zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 30.01.2007, 2002/17/0346

VwGH vom 30.01.2007, 2002/17/0346

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn über die Beschwerde der M Aktiengesellschaft in Graz, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA4A-26 Ku 1/120-2002, betreffend Vorschreibung von Kurabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei betreibt in S eine Krankenanstalt für interne Erkrankungen.

Über Antrag der Kurkommission S schrieb der Bürgermeister der Gemeinde S mit Bescheid vom der beschwerdeführenden Partei gemäß § 4 des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980 (in der Folge: Stmk KurabgabeG) die zu entrichtende Kurabgabe für die Jahre 1993 bis 1997 und für den Zeitraum vom bis im Gesamtbetrag von S 469.152,-- vor. In der Begründung dieses Bescheides ging die Abgabenbehörde erster Instanz u.a. auf den Einwand der beschwerdeführenden Partei ein, dass die im Sanatorium der beschwerdeführenden Partei stationär aufgenommenen Patienten keine "Kurgäste" im Sinne des Gesetzes seien und daher keine Abgabeschuldner seien. Die beschwerdeführende Partei könne sich hinsichtlich der Nichterfüllung der Meldeverpflichtung nach § 2 Abs. 4 Stmk KurabgabeG nicht darauf berufen, dass die Meldung durch die in Spitalsbehandlung befindlichen Personen nicht möglich gewesen sei. Gemäß § 2 Abs. 4 Stmk KurabgabeG sei eine Vertretung bei Erkrankung möglich.

Über Berufung der beschwerdeführenden Partei erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Mit diesem weist die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In ihrer Begründung gibt die belangte Behörde zunächst den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides und des Berufungsvorbringens wieder, in dem u.a. auf den Unterschied zwischen Krankenanstalten und Kuranstalten nach dem Krankenanstaltengesetz hingewiesen und die objektive Unmöglichkeit der Benützung der Kureinrichtungen durch die Patienten der Krankenanstalt der beschwerdeführenden Partei hervorgehoben wird. Nach Darstellung der wesentlichen Bestimmungen des Stmk KurabgabeG führt die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei den von der Behörde erster Instanz festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der Anzahl der Nächtigungen und der Höhe der Kurabgabe und ihre grundsätzliche Haftung als Einhebungspflichtiger für die richtige Abfuhr der Abgabe nicht bestritten habe. Sie bestreite jedoch die Abgabepflicht der Patienten ihrer Anstalt. Damit verkenne sie aber, dass das Stmk KurabgabeG nicht auf den Zweck eines Aufenthaltes in einem Kurort oder die physische Möglichkeit des einzelnen Abgabepflichtigen, die örtlichen Kureinrichtungen zu nutzen, abstelle. Die Nichtbenutzung oder die Unmöglichkeit der Nutzung der Einrichtungen führten erst dann zur Abgabenbefreiung, wenn sie in den Ausnahmekatalog des Stmk KurabgabeG fielen und dieser Umstand von der Kurkommission bescheinigt werde. Diese Bescheinigung sei jedoch weder beantragt, noch sei für die gegenständlichen Nächtigungen der Beweis erbracht worden, dass diese ausschließlich von Personen vorgenommen worden seien, die die Kureinrichtungen nicht genutzt hätten. Im Falle der Inanspruchnahme von Abgabenbegünstigungen bzw. Befreiungen lege das Stmk KurabgabeG dem Abgabepflichtigen "die Aufgabe als auch die Initiative auf, entsprechende begünstigende Tatbestände nachzuweisen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980 - Stmk KurabgabeG, LGBl. Nr. 55, lauten (alle noch in der Stammfassung):

"§ 1

Art und Zweck der Abgabe

In den Gebieten, die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen als Kurort (Kurbezirk) gelten, ist eine Kurabgabe zu entrichten. Diese Abgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne des § 6 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45. Der Ertrag dieser Abgabe ist in der Höhe seines Aufkommens im Kurort (Kurbezirk) den in den einzelnen Kurorten (Kurbezirken) bestehenden Kurfonds als Förderungsbeitrag des Landes zuzuführen und dient ausschließlich zur Deckung der Ausgaben der Kurkommissionen.

