VwGH vom 15.12.2003, 2002/17/0352

VwGH vom 15.12.2003, 2002/17/0352

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des RÖ in Wien, vertreten durch Dorda Brugger & Jordis, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger - Ring 12, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 21101-26910/1- 2002, betreffend besondere Ortstaxe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 2 und 3 Z 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 Ortstaxengesetz 1992, LGBl. Nr. 62/1962 i.d.g.F. in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom die besondere Ortstaxe für eine näher bezeichnete Wohnung in Salzburg für die Jahre 1996 (EUR 188,95 = S 2.600,01), 1997 (EUR 203,48 = S 2.799,95), 1998 (EUR 203,48 = S 2.799,95), 1999 (EUR 203,48 = S 2.799,95), 2000 (EUR 218,02 = S 3.000,02) und 2001 (EUR 218,02 = S 3.000,02), abzüglich zwei Monate pro Jahr vor. Die besondere Ortstaxe für zehn Monate pro Jahr für den Zeitraum 1996 - 2001 in Höhe von EUR 1.235,43 = S 16.999,90 sei bereits fällig gewesen und gemäß § 154 Abs. 2 LAO binnen einer Nachfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu entrichten. Dies mit der Begründung, Erhebungen der Behörde hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Wien begründet habe und somit sein dauernder Wohnbedarf in dieser Stadt liege. Die Wohnung in Salzburg diene im Erhebungszeitraum nicht als Hauptwohnsitz und sei daher auf Grund dieser Nutzung als ortstaxenpflichtige Ferienwohnung zu qualifizieren.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es sei auf seine bisher vorgebrachten Argumente nicht eingegangen worden, mit denen er bestreite, dass es sich um eine "Ferienwohnung" handle.

In der Berufungsergänzung vom erklärte der Beschwerdeführer, er besitze und benutze die Wohnung ausschließlich zu beruflichen Zwecken. Dies widerspreche der Definition der Ferienwohnung schon im Wortsinn. Weiters werde im Gesetz ausgedrückt, dass eine Ferienwohnung eine solche sei, die nicht dem dauernden Wohnbedarf diene. Der Wohnbedarf des Beschwerdeführers in Salzburg bestehe als ein dauernder, und zwar auf Dauer seines Engagements bei den Wiener Philharmonikern seit 1975. Dieser Bedarf erstrecke sich auf die alljährliche Teilnahme an den Salzburger Festspielen und an der Salzburger Mozartwoche. Es solle ausdrücklich festgehalten werden und sei Bestandteil der Anfechtung des Beschwerdeführers, dass sich die Einstufung als Ferienwohnung auch auf die Monate Juli und August erstrecke, also auf die Zeit der Salzburger Festspiele.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers liege in Wien. Das Ortstaxengesetz unterscheide bei der Bemessung der besonderen Ortstaxe nicht, ob der Beschwerdeführer eine private Tätigkeit ausübe oder ob seine Tätigkeit einen öffentlichen Bezug habe. Entscheidend für das Vorliegen einer Ferienwohnung sei, dass die Wohnung nicht dem dauernden Wohnbedarf diene. Die Argumente des Beschwerdeführers hinsichtlich der beruflichen Nutzung der Wohnung seien insofern im Bemessungsverfahren aufgegriffen worden, als - obwohl kein ganzjähriger Wohnbedarf vorliege - die Behörde nur zehn Monate pro Jahr der Abgabepflicht unterzogen habe.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Darin wiederholte er, dass er seine Wohnung ausschließlich aus beruflichen Gründen angeschafft habe und er diese Wohnung anlässlich der sommerlichen Festspiele und Ende Jänner anlässlich der Salzburger Mozartwoche benutze. Eine weitere Benützung sei aus seiner beruflichen Situation gar nicht möglich.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, nach den Bestimmungen des Salzburger Ortstaxengesetzes sei jede Wohnung, die nicht gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 des Salzburger Ortstaxengesetzes dem dauernden Wohnbedarf diene, eine Ferienwohnung. Eine dem dauernden Wohnbedarf dienende Wohnung sei hiebei eine Wohnung, in der der Hauptwohnsitz nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 505/1994, oder ein ständiger Wohnsitz nach § 6 Abs. 2 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1993 begründet sei. Dem gegenüber sei gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 des Salzburger Ortstaxengesetzes eine Ferienwohnung eine Wohnung, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien und dergleichen diene. Hiebei handle es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung, sodass auch eine anderweitige Wohnungsnutzung, die nicht einen dauernden Wohnbedarf begründe, das Vorliegen einer Ferienwohnung nicht hindere. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers sei die Bundeshauptstadt Wien. Die Wohnung in Salzburg sei keine dem dauernden Wohnbedarf dienende Wohnung und stelle somit eine Ferienwohnung im Sinne des Salzburger Ortstaxengesetzes dar. Es liege auch kein Wohnsitz im Sinne des § 6 Abs. 2 Salzburger Grundverkehrsgesetz vor, weil ein derartiger Wohnsitz nur bei einem ganzjährigen Wohnbedarf für die Berufsausübung gegeben sei. Der Aufenthalt während der Festspielzeit in der Stadt Salzburg diene beruflichen Zwecken. Hiefür sei jedoch nur eine Befreiung von der allgemeinen Ortstaxe und nicht eine solche von der besonderen Ortstaxe möglich. Somit stelle jede Wohnung, die nicht unter den Tatbestand des § 2 Abs. 2 Z 2 des Salzburger Ortstaxengesetzes falle, eine Ferienwohnung im Sinne dieses Gesetzes dar. Die Wohnung des Beschwerdeführers in Salzburg gelte somit im Sinne des Ortstaxengesetzes als Ferienwohnung. Nichts desto trotz seien dem Beschwerdeführer für die Berechnung der besonderen Ortstaxe nur zehn Monate pro Jahr zugrunde gelegt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Unterlassung der Vorschreibung der besonderen Ortstaxe verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Gesetz über die Erhebung von Ortstaxen im Land Salzburg (Ortstaxengesetz 1992), LGBl. Nr. 62/1992 in der in der im Beschwerdefall im Hinblick auf den Zeitraum 1996 bis 2001 anzuwendenden Fassungen bis zur Novelle LGBl. Nr. 46/2001, lautet auszugsweise wie folgt:

