgabenordnung angesprochen. Danach ist jedoch nur die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabenpflichtigen möglich, wenn die Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die beschwerdeführende Partei übersieht somit, dass das Vorliegen einer allfälligen "Unbilligkeit" nicht schon im Verfahren zur Abgabenfestsetzung, sondern erst in dem über Antrag einzuleitenden Nachsichtsverfahren geltend gemacht werden kann. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist jedoch ausschließlich das Entstehen der Abgabenschuldigkeit.

Soweit sich die beschwerdeführende Partei schließlich noch darauf beruft, der Abgabengegenstand sei nicht ausreichend bestimmt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die hier gegenständliche Wohnhausanlage nach dem Inhalt des Vorstellungsbescheides von den Abgabenbehörden mit der Anschrift - und damit ausreichend - bezeichnet wurde. Im Übrigen hat die Vorstellungsbehörde zutreffend klargestellt, dass eine Verwechslung der im Spruch nicht näher bezeichneten Einlagezahlen betreffend die im Spruch erwähnte Parzellennummer (die unter beiden Einlagezahlen bezeichneten Liegenschaften stehen auch nach dem Beschwerdevorbringen im Eigentum der beschwerdeführenden Partei) keine Zweifel an der Identität des Steuergegenstandes aufkommen lassen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am