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VwGH vom 20.02.1998, 96/15/0048

VwGH vom 20.02.1998, 96/15/0048

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der M in S, vertreten durch Dr. Wilhelm Sluka, Rechtsanwalt in

5020 Salzburg, Imbergstraße 26, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. R 5/2-IV/4/96, betreffend Zuzugsbegünstigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach übereinstimmendem Inhalt der Akten und der Beschwerde verlegte die Beschwerdeführerin am ihren Wohnsitz von Deutschland nach Salzburg. Am stellte sie einen Antrag auf Erteilung der Zuzugsbegünstigung nach § 103 EStG und nach § 10 Vermögensteuergesetz. Diesen Antrag wies der Bundesminister für Finanzen mit Bescheid vom , Zl. R 2034/1/2-IV/4/93, ab. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 94/15/0080, statt und hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid vom verfügte die belangte Behörde wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"1.
Auf Grund des Ansuchens vom ,
Zeichen Dr.W/i, wird gemäß § 103 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung vor BGBl. Nr. 818/1993 angeordnet, daß bei der Einkommensbesteuerung in Österreich die nicht unter § 98 EStG fallenden Einkünfte sowie die zu veranlagenden kapitalertragsteuerpflichtigen Zinsen mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden; für die Ermittlung dieses ermäßigten Steuersatzes sind die begünstigten Einkünfte als außerordentliche Einkünfte im Sinn des § 37 EStG anzusetzen.
2.
Auf Grund des Ansuchens vom ,
Zeichen Dr.W/i, wird gemäß § 10 des Vermögensteuergesetzes (VStG) angeordnet, daß bei der Vermögensbesteuerung in Österreich das nicht unter § 79 Bewertungsgesetz 1955 fallende Vermögen nur mit der Hälfte des in Österreich steuerpflichtigen Wertes angesetzt wird.
3.
Die unter 1. und 2. angeordneten Begünstigungen werden für den Zeitraum ab dem Zuzug bis einschließlich 1993 gewährt, wobei rückwirkender Widerruf vorbehalten wird, falls ab dem Zuzug in Österreich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird."

Begründend führte die belangte Behörde aus, hinsichtlich der Zeiträume bis einschließlich 1993 sei § 103 EStG in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993, anzuwenden. Zufolge dieser Bestimmung bzw. § 10 Vermögensteuergesetz könne der Bundesminister für Finanzen bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft in einer für das Inland nützlichen Weise einrichten, für einen bestimmten Zeitraum die Besteuerung abweichend von den Bestimmungen dieser beiden Gesetze anordnen. Dabei könnten bestimmte, insbesondere ausländische Einkünfte bzw. Teile des Vermögens mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden. Einkünfte im Sinne des § 98 EStG

- ausgenommen zu veranlagende kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte - bzw. Inlandsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes müßten jedoch stets voll besteuert werden. Die positive Ermessensübung sowie die Form der gewährten Begünstigung würden der in allen vergleichbaren Fällen geübten Praxis entsprechen. Da die Zuzugsbegünstigung nur erteilt werden könne, wenn nach dem Zuzug keine Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt werde, sei der rückwirkende Widerruf (ab Zuzug) auszusprechen.

"Eine Verlängerung der spruchgegenständlichen Zuzugsbegünstigungen kann zufolge der Neufassung des § 103 EStG durch das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993, iVm § 112a EStG bzw. zufolge der Aufhebung der Vermögensteuer (§ 25a VStG) nicht in Aussicht genommen werden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn - soweit in Punkt 3. die Begünstigung lediglich bis einschließlich 1993 gewährt wurde - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 103 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 448/1992 kann der Bundesminister für Finanzen für einen bestimmten Zeitraum bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft nach Art und Umfang in einer für das Inland nützlichen Weise einrichten, die Besteuerung abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anordnen.

Die Zuzugsbegünstigung des § 103 EStG 1988 wurde durch Art. I Z. 54 StRG 1993, BGBl. Nr. 818, mit Wirkung ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994 neu geregelt und lautet in seinem Abs. 1 nunmehr wie folgt:

"Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient und aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei nicht unter § 98 fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Das öffentliche Interesse ist für jedes Veranlagungsjahr durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Finanzen nachzuweisen."

Um dem Grundsatz von Treu und Glauben Rechnung zu tragen, wurde durch Art. I Z. 60 StRG 1993 ein neuer § 112a geschaffen, demzufolge § 103 in der alten Fassung (BGBl. Nr. 448/1992) weiterhin anzuwenden ist, wenn eine Zuzugsbegünstigung nach dieser Bestimmung bereits erteilt worden ist oder wenn die Erteilung einer solchen Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist.

Die Beschwerdeführerin gesteht zu, daß die Steuerreform 1993 eine erhebliche Einschränkung des Personenkreises, dem eine Zuzugsbegünstigung nach Maßgabe des § 103 EStG 1988 gewährt werden kann, bewirkt hat, wirft der belangten Behörde im Ergebnis (mit der Bekämpfung der Befristung bis einschließlich 1993) jedoch vor, sie hätte auch für den Zeitraum ab dem Veranlagungsjahr 1994 gemäß der Übergangsbestimmung des § 112a EStG 1988 § 103 leg. cit. in seiner alten Fassung anzuwenden gehabt. Die Beschwerdeführerin sei im Vertrauen auf die Begünstigungserteilung unter Aufwendung erheblicher Investitionen nach Österreich übersiedelt und die belangte Behörde habe es unterlassen, "bei ihrer Entscheidung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes, also der anzuwendenden Rechtsnorm des § 103 EStG 1988 in der a.F., Gebrauch zu machen". § 103 EStG in der a.F. komme in jenen Fällen zur Anwendung, "wo eine Zuzugsbegünstigung noch vor Inkrafttreten der Steuerreform erteilt bzw. in Aussicht gestellt wurde oder hätte erteilt werden müssen". Hier irrt die Beschwerdeführerin, denn gemäß § 112a leg. cit. ist § 103 in der Fassung BGBl. Nr. 448/1992 nur dann weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt oder wenn die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist. Der Tatbestand "hätte erteilt werden müssen" ist in § 112a EStG 1988 nicht enthalten. Unbestritten war der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 103 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993 weder eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt noch die Erteilung einer solchen schriftlich in Aussicht gestellt worden. Zutreffend wandte die belangte Behörde § 103 aF EStG 1988 nur auf den Zeitraum bis einschließlich des Veranlagungsjahres 1993, nicht jedoch auf spätere Veranlagungsjahre an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/13/0089).

Die Befristung der Zuzugsbegünstigung bis einschließlich 1993 erfolgte somit rechtmäßig.

Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.