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VwGH vom 05.11.2003, 2002/17/0343

VwGH vom 05.11.2003, 2002/17/0343

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2003/17/0302 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der EB in A, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Agrar-490019/7-2002-I/Mü/Scw, betreffend Vorschreibung einer Jagdabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom setzte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Landesabgabenstelle, für eine näher bezeichnete Eigenjagd gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 2a des Oö. Jagdabgabegesetzes, LGBl. Nr. 10/1967 idgF, die Jagdabgabe für die Jagdjahre 2000/2001 und 2001/2002 jeweils mit EUR 1,622,-- fest. Bemessungsgrundlage war für das 223,6881 ha große Eigenjagdgebiet für beide Jagdjahre jeweils das mit dem Pirschvertrag vom für Abschüsse in der Eigenjagd vereinbarte Entgelt von EUR 2.906,91 zuzüglich eines Kostenersatzes aus dem Titel Wildschaden in der Höhe von jährlich EUR 2.499,94. Dies mit der Begründung, die Jagdabgabe betrage 30 % des Jagdwertes. Das Jagdrecht der näher bezeichneten Eigenjagd sei in Form eines Pirschvertrages verwertet. Das darin vereinbarte Entgelt zuzüglich der vereinbarten Wildschadensvergütung bildeten die Basis für den Jagdwert.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Einbeziehung des Kostenersatzes für Wildschaden in die Bemessungsgrundlage der Jagdabgabe sei rechtswidrig. Die Zahlung des Wildschadenersatzes erfolge in Erfüllung einer gesetzlichen Schadenersatzverpflichtung. Die Tatsache, dass in Oberösterreich die "Jagd" mit 30 % Jagdabgabe und in Niederösterreich überhaupt nicht besteuert werde, stelle eine unsachliche Wettbewerbsbenachteiligung der oberösterreichischen Grundeigentümer dar. Derartige Wettbewerbsverzerrungen seien auch vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts unzulässig. Das Gemeinschaftsrecht verbiete das Einziehen von Wirtschaftsgrenzen innerhalb eines Mitgliedstaats, weil die Einheit des Wirtschaftsgebietes gefährdet wäre. Die Jagdpachtabgabe habe auch konfiskatorischen Charakter. Die Besteuerung der Jagdpacht mit 20 % USt und 30 % Jagdabgabe sowie des verbliebenen Ertrags mit 50 % Einkommensteuer bedeuteten, dass für einen Ertrag nach Steuern von 100 eine Jagdpacht von 312 einzufordern sei, die der Markt nicht trage. Die Abgabe sei auch mit der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie nicht vereinbar.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom . Dies mit der Begründung, nach § 3 Abs. 2a Oö. Jagdabgabegesetz sei der Jagdwert bei Nichtverpachtung des Jagdrechtes die in den Pirsch-, Abschuss- oder ähnlichen das Jagdrecht verwertenden Verträgen vereinbarten Entgelte zusätzlich des Wertes aller zu erbringenden Nebenleistungen. Nach § 3 Abs. 2 zweiter Satz des Oö. Jagdabgabegesetzes gälten als Nebenleistungen alle vom Pächter an den Verpächter zu erbringenden Geld- und Naturalleistungen, die nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu leisten seien. Diese Definition der Nebenleistungen gelte zumindest auch sinngemäß für Nebenleistungen im Zusammenhang mit Pirsch-, Abschuss- und ähnlichen das Jagdrecht verwertenden Verträgen. Dies bedeute, dass eine Einbeziehung von Leistungen zur Bemessung des Jagdwertes nur bei vertraglich bedungenen Nebenleistungen, die in einem gewissen Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis stünden, in Frage kämen. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens normiere das Oö. Jagdgesetz jeweils für den Jagdausübungsberechtigten, also etwa für den Pächter einer Eigenjagd. Im Beschwerdefall sei die näher bezeichnete Eigenjagd jedoch nicht als Ganzes verpachtet, sondern mittels Pirschvertrages verwertet worden. Die Stellung eines Jagdausübungsberechtigten werde dem Pirschberechtigten im Gegensatz zum Pächter eines Jagdgebietes nicht eingeräumt. Somit treffe den Pirschberechtigten auch keinerlei gesetzliche Verpflichtung zum Wildschadenersatz. Die Abgabenbehörde I. Instanz habe daher zu Recht den Kostenersatz für Wildschäden als vom Pirschberechtigten an die Eigenjagdberechtigte zu erbringende Nebenleistung beurteilt. Der Jagdwert wurde aus dem im Pirschvertrag festgesetzten Entgelt von S 40.000,--/Jahr und dem Wert der Nebenleistung in der tatsächlich erbrachten Höhe von jeweils S 34.400,--/Jagdjahr bemessen und daraus die Jagdabgabe in Höhe von 30 % mit je EUR 1,622 für die Jagdjahre 2000/2001 und 2001/2002 festgesetzt.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1557/02-3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren subjektiv öffentlichen Rechten, "nicht Jagdabgabe zahlen zu müssen, nicht eine überhöhte Jagdabgabe zahlen zu müssen, auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung" und "auf ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren" verletzt. Sie machte sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Gesetz vom über die Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes (Oö. Jagdabgabegesetz), LGBl. Nr. 10/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 7/1999 und Nr. 90/2001, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1

Abgabengegenstand

(1) Für die Ausübung des Jagdrechtes ist eine Jagdabgabe zu entrichten.