§ 2

Abgabepflicht

(1) Abgabepflichtig sind die Kurgäste, das sind jene Personen, die sich während der Kursaison durch einen in der Kurordnung festgesetzten Mindestzeitraum im Kurort (Kurbezirk) aufhalten und nicht nach Abs. 2 von der Entrichtung der Abgabe ausgenommen sind. Die Kurabgabe ist neben der Fremdenverkehrsabgabe nach dem Steiermärkischen Fremdenverkehrsabgabegesetz 1980, LGBl. Nr. 54, zu entrichten.

(2) Von der Abgabepflicht sind ausgenommen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
Personen, die ...
b)
...
c)
Personen, die nachweisen, dass sie die Einrichtungen und Anlagen des Kurortes (Kurbezirkes) nicht benützen;
...

(3) Kurgäste, für deren Aufenthalt ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung die gesamten Kosten des Kuraufenthaltes übernimmt, erhalten eine 20 %ige Ermäßigung der Kurabgabe, sofern sie in Heimen untergebracht sind.

(4) Personen, die auf eine Ausnahme von der Abgabepflicht Anspruch erheben, haben sich innerhalb 24 Stunden nach ihrer Ankunft im Büro der Kurkommission unter Vorlage jener Dokumente, aus denen das Vorhandensein des Ausnahmegrundes eindeutig hervorgeht, zu melden. Bei Erkrankung können sie sich durch eine andere Person vertreten lassen. Findet die Kurkommission, dass ein Ausnahmegrund vorliegt, stellt sie dem Unterkunftnehmer darüber eine Bescheinigung aus.

§ 4

Einhebung

(1) Sofern in der nach § 3 zu erlassenden Verordnung nichts anderes bestimmt wird, sind die Unterkunftgeber verpflichtet, die Kurabgabe von den Kurgästen einzuheben, und zwar spätestens bei der Begleichung der Rechnung für die Nächtigung bzw. bei der Beendigung des Aufenthaltes. Die Unterkunftgeber haben die eingehobene Kurabgabe bis 10. des nächstfolgenden Monats an die Kurkommission abzuführen. Die Einhebungspflichtigen haften für die richtige Abfuhr der Abgabe insoweit, als ihre eigene Rechnung vom Gast beglichen wurde.

(2) Wird die Abgabe nicht oder nicht vollständig geleistet, so hat die zuständige Gemeinde über Antrag der Kurkommission den ausständigen Betrag mittels Bescheid vorzuschreiben."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung von Kurabgabe gemäß § 4 Abs. 2 Stmk KurabgabeG für mehrere Jahre unter der Annahme der Abgabepflicht der Patienten der beschwerdeführenden Partei abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei tritt der Rechtsauffassung der belangten Behörde zunächst mit dem Hinweis entgegen, dass ihre Patienten von vornherein nicht als Kurgäste angesehen werden könnten. Sie geht offenbar davon aus, dass in diesem Fall die Verpflichtung des § 2 Abs. 4 Stmk KurabgabeG nicht eingreift.

Hiezu ist Folgendes auszuführen:

§ 2 Abs. 1 Stmk KurabgabeG stellt bei der Umschreibung des Begriffs des "Kurgastes" nicht darauf ab, ob jemand die Einrichtungen des Kurortes in Anspruch nehmen kann oder nicht. Kurgast ist, wer sich "durch" den in der Kurordnung festgesetzten Mindestzeitraum im Kurort (Kurbezirk) aufhält.

Zur Vermeidung der Besteuerung von Personen, die die Einrichtungen des Kurortes nicht in Anspruch nehmen, enthält das Gesetz die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 lit. c, der zu Folge Personen, die nachweislich die Einrichtungen und Anlagen des Kurortes nicht benützen, von der Abgabepflicht ausgenommen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Personen auf Grund irgendwelcher Umstände die Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen können oder ob sie - obwohl ihnen dies möglich wäre - dies de facto nicht tun.

