VwGH vom 04.10.1995, 94/01/0361

VwGH vom 04.10.1995, 94/01/0361

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

94/01/0363

94/01/0362

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des BMI vom , Zl. 4.177.652/5-III/13/93, betreffend 1. Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages,

2. Asylgewährung und Zurückweisung einer abgesonderten Berufung gegen die Verfügung einer Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Asylangelegenheit und 3. Zurückweisung einer Berufung in einer Asylangelegenheit zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom wurde aufgrund des Asylgesetzes (1968) festgestellt, daß auf den Beschwerdeführer - einen polnischen Staatsangehörigen - die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zutreffen und er daher gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gemäß § 1 des Asylgesetzes (1968) festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, und darauf hingewiesen, daß die neuerliche Entscheidung im Rahmen einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 lit. a (nunmehr § 69 Abs. 1 Z. 1) AVG erfolgt sei, weil der Beschwerdeführer anläßlich seiner ursprünglichen, zur Asylgewährung aufgenommenen Niederschrift falsche Angaben gemacht habe, wie sich nachträglich im Zuge eines späteren Verwaltungsverfahrens gezeigt habe. Dieser Bescheid wurde aufgrund einer Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben, weil nach Ansicht der Berufungsbehörde die Wiederaufnahme nicht bescheidmäßig verfügt und nicht von der zuständigen Behörde entschieden worden sei.

In der Folge verfügte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit Bescheid vom gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. a (nunmehr Abs. 1 Z. 1) AVG die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers abgeschlossenen Asylverfahrens und sprach gemäß § 70 Abs. 1 AVG aus, daß das erstinstanzliche Verfahren bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien als zuständiger Behörde abzuführen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom - offenbar aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung - Berufung.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien stellte im wiederaufgenommenen Verfahren betreffend den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom gemäß § 1 des Asylgesetzes (1968) i.V.m. der Genfer Flüchtlingskonvention fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei. Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer auch gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit Bescheid vom stellte das Bundesasylamt gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 fest, daß der Beschwerdeführer "das Asyl verloren" habe. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt, sodaß der Verlusttatbestand hinsichtlich des Art. 1 Abschnitt C Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) eingetreten sei. Infolge Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom einen Wiedereinsetzungsantrag und erhob gleichzeitig Berufung gegen den vorgenannten Bescheid. Im Wiedereinsetzungsantrag führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er habe den erstinstanzlichen Bescheid vom am übernommen. Da er noch am selben Tag berufsbedingt ins Ausland habe reisen müssen, habe er den Bescheid seiner Lebensgefährtin A.Z. mit dem Auftrag übergeben, diesen seinem Rechtsanwalt Dr. M. auszuhändigen und die Verfassung einer Berufung zu veranlassen. Der Beschwerdeführer habe sich auf seine Lebensgefährtin, mit der er seit vielen Jahren auch beruflich eng zusammenarbeite, verlassen können. Am habe sich der Beschwerdeführer, der in der Zwischenzeit wiederholt im Ausland gewesen sei (Speditionsgewerbe), versichern wollen, ob die Lebensgefährtin die übernommene Verpflichtung erfüllt habe. Aus "ihr selbst unerklärlichen Gründen" habe Frau Z. jedoch "vergessen", den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufzusuchen. Dieses "Vergessen" wird schließlich mit einer sehr starken beruflichen und familiären Beanspruchung von Frau Z. erklärt.

Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG ab. Mit Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer auch gegen diesen Bescheid Berufung.