(2) Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe (§ 6 Z. 3 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45).

§ 2

Abgabenpflicht und Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Jagdabgabe für die Ausübung des Jagdrechtes in Eigenjagdgebieten und für die Ausübung des Jagdrechtes in Gebieten, die als Jagdanschluß oder als Jagdeinschluß festgestellt wurden, ist der Grundeigentümer des Eigenjagdgebietes verpflichtet. Steht das Eigenjagdgebiet im gemeinschaftlichen Eigentum (§ 361 ABGB.), so sind alle Miteigentümer zur ungeteilten Hand abgabepflichtig.

(2) Zur Entrichtung der Jagdabgabe für die Ausübung des Jagdrechtes in einem genossenschaftlichen Jagdgebiet ist der Pächter des genossenschaftlichen Jagdrechtes verpflichtet....

§ 3

Ausmaß der Abgabe

(1) Die Jagdabgabe beträgt 30 v.H. des Jagdwertes. Die Jagdabgabe ist für jedes Jagdjahr (1. April bis 31. März) zu entrichten.

(2) Jagdwert im Sinne des Abs. 1 ist, wenn das Jagdrecht verpachtet ist, das im Pachtvertrag für das Jagdjahr festgesetzte Jagdpachtentgelt zusätzlich des Wertes aller vom Pächter während des Jagdjahres dem Verpächter zu erbringenden Nebenleistungen. Als Nebenleistungen gelten alle vom Pächter an den Verpächter zu erbringenden Geld- und Naturalleistungen, die nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu leisten sind. Bestehen diese Nebenleistungen nicht in Geld, so ist ihr Wert nach dem für gleichartige Leistungen im Zeitpunkt der Bemessung der Jagdabgabe ortsüblichen Preis zu berechnen.

(2a) Bei Nichtverpachtung des Jagdrechts sind - vorbehaltlich des Abs. 4a - unter dem Jagdwert die in Pirsch-, Abschuss- oder ähnlichen das Jagdrecht verwertenden Verträgen vereinbarten Entgelte zusätzlich des Werts aller zu erbringenden Nebenleistungen zu verstehen.

...

§ 4

Bemessung und Fälligkeit

(1) Pachtverträge sowie Pirsch-, Abschuss- oder ähnliche das Jagdrecht verwertende Verträge, die sich auf das laufende Jagdjahr beziehen, sind vom Abgabepflichtigen der Abgabenbehörde in Kopie bis 31. Mai des Jagdjahres vorzulegen. Soweit sich vertragliche Änderungen im Jagdjahr ergeben, sind diese in Kopie der Abgabenbehörde bis 31. Mai des folgenden Jagdjahres vorzulegen.

(2) Bemessungsgrundlage ist der am 1. Juni des Jagdjahres, für das die Bemessung erfolgt, gegebene Jagdwert."

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Eigenjagd. Sie hat mit einem näher bezeichneten Pirschberechtigten am einen Pirschvertrag über die Vergabe von Abschüssen in der näher bezeichneten Eigenjagd geschlossen, in dem als Entgelt S 40.000,-- /Jahr festgelegt wurde. Zusätzlich zahlte der Pirschberechtigte für die Jagdjahre 2000/2001 und 2001/2002 jeweils S 34.400,-- Kostenersatz für Wildschäden.

Die Grundeigentümerin des Eigenjagdgebietes ist für die Ausübung des Jagdrechtes in Eigenjagdgebieten gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Jagdabgabegesetz zur Entrichtung der Jagdabgabe verpflichtet. Die Vorschreibung der Jagdabgabe hatte daher entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung an die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin des Eigenjagdgebietes und nicht an den Pirschberechtigten zu ergehen.

Im Pirschvertrag vom wurde für die durch den Pirschvertrag erworbenen Rechte als Entgelt ein Betrag von S 40.000,--/Jahr vereinbart. Dieses vereinbarte Entgelt war Teil der Bemessungsgrundlage für die Jagdabgabe. Nach § 3 Abs. 2a Oö. Jagdabgabegesetz ist dieses Entgelt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht um die allenfalls in diesem Betrag enthaltene Mehrwertsteuer zu verringern. Eine nähere Definition, was unter Entgelt nach dem Oö. Jagdabgabegesetz zu verstehen ist, enthält das Oö. Jagdabgabegesetz nicht. Zum Entgelt gehört nach allgemeiner Auffassung alles, was ein Berechtigter aufzuwenden hat, um die Berechtigung zu erhalten. Nach dem Pirschvertrag vom hatte der Pirschberechtigte als Entgelt S 40.000,-- pro Jahr für seine Pirschberechtigung aufzuwenden. Dieser Betrag war daher Teil der Bemessungsgrundlage auch dann, wenn in diesem Betrag die Mehrwertsteuer enthalten gewesen sein sollte.