Aus dieser Systematik des Gesetzes folgt, dass entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei tatsächlich alle Personen, die sich für den Mindestzeitraum im Kurort (Kurbezirk) aufhalten, abgabepflichtig sind, sofern nicht eine der Ausnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Stmk KurabgabeG eingreift. Eine dritte Gruppe von Personen (neben der Gruppe der Abgabepflichtigen und der Gruppe der Befreiten), die sich zwar länger als den Mindestzeitraum im Kurort aufhalten, aber "von vornherein" nicht abgabepflichtig wären, weil sie die Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen können, gibt es nicht.

Damit ergibt sich im Beschwerdefall, dass die Patienten der Krankenanstalt der beschwerdeführenden Partei nicht "von vornherein" aus dem Kreis der Abgabepflichtigen ausscheiden. Eine Abgabepflicht für die Patienten bestand vielmehr nur dann nicht, wenn eine der Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 Stmk KurabgabeG gegeben war. Darüber hinaus ist zu klären, welche Bedeutung die Nichteinhaltung der von der belangten Behörde genannten Verpflichtung nach § 2 Abs. 4 Stmk KurabgabeG und das Fehlen der dort vorgesehenen Bescheinigung hat.

Die belangte Behörde hat hiezu im angefochtenen Bescheid den Standpunkt vertreten, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen, Patienten einer Krankenanstalt für interne Erkrankungen seien nicht abgabepflichtig, verkenne, dass das Stmk KurabgabeG nicht auf den Zweck des Aufenthaltes im Kurort abstelle. Eine Befreiung von der Abgabepflicht sei erst gegeben, wenn die Betroffenen "in den Ausnahmekatalog des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes" fielen und dies von der Kurkommission bescheinigt worden sei. Eine entsprechende Bescheinigung sei jedoch weder beantragt worden noch sei für die gegenständlichen Nächtigungen der Beweis erbracht worden, dass diese ausschließlich durch Personen erfolgt seien, die die Kureinrichtungen nicht genutzt hätten.

Die belangte Behörde hat sich somit in ihrer Begründung (im Gegensatz zur Behörde erster Instanz) nicht (allein) auf das Fehlen der Erfüllung der Formalvoraussetzung des § 2 Abs. 4 Stmk KurabgabeG gestützt. Sie ist vielmehr darüber hinaus davon ausgegangen, dass die beschwerdeführende Partei im Abgabenverfahren nicht den Nachweis erbracht habe, dass die Nächtigungen "ausschließlich" durch von der Abgabe befreite Personen erfolgt seien.

In der Gegenschrift entgegnet die belangte Behörde zudem dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei mit dem Hinweis, dass allfällige Vereinbarungen oder eine früher gehandhabte Praxis (nämlich die Abgabe für Patienten der Krankenanstalt nicht vorzuschreiben) rechtlich nicht von Bedeutung seien.

Die beschwerdeführende Partei vertritt zu der hier interessierenden Frage den Standpunkt, dass sich auch aus § 2 Abs. 4 Stmk KurabgabeG nicht ergebe, dass der Nachweis des Vorliegens eines Befreiungstatbestands nur innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft möglich sei und ansonst die Abgabepflicht jedenfalls eingreife.

Der Verwaltungsgerichtshof folgt den Parteien des Beschwerdeverfahrens, wenn sie in § 2 Abs. 4 Stmk KurabgabeG keine Ausschlussregel derart erblicken, dass das Vorliegen des Befreiungstatbestandes bei Versäumung der in § 2 Abs. 4 Stmk KurabgabeG vorgesehenen Frist endgültig nicht mehr nachgewiesen werden könne.

