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VwGH vom 26.02.2003, 2002/17/0350

VwGH vom 26.02.2003, 2002/17/0350

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2003/17/0208 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Steiermärkischen Landesregierung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.4-39/2002-2, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes (mitbeteiligte Partei: PM in Graz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1.1. Der Bürgermeister der Stadt Graz legte mit Bescheid vom dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten zur Last, er habe am ein dem Kennzeichen nach bezeichnetes mehrspuriges Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz an einem näher bezeichneten Ort geparkt und die laut Automatenparkschein bezahlte Parkzeit, die um 11.00 Uhr geendet habe, bis 12.02 Uhr überschritten, wodurch die vorgeschriebene Parkgebühr verkürzt worden sei. Er habe dadurch § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979, LGBl. Nr. 21 in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001, in Verbindung mit den §§ 2, 4 und 5 der Grazer Parkgebührenverordnung 1997 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom , Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 9 vom , übertreten, weshalb über ihn gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 43,60 (S 600,--), im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verhängt wurde. Ferner wurde der Mitbeteiligte zur Tragung der Kosten des Strafverfahrens verhalten.

1.2. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten Folge und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG ein.

Als amtsbekannt festzustellen sei, dass die Zufahrt zu dem vom Mitbeteiligten verwendeten Parkplatz am Tummelplatz in Graz nur über den Bereich Burggasse bzw. über die Hammerlinggasse möglich sei; an beiden Zufahrten befinde sich das Vorschriftszeichen "Fahrverbot (in beiden Richtungen)".

Die Bestimmungen des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes unterwürfen nur ein Parken im Sinne der Straßenverkehrsordnung der Gebührenpflicht. Daraus folge, dass nur ein Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf jenen Bereichen öffentlicher Verkehrsflächen, auf welchen das Parken gestattet sei, der Gebührenpflicht des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes unterliege. Ein straßenverkehrsordnungswidriges Abstellen von Kraftfahrzeugen erfülle demnach nicht den Tatbestand der Abgabenverkürzung, da es nicht durch die Entrichtung einer Gebühr "legalisiert" werden könne (Hinweis auf eine Entscheidung des UVS für die Steiermark vom ).

Es könne daher aus der Sicht der belangten Behörde nicht jener Rechtsprechung gefolgt werden, die von Knobl, Verkehrsbeschränkungen in Kurzparkzonen, ZVR 1990, 193, zu Recht als "verfehlt" bezeichnet werde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass im konkreten Fall nur ein Delikt, nämlich jenes nach der Straßenverkehrsordnung im Sinne des § 24 lit. n StVO, begangen worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend die Straßenverkehrsordnung 1960 hingewiesen, wonach es im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Kurzparkzonen "keinem Zweifel unterliege, dass eine Parkgebühr dort nicht eingehoben werden darf, wo das Halten oder Parken auf Grund straßenpolizeilicher Normen verboten ist".

Der Mitbeteiligte hätte somit allenfalls eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 1 lit. n StVO zu verantworten gehabt, nicht jedoch eine solche nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes.

1.3. Die beschwerdeführende Steiermärkische Landesregierung macht in ihrer gemäß § 18d des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat, LGBl. für die Steiermark Nr. 78/1990, in der Fassung des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 56, gestützten Amtsbeschwerde ausschließlich Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides der belangten Behörde geltend.

Die von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Rechtsansicht stehe - wie näher dargelegt wird - in klarem Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Darüber hinaus verweist die beschwerdeführende Partei noch darauf, dass bei beiden in Frage kommenden Fahrverboten nähere, im Einzelnen erwähnte, Ausnahmen bestünden.