Der Bundesminister für Inneres hat schließlich im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG jeweils mit Datum drei Bescheide, in denen die verschiedenen, noch offenen Berufungen des Beschwerdeführers behandelt wurden, erlassen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Mit dem erstangefochtenen Bescheid (hg. Zl. 94/01/0361) wurde von der belangten Behörde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen, wodurch die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom bestätigt wurde. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, es sei richtig, daß dem Beschwerdeführer aus der Übertragung seiner Angelegenheit auf die Lebensgefährtin "kein Schuldvorwurf" zu machen sei, jedoch sei das Verschulden "eines Vertreters", dessen sich die Partei bediene, dieser wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Das "Verschulden" der Lebensgefährtin betreffend ihr "Vergessen" der Weiterleitung des Bescheides (vom ) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers treffe daher den Beschwerdeführer. Hinsichtlich des Verschuldens sei die "Sorgfalt einer durchschnittlichen Partei heranzuziehen". Dieses Verschulden sei nicht "als minderer Grad des Versehens" im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG zu qualifizieren, weil Frau Z. wegen der ausgeführten starken beruflichen und privaten Belastung Gefahr gelaufen sei, wichtige Dinge zu vergessen. Sie hätte in diesem Fall durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Eintragungen im Kalender o.ä. dafür Sorge tragen müssen, daß diese dringende Angelegenheit nicht außer Evidenz gerate, "wie dies eine durchschnittlich sorgfältige Partei auch getan hätte". Nach Ansicht der belangten Behörde sei eine Einvernahme der Lebensgefährtin infolge der Ausführungen des Beschwerdeführers im Wiedereinsetzungsantrag nicht erforderlich gewesen, weil diese - abgesehen vom angeführten Vergessen wegen starker Belastung - hiezu nichts hätte angeben können. Es sei daher nicht ersichtlich, zu welchem Thema sie (ergänzend) hätte befragt werden sollen.

Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde unter anderem entgegen, daß aus der Formulierung "aus unerklärlichen Gründen" im Wiedereinsetzungsantrag seine Lebensgefährtin kein Verschulden und zwar auch nicht ein minderer Grad des Versehens treffe. Nur sie wäre in der Lage gewesen, die vom Beschwerdeführer "bezeichneten "unerklärlichen Gründe" zu begründen". Aus welchen Gründen Frau Z. den Bescheid nicht weitergeleitet habe, sei letztlich "uninteressant", weil es für die Gewährung der Wiedereinsetzung nur darauf ankomme, ob sich der Beschwerdeführer auf ihre Bereitschaft, den Bescheid an seinen Rechtsanwalt weiterzuleiten, habe verlassen können.

Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, daß der vom Beschwerdeführer bereits im Wiedereinsetzungsantrag angeführte Auftrag an Frau Z. diese nicht zur Vertreterin des Beschwerdeführers machte. Vielmehr hatte Frau Z. gemäß der Behauptung des Beschwerdeführers den an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid umgehend an dessen Rechtsanwalt zu überbringen, um zeitgerecht eine Berufung durch diesen erheben zu lassen. Sie hatte bloß als "verlängerte" Hand des Beschwerdeführers zu agieren, sodaß ihre Rechtsstellung nicht der eines Vertreters, sondern jener eines Boten entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 9706/A). Es ist daher die Qualifikation von Frau Z. als Vertreterin des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid unzutreffend, sodaß auch die diesbezüglichen weiteren rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde verfehlt sind. Infolge der vom Beschwerdeführer für die Vergangenheit dargelegten Verläßlichkeit von Frau Z. konnte die belangte Behörde vom Vorliegen eines für den Beschwerdeführer unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses aufgrund des "Vergessens" der Weiterleitung des Bescheides von Frau Z. ausgehen. Obwohl das Verschulden eines Boten die Partei nicht trifft, kann jedoch die Vernachlässigung der Überwachungspflicht ein eigenes Verschulden der Partei begründen (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, Rz 619, m.w.N.).

Wenn sich der Beschwerdeführer nach der erwähnten Auftragserteilung an seine Lebensgefährtin ausschließlich seiner beruflichen Tätigkeit widmete und sich in der Folge nicht einmal etwa durch einen telefonischen Anruf, der ihm auch von auswärts nicht unmöglich gewesen wäre, von der rechtzeitigen Durchführung seines Auftrages überzeugte, so fällt ihm auffallende Sorglosigkeit zur Last, ohne daß dabei ein strenger Maßstab angelegt werden muß (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/03/0345). Da der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG nicht vorlag, haftet dem erstangefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit an, sodaß die Beschwerde diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