Abgesehen davon, dass es Fälle geben kann, in denen bei der Ankunft noch nicht feststeht, ob der Aufenthalt die erforderliche Mindestdauer erreichen wird, und somit in vielen Fällen zum Zeitpunkt der Ankunft das Vorliegen der Abgabepflicht noch nicht feststeht (sodass zumindest für diese Fälle § 2 Abs. 4 Stmk KurabgabeG keine den Anspruch ausschließende Wirkung haben kann), kann § 2 Abs. 4 Stmk KurabgabeG auch für jene Fälle, in denen die Abgabepflicht zum Zeitpunkt der Unterkunftnahme zumindest wahrscheinlich ist, nicht entnommen werden, dass die Befreiung durch die Verletzung der Obliegenheit nach § 2 Abs. 4 Stmk KurabgabeG verloren gehe. § 2 Abs. 2 lit. c Stmk KurabgabeG sieht die Abgabenbefreiung vielmehr unabhängig davon vor, ob die in § 2 Abs. 4 Stmk KurabgabeG genannte Bescheinigung ausgestellt wurde oder nicht. Auch § 2 Abs. 4 Stmk KurabgabeG selbst enthält keine Sanktion für die Nichteinhaltung seines Gebotes.

Voraussetzung für die Abgabenbefreiung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes der Nachweis, dass jemand die Einrichtungen und Anlagen des Kurortes (Kurbezirks) nicht benützt. Der Gesetzgeber hat die Abgabenpflicht nicht an das Vorliegen der Bescheinigung nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes geknüpft.

In diesem Sinne ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass der Verstoß gegen die Obliegenheit des § 2 Abs. 4 Stmk KurabgabeG allein noch nicht zum Verlust des Anspruchs auf Abgabenbefreiung führt.

Sie hat daher weiters zutreffend angenommen, dass der Abfuhrpflichtige im Verfahren betreffend die Vorschreibung der Abgabe nach § 4 Abs. 2 Stmk KurabgabeG das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes nachweisen könne. Es ist der belangten Behörde schließlich auch grundsätzlich dahin gehend zu folgen, dass dem Unterkunftgeber insofern eine besondere Mitwirkungspflicht obliegt. Die Sachverhaltselemente, deren Kenntnis zur Beurteilung, ob die Befreiung eingreift, erforderlich sind, werden in der Regel für die Behörde ohne Mitwirkung des Unterkunftgebers nicht feststellbar sein. Es liegt daher einer jener Fälle vor, in denen die Partei (der Abgabepflichtige) nach der allgemeinen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungspflicht, insbesondere aber auch der Rechtsprechung in Abgabensachen (vgl. etwa Ritz, BAO-Kommentar, § 115 Tz 6 ff) im besonderen Maße zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen hat.

Zu prüfen ist jedoch, ob die belangte Behörde zu Recht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht angenommen hat. Dies hängt vor allem davon ab, ob die belangte Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse davon ausgehen konnte, dass für die Entscheidung des Falles noch weitere Nachweise erforderlich wären, und ob sie dies der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt hat. Eine Berufung der Behörde auf die Mitwirkungspflicht der Partei setzt nämlich voraus, dass dieser auch zur Kenntnis gebracht wurde, dass für die Entscheidung maßgebliche Sachverhaltsfragen nach Ansicht der Behörde nicht festgestellt seien. Ob dies in förmlicher Weise und unter ausdrücklicher Berufung auf die Mitwirkungspflicht der Partei zu geschehen hat oder ob lediglich im Rahmen des Parteiengehörs (§ 93 Abs. 2 Stmk LAO) für die Partei die Gelegenheit bestehen muss, ergänzendes Sachverhaltsvorbringen zu erstatten, kann hier dahin gestellt bleiben. Ohne einen entsprechenden Vorhalt ist nach den Grundsätzen der hg. Rechtsprechung eine Partei, die wie im vorliegenden Fall die beschwerdeführende Partei ihre Rechtsansicht in der Berufung hinsichtlich der Abgabepflicht ihrer Patienten dargelegt hat und damit an sich initiativ sowohl in rechtlicher Hinsicht das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes (unbeschadet ihrer grundsätzlichen Auffassung, die Patienten fielen gar nicht in den Kreis der Abgabepflichtigen) geltend gemacht, als auch ein entsprechendes begründendes Tatsachenvorbringen erstattet hat, nicht gehalten, gleichsam auf Verdacht weitere Sachverhaltsangaben zu erstatten (zum "Überraschungsverbot" allgemein vgl. die Nachweise bei Ritz, BAO-Kommentar, § 115 Tz 16).

