VwGH vom 18.12.1997, 96/15/0060
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/15/0064 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des BB in W, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien VI, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/F/19/00154/95, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Vergnügungssteuergesetzes 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom wegen Übertretung des § 19 Abs. 1 iVm § 17 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 und § 9 Abs. 1 VStG mit der Maßgabe, daß die Tatumschreibung lautet:
"Der Beschuldigte, BB, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der V GesmbH. unterlassen, steuerpflichtige Einnahmen von insgesamt S 133.700,-- aus dem, im Betrieb in W, durchgeführten Vermieten von Bild- und Programmträgern (Videoverleih) während des Zeitraumes 1.- termingerecht zur Vergnügungssteuer einzubekennen und die darauf entfallende Vergnügungssteuer von insgesamt S 13.370,--, fällig gewesen am , fristgerecht zu entrichten."
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit handelsrechtlicher Geschäftsführer der V GesmbH. Demnach habe ihn sowohl die abgaben- als auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Abrechnung und Entrichtung der Vergnügungssteuer durch diese Gesellschaft getroffen. Nach den Ergebnissen der Revision vom stehe fest, daß im Abrechnungszeitraum März 1994 der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 10 bzw. § 12 Vergnügungssteuergesetz 1987 (VGSG) verwirklicht worden sei. Die amtliche Bemessung habe für März 1994 eine Bemessungsgrundlage von S 133.700,--, somit eine darauf entfallende Vergnügungssteuer von S 13.370,-- ergeben. Im Zuge der Revision seien die Abgabenpflicht und die ziffernmäßige Richtigkeit des Abgabenbetrages anerkannt worden. Sämtliche Vergnügungssteuererklärungen seien firmenmäßig mit "V GesmbH." unterfertigt worden und der Beschwerdeführer habe keine Zeugen und keine Urkunden zum Beweis für die behaupteten Pacht- oder Franchiseverträge mit Dritten nennen bzw. vorlegen können, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Videoverleihbetrieb sei an "Betreiber" durch Pacht- und Franchiseverträge übertragen worden, als Schutzbehauptung zu werten sei. Im Gewerbebescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 21. Bezirk vom sei der Betriebsort wie folgt bezeichnet worden: "... im Standort des Hauptbetriebes beschränkt auf den Bürobetrieb im Standort W ...".
Der Berufung sei daher in der Schuldfrage keine Folge zu geben gewesen. Das Verschulden des Beschwerdeführers könne nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen sei, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Unter Bedachtnahme auf den bis zu S 600.000,-- reichenden Strafsatz sei die verhängte Geldstrafe (von S 5.000,--) durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid in zweifacher Richtung, vermag jedoch eine Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen.
Sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels als auch dem einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, wo es tatsächlich zu Vermietungen von Videokassetten gekommen sei, und habe demnach nicht den Standort der Betriebsstätten festgestellt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, im Spruch des Bescheides eine Tatortumschreibung vorzunehmen. Das Delikt, nämlich Nichteinbekennung und die Nichtabführung der Vergnügungssteuer, könne nur auf die einzelnen Videotheken bezogen werden. Sollte man auch davon ausgehen, daß dieses Delikt in W dem handelsrechtlichen Sitz und Wohnsitz des ehemaligen Geschäftsführers gesetzt worden sei, so hätte es dennoch der Aufnahme der einzelnen Videotheken in den Spruch des Bescheides bedurft.
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, daß die Höhe des verkürzten Steuerbetrages und der zugrundeliegende Zeitraum nicht konkret bestritten wurden. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid als ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer rügt, daß die ihm zur Last gelegte Tat im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend umschrieben wäre. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß es beim Erfordernis der exakten Tatumschreibung darauf ankommt, den Beschuldigten vor einer nochmaligen Bestrafung wegen desselben Deliktes zu schützen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 11.894/A). Wenn daher im Beschwerdefall das Straferkenntnis W als Ort der Vermietung, welche den Vergnügungssteuertatbestand erfüllt, anführt, ergibt sich daraus zweifelsfrei der Ort des Deliktes, nämlich der Sitz der Abgabenbehörde, bei der die Abgabenerklärung eingereicht werden muß und die Zahlung einzugehen hat (vgl. zur Frage des Deliktsortes in vergleichbaren Fällen von Erklärungspflichten das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 93/03/0156, betreffend § 103 Abs. 2 KFG, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0211, betreffend § 1a Wr. ParkometerG 1974). Die dem Beschwerdeführer angelastete Tat ist aus diesem Grund ausreichend umschrieben.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet der Beschwerdeführer weiters damit, daß die belangte Behörde Feststellungen über sein Verschulden unterlassen hätte. Vorweg ist festzuhalten, daß der bei jeder Verwaltungsübertretung vorausgesetzte Umstand, daß die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, nicht in dem dem § 44a lit. a VStG entsprechenden Spruchteil angeführt werden muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/18/0112, Slg. Nr. 13.060/A). Weiters behauptet der Beschwerdeführer in keiner Weise, sich seiner aus den Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Erklärung und Entrichtung der Abgaben im Unklaren gewesen zu sein. Es besteht somit kein Zweifel daran, daß der Beschwerdeführer insofern schuldhaft gehandelt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0404). Der erforderlichen Begründungspflicht entsprach die belangte Behörde dadurch, daß sie ausdrücklich von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausging und dieses "nicht als geringfügig" wertete (Seite 5 des angefochtenen Bescheides). Unter Berücksichtigung der im Vergleich zum Strafrahmen geringfügigen Geldstrafe konnten ausdrückliche Feststellungen über die Schuldform unterbleiben.
Mangels Vorliegens der behaupteten Rechtswidrigkeit war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.