1.4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Mitbeteiligte hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Das Gesetz vom über die Erhebung der Gemeindeabgabe für das Parken von Kraftfahrzeugen (Steiermärkisches Parkgebührengesetz 1979), LGBl. Nr. 21, in der hier anzuwendenden Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 18/1997 (in der Folge: Stmk ParkGebG), ermächtigt in seinem § 1 Abs. 1 die Gemeinden des Landes Steiermark, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1994) oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszuschreiben. Nach § 1 Abs. 3 leg. cit. gilt als Parken im Sinne dieses Gesetzes das Stehenlassen eines Fahrzeuges, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als zehn Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge) hinaus. Zur Entrichtung der Parkgebühr sind nach § 2 ParkGebG der Lenker, der Besitzer und Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet (Abgabepflichtige). Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einer Zone parkt, für die Gebührenpflicht nach § 1 Abs. 1 besteht, hat die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben sich der durch Verordnung des Gemeinderates festgelegten Kontrolleinrichtungen zu bedienen.

Nach § 6 Abs. 1 leg. cit. sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, unbeschadet der nachträglichen Vorschreibung der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 3.000,-- von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen. Nach § 6 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen der Gebote und Verbote der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 1.000,-- zu bestrafen.

2.2. Bei der Parkometerabgabe handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe auf Grund des aus § 8 Finanz-Verfassungsgesetz abgeleiteten Abgabenerfindungsrechtes der Länder. Im Rahmen dieses Abgabenerfindungsrechtes kann die Landesgesetzgebung grundsätzlich auf alle Besteuerungsgegenstände greifen, soweit sie damit nicht in Widerspruch zu Bundesgesetzen gerät und soweit der Bund Besteuerungsrechte nicht in Anspruch genommen hat. Gegebenenfalls kann sich die Regelung einer Abgabe als missbräuchlich erweisen, wenn nämlich die Abgabe zufolge ihrer besonderen Ausgestaltung so umfassend in eine fremde Materie hineinwirkt, dass sie ungeachtet ihrer Qualifikation als Abgabe zugleich auch als Regelung dieser (fremden) Materie selbst gewertet werden muss (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0500, mit weiteren Nachweisen).

Auf dem Boden dieser Kompetenzlage (vgl. auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 7967, und vom , Slg. Nr. 12.668) enthält das Parkometergesetz - als ein Abgabengesetz im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes - an die Allgemeinheit gerichtete Verpflichtungen zur Leistung von Geld; darüber hinaus wird ein bestimmtes Verhalten den Normadressaten nur vorgeschrieben, soweit es der Sicherung der Geldleistungsverpflichtung dient. Die abgabenrechtliche Verpflichtung zur Erbringung einer Geldleistung an die Gebietskörperschaft, wenn auf bestimmten Verkehrsflächen mit einem mehrspurigen Fahrzeug gehalten oder wenn darauf ein mehrspuriges Fahrzeug geparkt wird, setzt nach § 1 Stmk ParkGebG voraus, dass die Verkehrsfläche eine solche ist, die im Bereich einer Kurzparkzone liegt. Wer hält oder parkt, ohne die Abgabe entrichtet zu haben, ist wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung der Abgabe zu bestrafen, gleichgültig, ob gleichzeitig auch eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung vorliegt oder nicht. So vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, es sei für die Abgabenpflicht nach dem (jeweiligen landesrechtlichen) Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten oder Parken innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt sei oder nicht, weil auch Straßenstücke, auf denen ein diesbezügliches Verbot bestehe, von der Gebührenpflicht in der Kurzparkzone nicht ausgenommen seien (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0300, mit weiteren Nachweisen).

In dem soeben erwähnten Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof mit eingehender Begründung auch zur teilweise abweichenden Ansicht der Lehre Stellung genommen und insbesondere zu dem von der belangten Behörde zitierten Aufsatz von Knobl festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof die von diesem Autor vertretene Auffassung nicht teile, eine Halteverbotsverordnung mit kleinerem, innerhalb einer Kurzparkzone liegenden räumlichen Anwendungsbereich würde als lex specialis die Zonenverordnung "zurückdrängen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr in dem erwähnten Erkenntnis im Anschluss an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 12.668/1991 ausgesprochen, dass es an der Geltung einer Kurzparkzonenverordnung - als Bestimmung eines Gebietes, an die die Straßenverkehrsordnung im Gesetz bestimmte Rechtsfolgen knüpfe, die der Landesgesetzgeber als eine der Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabepflicht bestimme, d. h. als Bestimmung jenes Gebietes, innerhalb dessen das Parken oder Abstellen eines Kraftfahrzeuges nach der parkgebührenrechtlichen Norm des Landesgesetzgebers die Abgabenpflicht auslösen solle - nichts ändere, dass für den Rechtsfolgenbereich in straßenpolizeilicher Hinsicht die Wirksamkeit der Kurzparkzonenverordnung (durch weiter gehende Verkehrsbeschränkungen, wie auch im hier zur entscheidenden Beschwerdefall) "zurückgedrängt" sei.