Als weitere Leistung erbrachte der Pirschberechtigte einen Kostenersatz für Wildschaden. Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorgeworfen werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid darlegte, dass der Pirschberechtigte kein Jagdausübungsberechtigter nach dem Oö. Jagdgesetz sei und für ihn daher keine gesetzliche Verpflichtung für die Kostentragung des Wildschadens bestanden habe. Es handelte sich vielmehr um eine freiwillige Leistung, die für die Einräumung der Pirschberechtigung vom Pirschberechtigten erbracht wurde. Es liegt somit eine Nebenleistung im Sinne des § 3 Abs. 2a Oö. Jagdabgabegesetz vor, die in die Bemessungsgrundlage der Jagdabgabe einzubeziehen war.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Damit hat die belangte Behörde über den Berufungsantrag - und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch über den in der Berufung gestellten Eventualantrag auf Heranziehung des "Nettobetrages" als Bemessungsgrundlage - abgesprochen. Teil der Bemessungsgrundlage war, wie dies im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgestellt wurde, das im Pirschvertrag mit S 40.000,-- vereinbarte Entgelt. Damit wurde auch in der Begründung klargestellt, dass der von der Beschwerdeführerin begehrte "Nettobetrag" von S 33.333,33 nicht als Bemessungsgrundlage heranzuziehen war.

Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Jagdabgabe von 30 % vom Entgelt sei unverhältnismäßig und konfiskatorisch sowie weiters vorbringt, die Jagdabgabe verstoße auch gegen die Einheitlichkeit des Wirtschaftsgebietes nach Art. 4 B-VG, wendet sie sich gegen die Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Jagdabgabegesetzes. Insofern ist zunächst auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1557/02-3, hinzuweisen, der die Behandlung der vor ihm erhobenen Beschwerde, die bereits insofern ein gleiches Beschwerdevorbringen wie die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beinhaltete, ablehnte. Aus den in der Beschwerde vorgebrachten Gründen sind beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen entstanden, die zu einer Beantragung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof zu führen hätten. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumentes des Verstoßes gegen die Einheitlichkeit des Wirtschaftsgebietes trifft dies schon deswegen zu, weil nach der Finanzverfassung den Ländern selbständige Besteuerungsrechte auf diesem Gebiet zugewiesen sind.

Soweit unter Bezugnahme auf das Simitzi, C-485/93 und C-486/93, behauptet wird, es bestünden Wettbewerbsverzerrungen, weil in Oberösterreich eine 30 %ige und in Niederösterreich keine Jagdabgabe eingehoben werde, ist darauf hinzuweisen, dass mit dem genannten Urteil der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausgesprochen hat, dass eine Abgabe, die ein Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Waren wegen deren Einführung in eine zum Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats gehörende Region nach Maßgabe ihres Warenwertes erhebt, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll sei. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass diese Abgabe allenfalls auf aus einem anderen Teil des Hoheitsgebietes desselben Staates in diese Region verbrachte Waren erhoben wird. Die den Gegenstand des vor dem EuGH geführten Verfahrens bildende Abgabe für die Einfuhr von Waren in eine bestimmte Region Griechenlands ist mit der Jagdabgabe nach dem Oö. Jagdabgabegesetz nicht vergleichbar (vgl. das zur Vorschreibung eines Tourismusbeitrages in Vorarlberg ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0033).

Soweit behauptet wird, die Jagdabgabe sei mit der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbar, ist darauf hinzuweisen, dass die Jagdabgabe keine allgemeine Steuer ist, weil sie nicht darauf abzielt, sämtliche Umsätze in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen. Die Jagdabgabe wird darüber hinaus nicht wie für die Umsatzsteuer charakteristisch auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben. Die behauptete Unvereinbarkeit mit der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie liegt nicht vor (vgl. auch das zur Versteigerungsabgabe in Oberösterreich ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0284).

Überdies lässt sich aus Art. 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie ableiten, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, alle Steuern, die - wie die Jagdabgabe - nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten und einzuführen. In dem noch nicht von der Harmonisierung erfassten Bereich der Abgaben können in den Mitgliedstaaten indirekte Steuern in unterschiedlicher Höhe existieren. Allfällige Wettbewerbsnachteile als Folge unterschiedlicher steuerlicher Standortbedingungen sind mit dem Gemeinschaftsrecht nicht unvereinbar (vgl. nochmals hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0033).

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, da Abgabenangelegenheiten nicht zu den "civil rights" gehören (vgl. das hg Erkenntnis vom , Zlen. 91/17/0098, 0099. m.w.N.).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am