Im Beschwerdefall hat die beschwerdeführende Partei im Abgabenverfahren die Rechtsauffassung vertreten, dass die stationär aufgenommenen Patienten nicht der Abgabepflicht unterlägen, weil sie die Kureinrichtungen nicht benützten. Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass die Angabe der beschwerdeführenden Partei, es handle sich bei ihren Patienten um stationär aufgenommene Patienten mit internen Erkrankungen, unzutreffend sei.

Wenn die belangte Behörde der Meinung gewesen sein sollte, dass der Umstand der stationären Aufnahme solcher Patienten in der Anstalt der beschwerdeführenden Partei allein nicht ausreiche, um die Nichtnutzung der Kureinrichtungen nachzuweisen, hätte sie dies der beschwerdeführenden Partei vorhalten müssen und um entsprechende weitere Nachweise ersuchen müssen. Daran ändert auch nichts, dass nach der hg. Rechtsprechung die Abgabepflichtigen gehalten sind, das Bestehen von Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme von Begünstigungen initiativ nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, kann doch diese Verpflichtung nur dahin gehend verstanden werden, dass es genügt, wenn die Partei der Behörde solche Umstände offen legt, die nach der anwendbaren Rechtslage geeignet erscheinen, das Vorliegen des Anspruches nachzuweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0126, in dem der Gerichtshof davon ausging, dass durch ein entsprechendes Vorbringen des Abgabepflichtigen die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde ausgelöst werden kann). Dies ist im vorliegenden Fall durch den Hinweis auf die stationäre Aufnahme der Patienten erfolgt, zumal offensichtlich für frühere Beitragszeiträume die Abgabenbehörden bei gleichem Wissensstand von der Abgabenbefreiung ausgegangen sind. Wenngleich der belangten Behörde darin zu folgen ist, dass selbst Vereinbarungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abgabepflicht nicht maßgeblich wären (vgl. dazu ebenfalls statt vieler das bereits genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0126) und auch eine etwaige frühere Praxis, die Abgabenbefreiung der Patienten der Anstalt der beschwerdeführenden Partei generell anzuerkennen, eine andere rechtliche Beurteilung in späteren Abgabenbescheiden nicht ausschließt, erfordern die auch in der Stmk LAO verankerten Verfahrensgrundsätze, dass der Partei vor Erlassung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme vorzuhalten sind (§ 93 Abs. 2 Stmk LAO). Zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt gehört im vorliegenden Fall der Umstand, ob die Patienten der Anstalt der beschwerdeführenden Partei die Kureinrichtungen benützten oder nicht.

Eine Überraschung der Partei mit der Annahme, der an sich unbestrittene Sachverhalt könne nicht als Nachweis für die Abgabenbefreiung gewertet werden, in der Erledigung der Berufung, ohne der Partei zuvor Gelegenheit zu weiterem Vorbringen gegeben zu haben, stellt daher einen Verfahrensmangel dar. Es liegt hier auch nicht jene Konstellation vor, dass die Rechtsmittelbehörde ihrer Entscheidung (bloß) eine andere rechtliche Beurteilung zu Grunde gelegt hat, die keinen Rückgriff auf Sachverhaltselemente erfordert, die den Parteien nicht bekannt wären und zu denen sie sich daher noch nicht äußern konnten, wie dies in den den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 87/10/0011, Slg. 12.662/A, und vom , Zl. 93/13/0217, zu Grunde liegenden Verfahren der Fall war.

Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist keinerlei Verwaltungstätigkeit zwischen der Einbringung der Berufung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen. Der angefochtene Bescheid erging somit ohne jegliches Parteiengehör. In einem solchen Fall ist die Berufung auf eine Verletzung einer Mitwirkungspflicht nicht möglich, hat doch die Partei dabei keine Möglichkeit, einer entsprechenden (für sie ungünstigen) Sachverhaltsannahme der Behörde entgegen zu treten (vgl. zur Verpflichtung, auf Vorhalte der Behörde zu reagieren, für das Abgabenverfahren etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 84/15/0197, oder vom , Zl. 93/15/0195, und zu der aus dem Grundsatz des Parteiengehörs folgenden Verpflichtung der Behörde, dem Abgabepflichtigen ihre Bedenken vorzuhalten, Weinzierl, FJ 1980, 76, sowie Stoll, BAO-Kommentar, II, 1713, und Ritz, BAO-Kommentar, § 161 Rz 9, die beide zu dem dem § 127 Stmk LAO entsprechenden § 161 BAO betreffend den Bedenkenvorbehalt im Zusammenhang mit Abgabenerklärungen die Auffassung vertreten, dass die Anordnung eine Konkretisierung des in § 115 Abs. 2 BAO (der § 93 Abs. 2 Stmk LAO entspricht) verankerten Grundsatzes des Parteiengehörs sei, sowie neuerlich das oben zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/13/0217).

Wenn die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang in der Gegenschrift entgegen hält, sie habe den Ausnahmetatbestand des stationären Krankenhausaufenthaltes nicht geltend gemacht, so entfernt sie sich von den im Verfahren getroffenen Feststellungen. Die beschwerdeführende Partei hat von Beginn an im Abgabenverfahren den auch nunmehr in der Beschwerde vertretenen Standpunkt eingenommen. Entsprechend den obigen Ausführungen wäre die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen, unter Inanspruchnahme der Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei entsprechende Feststellungen zu treffen, ob und inwieweit die Patienten der beschwerdeführenden Partei die Kureinrichtungen benützen konnten.

Dieser Verfahrensmangel ist auch wesentlich, da die belangte Behörde bei seiner Vermeidung zu einem anderen Ergebnis kommen hätte können.

Für das fortgesetzte Verfahren ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:

Die belangte Behörde verkennt auch die Rechtslage, wenn sie meint, der Nachweis der Nichtnutzung hätte sich auf sämtliche Patienten zu erstrecken gehabt bzw. die Befreiung sei nur gegeben, wenn "ausschließlich" solche Patienten nächtigten, die die Kureinrichtungen nicht benützt haben. Da das Gesetz eine Abgabepflicht jeden einzelnen Gastes normiert und sich auch die Ausnahme von der Abgabepflicht auf den einzelnen Abgabepflichtigen bezieht, ist bei der Festsetzung der Abgabe nach § 4 Abs. 2 Stmk KurabgabeG dem Einhebungspflichtigen gegenüber in jedem einzelnen (Abgaben)Fall zu prüfen, ob ein Befreiungstatbestand gegeben ist. Sofern die belangte Behörde nach Ergänzung des Verfahrens der Auffassung wäre, dass der Nachweis nur für einzelne Patienten als erbracht angesehen werden kann, wäre die Abgabe in ihrer Höhe entsprechend neu zu berechnen. Eine Vorschreibung für alle Patienten, obwohl für einzelne der Nachweis der Nichtnutzung der Kureinrichtungen erbracht werden kann, scheidet von vornherein aus.

Da die belangte Behörde nach den vorstehenden Erwägungen nicht in einem mängelfreien Verfahren zu ihrer Beurteilung gekommen ist, die beschwerdeführende Partei habe die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung ihrer Patienten nicht nachgewiesen, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben den Pauschalsätzen der Verordnung ein Kostenersatz aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zusteht.

Wien, am