2.3. Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung gibt keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen. Insbesondere teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht die Ansicht der belangten Behörde, ein nach der Straßenverkehrsordnung verbotenes Parken könnte durch die Entrichtung einer Gebühr "legalisiert" werden. Etwas Derartiges kann weder der StVO noch dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz entnommen werden. Dessen Bezugnahme auf eine Kurzparkzone umschreibt - wie dargelegt - nur in räumlicher Hinsicht den Bereich, in dem das - im Parkgebührengesetz selbst (§ 1 Abs. 3) definierte - Parken abgabepflichtig ist. Die rechtliche Umschreibung dieser räumlichen Grenzen ist nach den mit dem Parkgebührengesetz verfolgten Zwecken zu interpretieren. Der Gesichtspunkt der Parkraumbewirtschaftung rechtfertigt die überdies an sich schon zulässige Abgabenerhebung in der gesamten Zone, weil das straßenpolizeilich unzulässige Halten oder Parken in den innerhalb der Zone gelegenen Verkehrsflächen jenen Verkehr, dem Teile dieser Flächen vorbehalten sind (z.B. Ladezonen), in die gebührenpflichtigen, dem Halten oder Parken offen stehenden Straßenflächen zwingt und so den legal zur Verfügung stehenden Parkraum beschränkt. Bei diesem - wie dargelegt - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Verständnis erscheint auch ein - vom Landesgesetzgeber nicht beabsichtigter - Eingriff in die Bundeskompetenz (hier: der Gesetzgebung in Angelegenheiten der Straßenpolizei nach Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG) bzw. eine mangelnde Rücksichtnahme auf die auf Grund dieses Kompetenztatbestandes erlassenen bundesgesetzlichen Anordnungen ausgeschlossen.

Soweit sich die belangte Behörde noch auf die historische Interpretation des § 25 Abs. 1 StVO (Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 22 BlgNR 9. GP, 57, wonach "es keinem Zweifel unterliegt, dass eine Parkgebühr dort nicht eingehoben werden darf, wo das Halten oder Parken auf Grund straßenpolizeilicher Normen verboten ist") beruft, ist ihr entgegen zu halten, dass diese Ansicht - selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es dem (einfachen) Bundesgesetzgeber (außerhalb des durch § 7 Abs. 4 F-VG gezogenen Rahmens) möglich wäre, in das finanzverfassungsrechtlich eingeräumte Abgabenerfindungsrecht der Länder (VfSlg. 11.667/1988) durch ein Erhebungsverbot einzugreifen - im Gesetzestext nicht zum Ausdruck gekommen ist, sodass nicht gesagt werden kann, dass der Landesgesetzgeber hier nicht von seinem Abgabenerfindungsrecht hätte Gebrauch machen dürfen und ihm die Erhebung der gegenständlichen Abgabe verwehrt wäre.

Der Hinweis der belangten Behörde in der Gegenschrift, dass in der Praxis in Graz Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung häufig "toleriert" würden, wenn nur die Abgabe entrichtet sei, vermögen an der eindeutigen Rechtslage nichts zu ändern.

2.4. Ausgehend von den dargelegten Erwägungen vermag der Verwaltungsgerichtshof in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren auch keine unzulässige Doppelbestrafung zu erkennen, wurden doch - wie dargelegt - in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkgebührengesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe) schützen, verletzt.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid auf einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht beruht; er war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am