"Abgabenausschreibung

§ 1

(1) Die Gemeinden des Landes Salzburg sind ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) eine allgemeine Ortstaxe als ausschließliche Gemeindeabgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

(2) Das Land erhebt eine besondere Ortstaxe als eine gemeinschaftliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 lit. a F-VG 1948. Der Ertrag aus der besonderen Ortstaxe fließt je zur Hälfte dem Land und der Gemeinde zu.

...

Gegenstand der Abgaben

§ 2

(1) Die allgemeine Ortstaxe wird für Nächtigungen in solchen Wohnungen im Gemeindegebiet eingehoben, die nicht dem dauernden Wohnbedarf dienen. Der allgemeinen Ortstaxe unterliegen daher insbesondere alle Nächtigungen in Räumen, die der Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes oder der Privatzimmervermietung dienen, sowie in Wohnwagen, Mobilheimen oder Zelten.

(2) Die besondere Ortstaxe wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassene Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. Wohnung: ein Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benützt wird, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen.

2. Dem dauernden Wohnbedarf dienende Wohnung: eine Wohnung, in der der Hauptwohnsitz nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 505/1994 oder ein ständiger Wohnsitz nach § 6 Abs 2 des Grundverkehrsgesetzes 1993 (bis zur Fassung LGBl. Nr. 89/1996 mit der weiteren Wortfolge: "LGBl. Nr. 93"), begründet ist.

3. Ferienwohnung: eine Wohnung, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien u.dgl. dient. Nicht darunter fallen Wohnungen, die im Rahmen von gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben oder von sonst land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für solche Aufenthalte angeboten werden.

...

Abgabebefreiungen

§ 3

(1) Von der Entrichtung der allgemeinen Ortstaxe befreit sind Nächtigungen von:

...

Höhe der Abgabe

§ 4

...

(3) Die besondere Ortstaxe ist als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten. Die Höhe des Bauschbetrages darf nicht höher festgelegt werden

a) als das 240fache des im Abs 1 genannten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 40 m2 Nutzfläche;

b) als das 180fache des im Abs 1 genannten Betrages bei Ferienwohnungen bis einschließlich 40 m2 Nutzfläche;

..

(4) Entsteht oder endet die Abgabepflicht für die besondere Ortstaxe während des Jahres (zB durch Eigentümerwechsel der Ferienwohnung, Mieterwechsel bei dauernd abgestellten Wohnwagen), ist, ausgenommen bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen, für jeden Monat, in dem die Abgabepflicht bestanden hat, ein Zwölftel des gesamten Bauschbetrages (Abs. 3) zu entrichten. Bei einem Wechsel des Abgabepflichtigen während eines Monats ist die besondere Ortstaxe für diesen Monat nur einmal, und zwar vom neuen Abgabepflichtigen, zu entrichten.

Abgabepflichtige

§ 5

...

(2) Zur Entrichtung der besonderen Ortstaxe sind verpflichtet:

a) bei Ferienwohnungen der Eigentümer;

...

Abgabenerklärung; Fälligkeit

§ 6

...

(4) Die Abgabepflichtigen (bis zur Novelle LGBl. Nr. 50/1996 enthielt dieser Absatz auch die weitere Wortfolge: "gemäß § 5 Abs. 2") haben bei der Gemeinde für jedes Kalenderjahr bis zum Feber des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen.

...