2. Mit Spruchpunkt 1 des zweitangefochtenen Bescheides wurde die Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom im wiederaufgenommenen Verfahren gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. In der Begründung hiezu führte die belangte Behörde aus, daß das Bundesasylamt bereits mit Bescheid vom den Eintritt eines der in § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 genannten Tatbestände (Unterschutzstellung unter das frühere Heimatland) festgestellt habe und der Beschwerdeführer daher nicht mehr Flüchtling sei. Aufgrund der Rechtskraft dieses Bescheides, mit dem über die "Flüchtlingseigenschaft - und zwar in verneinender Weise - abgesprochen" worden sei, könne "keinerlei Interesse" des Beschwerdeführers an einer Entscheidung seiner Berufung bestehen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht ein derartiges Interesse dargetan, weil in der Sache des angefochtenen Bescheides, nämlich der "Flüchtlingseigenschaft" des Beschwerdeführers, bereits eine rechtskräftige und bindende Feststellung getroffen worden sei.

Aus dem gesamten Beschwerdevorbringen ist für den Verwaltungsgerichtshof gerade noch erkennbar, daß der Beschwerdeführer neben der konkreten Anfechtung des erstangefochtenen Bescheides auch die übrigen Bescheide wegen Verletzung des Rechtes auf (Beibehaltung der) Gewährung von Asyl geltend macht und daher sämtliche angefochtenen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpft.

Da die mit dem zweitangefochtenen Bescheid erledigten Berufungen am beim Bundesminister für Inneres anhängig waren, war das Verwaltungsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz Asylgesetz 1991 jeweils nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/01/0831). Sache des in Spruchpunkt 1 behandelten Berufungsverfahrens war aber nicht - wie die belangte Behörde meint - die "Flüchtlingseigenschaft" des Beschwerdeführers, sondern aufgrund des anzuwendenden Asylgesetzes 1991 die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl nach § 3 i.V.m. § 1 Z. 1 leg. cit. Aktenwidrig erweist sich der in der Bescheidbegründung gegebene Hinweis, der Beschwerdeführer habe kein Interesse an der Entscheidung dargetan, weil gerade durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung deutlich das Gegenteil zum Ausdruck gekommen ist. Auch ist weder der Beschwerde noch den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer seine Berufung zurückgezogen hätte.

Es lag jedoch infolge der verspäteten Ergreifung eines Rechtsmittels bezüglich des Bescheides vom eine rechtskräftige Entscheidung vor, aus der erkennbar die Feststellung des Eintritts eines der in § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 genannten Tatbestände, nämlich jenes des Art. 1 Abschnitt C Z. 1 der GFK (freiwillige Stellung unter den Schutz des früheren Heimatlandes), hervorgeht. Aufgrund der Rechtskraft des Bescheides vom war jedoch die belangte Behörde an die Feststellung der Verwirklichung des Tatbestandes nach Art. 1 Abschnitt C Z. 1 der GFK gebunden, sodaß gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991 die Gewährung von Asyl ausgeschlossen war. Im Ergebnis wurde daher der Beschwerdeführer durch Spruchpunkt 1 des zweitangefochtenen Bescheides nicht in seinen Rechten verletzt, sodaß die Beschwerde diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

3. Wie die belangte Behörde in der Begründung zu Spruchpunkt 2 des zweitangefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt hat, ist gemäß § 70 Abs. 3 zweiter Satz AVG gegen die Verfügung der Wiederaufnahme eine abgesonderte Berufung nicht zulässig, sodaß die Zurückweisung des Berufungsantrages im Beschwerdefall nicht rechtswidrig war (vgl. auch die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, unter E 2 und 3 wiedergegebene hg. Judikatur zu § 70 Abs. 3 AVG). Allerdings hat sich die diesbezügliche Berufung - wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - nicht gegen den ursprünglichen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , sondern gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom (offenbar aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung in diesem Bescheid) gerichtet. Da diese Entscheidung der belangten Behörde im Ergebnis nicht rechtswidrig ist, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Auch durch den drittangefochtenen Bescheid (hg. Zl. 94/01/0363) wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt. Diese Berufung ist nämlich unbestritten erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 63 Abs. 5 AVG eingebracht worden. Da die belangte Behörde (siehe erstangefochtener Bescheid) dem Wiedereinsetzungsantrag auch im Berufungsverfahren keine Folge gab, war die als verspätet zu qualifizierende Berufung von der belangten Behörde zurückzuweisen und die Beschwerde auch diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.