Abgabenbehörden

§ 7

(1) Abgabenbehörde erster Instanz ist der Bürgermeister der Gemeinde, in deren (bis zur Novelle LGBl. Nr. 50/1996 statt " deren" das Wort "dessen") Gebiet die abgabepflichtigen Tatbestände verwirklicht werden.

(2) Die Landesregierung ist bei der Einhebung der besonderen Ortstaxe Abgabenbehörde zweiter Instanz und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Bürgermeister."

Mit trat auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 9/2002 eine Änderung des § 2 Abs. 3 Z 2 Ortstaxengesetz in Kraft. Diese Fassung lautet wie folgt:

"Dem dauernden Wohnbedarf dienende Wohnung: Eine Wohnung, in der der Hauptwohnsitz nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 505/1994 oder ein ständiger Wohnsitz begründet ist. Ein ständiger Wohnsitz im Sinn dieses Gesetzes ist ein Wohnsitz, der zur Deckung eines mit einer Berufsausbildung oder -ausübung verbundenen Wohnbedarfes dient, wenn dieser ganzjährig oder sonst auf Grund unbedingter Notwendigkeit an der Wohnnutzung besteht."

Im Beschwerdefall wurde die besondere Ortstaxe für die Jahre 1996 bis 2001 vorgeschrieben. Die besondere Ortstaxe ist als jährlicher Pauschbetrag zu entrichten. Das Salzburger Ortstaxengesetz normiert nicht ausdrücklich, in welchem Zeitpunkt der Abgabenanspruch für die besondere Ortstaxe entsteht.

Der Abgabenanspruch entsteht nach § 3 Abs. 1 Salzburger Landesabgabenordnung, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft.

Für die Entstehung des Abgabenanspruches ist erforderlich, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen verwirklicht sind. Auf Grund der Zeitraumbezogenheit dieser Abgabe sind für die Vorschreibung der besonderen Ortstaxe die in den Bemessungszeiträumen in Kraft gestandenen materiellen Abgabenvorschriften anzuwenden (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0281).

Die Definition des Begriffs der dem dauernden Wohnbedarf dienenden Wohnung dient der Umschreibung des Steuergegenstandes, für den die besondere Ortstaxe eingehoben wird. Damit ist diese in Rede stehende Definition als eine materielle Abgabenvorschrift anzusehen und die am in Kraft getretene Novellenbestimmung LGBl. Nr. 9/2002 ist im Beschwerdefall für die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Abgabenansprüche nicht anzuwenden.

Für die Erhebung der besonderen Ortstaxe gelten als Ferienwohnungen solche Wohnungen, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes und der Ferien und dergleichen dienen. Voraussetzung für die Erhebung der besonderen Ortstaxe ist demnach, dass die zum Aufenthalt benützbare Wohnung dem Eigentümer und seinen Angehörigen für Aufenthalte dient, das heißt zu diesem Zweck zur Verfügung steht oder gestellt wird. Ob und in welchem Ausmaß diese Wohnung in einem solchen Fall dann tatsächlich auch benützt wird, ist nicht entscheidend (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0099). Die tatsächliche Benützung und ihr Ausmaß stehen im Beschwerdefall außer Streit.

Ein dauernder Wohnbedarf ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0192) dann nicht gegeben, wenn der Wohnungseigentümer an einem anderen Wohnsitz ständig wohnhaft ist und die weitere Wohnung als Nebenwohnsitz verwendet wird. Eine solche Wohnung bildet jahresdurchgängig nicht den Mittelpunkt der Lebensbeziehung einer Person und dient somit nicht dem dauernden Wohnbedarf. Die Aufzählung der Gründe der Aufenthalte im § 2 Abs. 3 Z 3 Salzburger Ortstaxengesetz 1992 ist nur beispielhaft. Entscheidend für das Vorliegen einer Ferienwohnung ist, dass die Wohnung nicht dem dauernden Wohnbedarf dient (also nicht den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bildet), und nicht, ob auch zusätzlich einer der im § 2 Abs. 3 Z 3 leg. cit. ausdrücklich genannten, aber nur beispielhaft aufgezählten Gründe des Aufenthaltes gegeben ist.

Verwendet der Beschwerdeführer seine in Salzburg gelegene Wohnung während der Festspielzeit im Juli/August und während der Mozartwoche im Jänner, um von dieser aus seinen vorübergehend in Salzburg bestehenden beruflichen Pflichten nachgehen zu können, dann bildet die Wohnung jahresdurchgängig nicht den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und dient somit nicht dem dauernden Wohnbedarf. Die belangte Behörde konnte daher im Beschwerdefall mit Recht vom Vorliegen einer Ferienwohnung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 Salzburger Ortstaxengesetz ausgehen und die besondere Ortstaxe für die Jahre 1996 bis 2001 vorschreiben.

Dass die Vorschreibung jeweils nur für zehn und nicht für zwölf Monate in diesen Jahren erfolgte, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am